834.211
Verordnung zum EG Entsendegesetz
Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juni 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Zug,
gestützt auf § 1 Abs. 3 sowie § 8 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen vom 26. Juni 2003 (EG Entsendegesetz)1,
beschliesst:
Art. 1
Die Volkswirtschaftsdirektion ist die zuständige Direktion gemäss § 1 Abs. 3 und § 8 EG Entsendegesetz.
Art. 2
Die tripartite Kommission behandelt als Einigungsamt Kollektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis
in allen dem Arbeitsgesetz2 unterstellten Betrieben;
in allen übrigen Betrieben mit mindestens 100 Arbeitnehmenden.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
GS 27, 875