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Rubrum
II. Änderung der Disziplinarordnung des kantonalen Gymnasiums Menzingen Ausgangslage Im Rahmen der Änderung der Disziplinarordnung für das kantonale Gymnasium Menzingen vom 21. Januar 2005 (BGS 414.161) war vorgesehen, schwere Verfehlungen im Sinne von § 4 der Disziplinarordnung, die durch Schülerinnen oder Schüler begangen wurden, Lehrpersonen und Schülern mitzuteilen. Fragestellung Es war aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beurteilen, ob der diesbezügliche Schulleitungsentscheid (1) Lehrpersonen und Schülern angemessen mitzuteilen sei oder (2) ob er nur den Lehrpersonen, die den Schüler unterrichten und den Schülern der betreffenden Klasse angemessen mitzuteilen sei. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Disziplinarentscheide enthalten Daten über bestimmte Personen. Da es sich um Daten über administrative Sanktionen handelt, sind die darin enthaltenen Angaben besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von § 2 Bst. b DSG. Der Erlass eines Disziplinarentscheids und dessen Bekanntgabe an Dritte stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne von § 2 Bst. c DSG dar. Weil keine Ausschlussgründe gemäss § 3 Abs. 2 DSG vorliegen, finden die Bestimmungen des DSG vorliegend Anwendung.
2. Besonders schützenswerte Daten dürfen gemäss § 5 Abs. 2 DSG bearbeitet werden, sofern a) ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht oder b) es für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist oder c) die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat.
(a) Es ist vorweg zu prüfen, ob eine Grundlage in einem formellen Gesetz die Ausfällung eines Disziplinarentscheids und die Bekanntgabe dieses Entscheids im vorgesehenen Rahmen zulassen. Das Gesetz über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 (BGS 414.11) stellt ein formelles Gesetz dar und berechtigt die zuständigen Organe (aufgrund von § 8 sowie § 12), erzieherisch sinnvolle, die Würde des Menschen nicht verletzende Massnahmen zu bestimmen und zu ergreifen. Es besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage dafür, dass die zuständige Schulkommission Disziplinarmassnahmen – soweit diese den Umfang von § 12 des Gesetzes nicht überschreiten, an- ordnen kann. Zu diesem Zweck und in diesem Umfang dürfen auch Personendaten bearbeitet werden. Diese Bestimmungen beschränken die Bearbeitung der Daten aber auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens inklusive Ausfällung eines entsprechenden Entscheids. Im Gesetz fehlt aber eine ausdrückliche Bestimmung darüber, dass Disziplinarentscheide Dritten bekannt gegeben werden dürfen. Die Disziplinarordnung, die eine Bekanntgabe von Disziplinarentscheiden an Lehrpersonen und Schüler vorsieht, stellt kein formelles Gesetz im Sinne von § 5 Abs. 2 Bst. a DSG dar. Die Voraussetzung gemäss § 5 Abs. 2 Bst. a DSG ist somit nicht erfüllt. (b) Es ist sodann zu prüfen, ob eine Bekanntgabe des Disziplinarentscheids für eine in einem formellen Gesetz umschriebene Aufgabe offensichtlich unentbehrlich ist. Aus § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die kantonalen Schulen ergibt sich, dass die Schulkommission für die Ordnung und die Disziplin an den Schulen verantwortlich ist. Der Unterricht wird von Hauptlehrern, Lehrbeauftragten und Stellvertretern erteilt. Diese sind verpflichtet, ihren Lehrauftrag nach den gesetzlichen Regelungen und Weisungen der Schulbehörde zu erfüllen (§ 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 Bst. a G kant. Schulen). Anhand dieser Pflichten ist zu beurteilen, ob und welche Disziplinarmassnahmen bekannt gegeben werden dürfen. Die Bekanntgabe von Disziplinarentscheiden lässt sich mit anderen Worten nur dann rechtfertigen, wenn sie der Aufrechterhaltung von Ordnung und Disziplin oder der ordentlichen Erfüllung der den Lehrpersonen auferlegten gesetzlichen Pflichten offensichtlich dient. Aufgrund dieser Beurteilungsgrundlagen ist es datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den zuständigen Lehrpersonen des disziplinierten
Schülers Massnahmen gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c) bis e) der Disziplinarordnung bekannt gegeben werden. Auch aufgrund des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Zweckbindung der Datenbearbeitung folgt übrigens, dass die Datenbekanntgabe nur den Umfang erreichen darf, der für die Erreichung des Zwecks notwendig ist. Daraus lassen sich sachliche und personelle Grenzen ableiten: Die sachliche Grenze besteht darin, dass der Lehrperson nur diejenigen Daten über SchülerInnen bekannt zu geben sind, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Deshalb genügt grundsätzlich etwa die Mitteilung, dass ein Schüler aufgrund einer Disziplinarmassnahme für eine bestimmte Dauer von der Schule verwiesen ist. Eine darüber hinausgehende Mitteilung darf nur dann und soweit erfolgen, als es dem Zweck der Massnahme dient. Die personelle Grenze besteht, wiederum gemessen am Zweck, darin, dass Entscheide gemäss § 4 Abs. 1 Bst. c) und e) der Disziplinarordnung denjenigen Lehrpersonen mitzuteilen sind, die mit dem betroffenen Schüler Kontakt haben. Eine darüber hinausgehende Information ist zur Erfüllung des Zwecks grundsätzlich nicht erforderlich. Ein Entscheid gemäss § 4 Abs. 1 Bst. d der Disziplinarordnung kann dem gesamten Lehrkörper der Schule mitgeteilt werden, sofern sich die Bewährung auch auf das Verhalten ausserhalb der Unterrichtsstunden bezieht. So lässt sich sicherstellen, dass das bewährende Verhalten des betroffenen Schülers kontrolliert und allfällige Verstösse erkannt und geahndet werden können. Hat er sich nur innerhalb einer Unterrichtsstunde oder gegenüber bestimmten Lehrpersonen zu bewähren, ist es mit dem Datenschutzgesetz nicht vereinbar, sämtliche Lehrpersonen über Massnahmen zu informieren. Eine Bekanntgabe an Schülerinnen und Schüler kommt nur im Rahmen des Klassenverbandes des disziplinierten Schülers und auch diesbezüglich nur insoweit und insofern in Frage, als es für den ordentlichen Schulablauf erforderlich ist. Fazit Beide vorgeschlagenen Versionen von § 4 Abs. 4 der Disziplinarordnung widersprechen dem Datenschutzgesetz insoweit eine allgemeine Information von Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist. Lehrpersonen können hingegen informiert werden, sofern und soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben offensichtlich unentbehrlich ist.