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Rubrum
IV. Zur DNA-Probenahme bei Jugendlichen Ausgangslage Ein 15-Jähriger wird von der Jugendanwaltschaft in einer Strafsache zu einem Arbeitseinsatz von zwei Tagen verurteilt. In der Gemeinde werden ein halbes Jahr später Straftaten begangen. Dem Jugendlichen wird in der Folge durch die Polizei ein DNA-Abstrich genommen. Die Begründung dieser erkennungsdienstlichen Behandlung lautet, sie stehe im Zusammenhang mit den damaligen Vorfällen und werde bei Verurteilungen routinemässig vorgenommen. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Rechtsgrundlagen Bei Jugendlichen kommt grundsätzlich das ordentliche Untersuchungsverfahren gemäss der Zuger Strafprozessordnung (§ 62 Abs. 3 StPO; BGS 321.1) zur Anwendung. Die Rechtslage ist somit grundsätzlich nicht anders als bei Erwachsenen. Die Frage der DNA-Probenahme durch die Polizei richtet sich nach § 12 StPO in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (im Folgenden: DNA-Profil-Gesetz; SR 363). Gemäss Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz kann eine Probenahme (z.B. ein Wangenschleimhautabstrich) zum Zwecke der DNA-Analyse bei Personen vorgenommen werden, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden. Eine DNA-Probe kann bei Verurteilten unter den in Art. 5 DNA-Profil- Gesetz aufgeführten Gründen entnommen werden. Beide dieser Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Art. 7 DNA-Profil-Gesetz sieht vor: «Ordnet die Polizei eine Probenahme an, so informiert sie die betreffende Person über ihr Recht, diesen Entscheid bei der Strafuntersuchungsbehörde anzufechten. Bei einer Anfechtung wird die Entnahme nur vorgenommen, wenn die Strafuntersuchungsbehörde den Entscheid bestätigt.» Diese Regelung ist in der Zuger StPO in § 12 Abs. 1bis wie folgt ausgeführt: «Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften führen die Polizeiorgane unter der Leitung des Polizeikommandos die erkennungsdienstliche Behandlung und die damit zusammenhängende Spurenauswertung zur erkennungsdienstlichen DNA-Erfassung durch. Verweigert die betroffene Person die durch die Polizei angeordnete Probenahme, so ist die Bestätigung der Anordnung durch die Strafuntersuchungsbehörde notwendig [...].»
Der Entscheid der Strafuntersuchungsbehörde kann im Rahmen des Strafverfahrens mit Beschwerde gemäss § 80 StPO angefochten werden. Zum Inhalt des Betroffenen über seine Rechte gehört auch die Information über die Auskunftsrechte der betroffenen Person gemäss Art. 15 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz («Die anordnende Behörde informiert die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung.»)
2. Beurteilung Es handelt sich hier bei der betroffenen Person um einen Jugendlichen. Das ordentliche Untersuchungsverfahren kommt zur Anwendung. Weder das StGB noch das DNA-Profil-Gesetz stehen dem entgegen. Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, eine Probenahme ausschliesslich im Zusammenhang mit den Vorfällen, für die der Jugendliche bereits verurteilt worden ist, anzuordnen. Die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz sind nicht erfüllt. Die vorliegende Probenahme lässt sich demnach nur gestützt auf Art. 3 DNA-Profil-Gesetz vornehmen: – Entweder ist der Jugendliche verdächtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a DNA-Profil-Gesetz bzw. Beschuldigter im Sinne von § 21bis Abs. 1 StPO (i.V.m. § 10 StPO). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Jugendliche verdächtigt wird, die neuerdings vorgefallenen Straftaten verübt zu haben und wenn es sich bei diesen Straftaten um Verbrechen oder Vergehen handelt, – oder der Jugendliche gehört zu anderen Personen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b DNA-Profil-Gesetz, also zu denjenigen, deren DNA benötigt wird, um seine Spur von derjenigen anderer an einem Verbrechen oder Vergehen beteiligten Personen zu unterscheiden; – oder er weist bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale auf und soll als möglicher Täter erkannt oder ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen ist demnach eine routinemässige, anlassfreie Probenahme, ohne dass der Jugendliche verdächtigt ist oder ein Bezug zwischen ihm und einem begangenen oder vermuteten Verbrechen oder Vergehen besteht. Fazit Es ist somit davon auszugehen, dass die Polizei bei Personen, die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtigt werden, einen Wangenschleimhautabstrich auch ohne vorgängige richterliche Anordnung im Rahmen der erkennungsdienstlichen Massnahmen durchführen darf.
Art. 7 DNA-Profil-Gesetz lässt eine polizeiliche Vornahme ohne richterliche Ermächtigung zu, sofern die betroffene Person nach einer Rechtsbelehrung diesem Vorgehen zustimmt.