Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

III. Antrag auf Löschung von Daten der Steuerverwaltung Fragestellung Eine Person, die vor ein paar Jahren in Zug steuerpflichtig war, verlangt von der kantonalen Steuerverwaltung die Vernichtung ihrer Steuerakten. Wie hat die Steuerverwaltung dieses Gesuch um Löschung von Personendaten zu beantworten? Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Vorbemerkungen Die kantonale Steuerverwaltung hat über Personendaten zu entscheiden, für die sie das verantwortliche Organ ist. Das betrifft alle von der kantonalen Steuerverwaltung bearbeiteten Daten, die noch nicht gemäss den Bestimmungen des Archivgesetzes archiviert worden sind. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf Personendaten in rechtskräftig erledigten Verfahren.

2. Keine Anwendbarkeit des eidgenössischen DSG Das eidg. DSG (SR 235.1) findet Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten durch private Personen und durch Bundesorgane. Als Bundesorgane gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Bst. h eidg. DSG). Es findet demnach für die Bearbeitung von Personendaten durch die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Anwendung, auch wenn diese Aufgaben im Sinne des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) erfüllt.

3. Aufbewahrung und Löschung von Daten Die kantonale Steuerverwaltung ist ein Organ im Sinne von § 2 Bst. i DSG und § 4 des Archivgesetzes vom 29. Januar 2004 (ArchivG; BGS 152.4). Sie darf Personendaten nur unter den Voraussetzungen gemäss § 5 DSG bzw. der weiteren datenschutzrechtlich relevanten Spezialbestimmungen bearbeiten. Zur Bearbeitung gehören gemäss § 2 Bst. c DSG auch Aufbewahrung, Archivierung, Löschung bzw. Vernichtung von Personendaten. a) Aufbewahrung Gemäss § 11 DSG und § 4 ArchivG muss die kantonale Steuerverwaltung die Akten so lange aufbewahren wie diese unmittelbaren Beweiszwecken dienen und bis das Staatsarchiv über die Archivwürdigkeit entschieden hat. Die Daten dienen so lange unmittelbaren Beweiszwecken im Sinne von § 11 DSG, als die kantonale Steuerverwaltung mit Ansprüchen bzw. einer Wiederaufnahme eines Verfahrens rechnen muss. Die Aufbewahrungsdauer ergibt sich insbesondere aus Art. 121, 148, 152 und 189 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer sowie aus § 123, § 140, § 145 und § 211 des Zuger Steuergesetzes (BGS 632.1). Es sind aber nur diejenigen Akten während der dort vorgesehenen Fristen aufzubewahren, die für die ordnungsgemässe Durchführung dieser Verfahren unentbehrlich bzw. offensichtlich unentbehrlich sind. b) Löschung/Vernichtung Aufgrund von § 11 DSG sind diejenigen Daten zu löschen bzw. zu vernichten, für die keine Pflicht zur Aufbewahrung im Sinne der oben gemachten Ausführungen (mehr) besteht. Eine Vernichtung bzw. Löschung von Daten ist überdies gemäss § 15 Abs. 2 Bst. a DSG dann vorzunehmen, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse an der Vernichtung widerrechtlich bearbeiteter Daten hat. Als schutzwürdiges Interesse gilt jedes Interesse am Schutz der Persönlichkeit der betroffenen Person. Die zivilrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz können diesbezüglich in Analogie herangezogen werden.

4. Entscheid Wird das Gesuch des Betroffenen durch die Steuerverwaltung ganz oder teilweise abgelehnt, so hat sie gemäss § 16 DSG ihren Entscheid zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Fazit Der geltend gemachte Löschungsanspruch kann sich nur auf Daten beziehen, für die die kantonale Steuerverwaltung verantwortliches Organ ist. Die Steuerverwaltung kann den Anspruch auf Vernichtung der Akten dann ablehnen, wenn, solange und soweit die Daten unmittelbaren Beweiszwecken dienen und über die Archivwürdigkeit der Daten noch nicht entschieden ist. Die Steuerverwaltung kann nicht über die Vernichtung von Daten entscheiden, die durch das Staatsarchiv als archivwürdig qualifiziert wurden oder vom Staatsarchiv bereits archiviert wurden. Diesfalls müsste der Betroffene ein Gesuch an das Staatsarchiv stellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 2, Art. 5, Art. 11, Art. 15 und Art. 16 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2006, 15. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.