Quelle

942.31

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Vom 28. August 2003 (Stand 22. August 2025)

Der Kantonsrat des Kantons Zug,

gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV) vom 31. Januar 18941 und in Vollziehung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 19642,

beschliesst:

Art. 1 Öffentliche Ruhetage und Feiertage

Öffentliche Ruhetage sind:

  1. Sonntage;

  2. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten.

Als Feiertage im Sinn von Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes gelten: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten.

Art. 2 Sonn- und Feiertagsruhe

An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, welche die dem Sonn- oder Feiertag angemessene Ruhe stören.

Schiessübungen in oberirdischen Anlagen sind an öffentlichen Ruhetagen nur zu den vom Gemeinderat festgelegten Zeiten gestattet.

Art. 3 Geltungsbereich Öffnungszeiten

Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detailhandels mit Warenverkauf an Konsumentinnen und Konsumenten.

Sie gelten nicht für:

  1. Dienstleistungsbetriebe;

  2. Verleihbetriebe;

  3. Betriebe gemäss Bundesrecht;

  4. Verkaufsstellen des öffentlichen Verkehrs und des örtlichen Tourismus;

  5. Bäckereien und Konditoreien;

  6. Blumengeschäfte;

  7. Milchläden;

  8. Dienstapotheken;

  9. Tankstellen;

  10. Verkaufsstellen des Engroshandels;

  11. Warenverkaufsautomaten und Hofläden auf Bauernhöfen;

  12. Kioske sowie ähnliche Verkaufsstände in Spitälern, Heimen, Theatern, Kinos und dergleichen;

  13. Verkaufsstellen als Nebenbetriebe, beispielsweise von Freizeitanlagen und von Tankstellen;

  14. Warenverkauf an Märkten;

  15. temporäre Ausstellungen mit Verkauf der ausgestellten Waren;

  16. Verkauf von Esswaren, Getränken, Spielwaren, Festartikeln, Souvenirs und dergleichen im Zusammenhang mit Fest-, Kultur- und Sportanlässen sowie ähnlichen Veranstaltungen auf den Plätzen und in den Räumlichkeiten, wo die Veranstaltungen stattfinden;

  17. Take-away-Betriebe;

  18. Warenselbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal und Verkaufslokale des Detailhandels, die ausserhalb der Ladenöffnungszeiten kein Verkaufspersonal beschäftigen, je mit einer maximalen Verkaufsfläche von 100 m².

Der Regierungsrat kann weitere Verkaufslokale Abs. 2 unterstellen, sofern für breite Bevölkerungskreise ein Bedürfnis besteht.

Art. 4 Öffnungszeiten an Werktagen

An Montagen bis Freitagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr, an Samstagen bis längstens 17 Uhr, geöffnet sein.

Der Gemeinderat kann pro Woche an einem Tag, ausgenommen an Samstagen und an Vorabenden von Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, 1. August und Weihnachten, einen Abendverkauf bis 21.30 Uhr generell oder nur für beschränkte Dauer bewilligen.

Art. 5 Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen

An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufslokale geschlossen zu halten.

Der Gemeinderat kann an maximal zwei öffentlichen Ruhetagen, ausgenommen Neujahr, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Bettag und Weihnachten, die generelle Öffnung der Verkaufslokale ab 10 Uhr bis längstens 17 Uhr, an Samstagen ab 8 Uhr bis längstens 17 Uhr, bewilligen.

Art. 6 Vollzug

Die Gemeinderäte vollziehen dieses Gesetz.

Sie sind zudem für den Vollzug der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen3 zuständig.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die folgenden Bestimmungen aufgehoben:

  1. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte vom 4. November 19744;

  2. § 15 des Filmgesetzes vom 6. Juli 19725;

  3. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über Spielautomaten und Spiellokale vom 25. Februar 19826.

  4. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 31. Oktober 19667.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

GS 27, 847