Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

V. Eltern ohne Sorgerecht – welche Informationen erhalten sie über ihr Kind? Fragestellung Regelmässig wird der Datenschutzbeauftragte von betroffenen Eltern, denen das Sorgerecht über ihr unmündiges Kind nicht zusteht, angefragt, ob sie das Recht haben, Informationen über ihr Kind zu erhalten. Im Folgenden wird die Frage im Sinne eines Beispiels anhand der Situation in der Schule dargestellt. Die Überlegungen lassen sich aber grundsätzlich auch auf andere Lebenssituationen übertragen. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Ausgangspunkt Betroffene Personen haben aufgrund des Datenschutzgesetzes einen Anspruch auf Einsicht in ihre eigenen Daten. In der Schule ist aber die betroffene Person die Schülerin, der Schüler, nicht hingegen die Eltern. Bei Unmündigen nimmt grundsätzlich der gesetzliche Vertreter die Ausübung ihrer Rechte wahr. Der gesetzliche Vertreter hat somit das Recht, von der Lehrperson bzw. der Schule Einsicht in Daten über sein Kind verlangen zu können. Wie nun aber steht es um einen Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht? Er ist ja weder betroffene Person, noch gesetzlicher Vertreter seines Kindes.

2. Besondere Regelung im ZGB Es ist nicht bei allen Stellen bekannt, dass diese Datenbekanntgabe in Art. 275a des Zivilgesetzbuches ausdrücklich geregelt ist. Es lohnt sich deshalb, diese Bestimmung hier zu zitieren: Information und Auskunft 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. 2 Sie können bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt

sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen. 3 Die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die

Zuständigkeit gelten sinngemäss.

3. Rechtslage a) Vorhandener persönlicher Verkehr zwischen dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind Wichtigste Voraussetzung des Informationsflusses zwischen der Schule und dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil ist, dass durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht weder der persönliche Verkehr zwischen diesem Elternteil und dem Kind, noch die Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 275a ZGB beschränkt oder gar ausgeschlossen sind. Liegen solche Beschränkungen vor, müssen Schule und Lehrpersonen durch den sorgeberechtigten Elternteil darüber informiert werden. b) Sinn und Zweck der Datenbekanntgabe Der Gesetzgeber will, dass auch der Nicht-Sorgeberechtigte über Wichtiges im Leben seines Kindes informiert ist. Was aber nicht beabsichtigt ist: Er soll nicht die Möglichkeit erhalten, die erzieherischen Entscheidungen des Sorgeberechtigten zu kontrollieren, diese in Frage zu stellen und sich in die Aufgaben des Sorgeberechtigten einzumischen, steht doch – definitionsgemäss – dem Nichtsorgeberechtigten das Sorgerecht eben nicht zu. c) Keine Zustimmung des Sorgeberechtigten erforderlich Es ist festzuhalten, dass der elterliche Teil, dem das Sorgerecht zusteht, dieser Datenbekanntgabe durch die Schule an den nicht-sorgeberechtigten Elternteil nicht zuzustimmen hat. Er ist auch weder vorgängig, noch im Nachhinein diesbezüglich zu informieren. Er kann diesen Informationsfluss grundsätzlich auch nicht verhindern. d) Umfang Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung des ZGB hat der Nicht-Sorgeberechtigte das Recht, in gleicher Weise informiert zu werden, wie der sorgeberechtigte Elternteil. e) Können von Unterlagen auch Kopie verlangt werden? Der Gesetzestext besagt, dass die Lehrperson Auskünfte zu erteilen hat. Wenn aber diese Auskünfte auf schriftlichen Unterlagen beruhen – Schulberichten etc. – so ist davon auszugehen, dass der anfragende Elternteil gestützt auf § 17 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes auch einen Anspruch auf kostenlose Kopien hat.

f) Grenzen – Persönlichkeitsrechte des Schülers Wenn Lehrpersonen die Eltern informieren, haben sie in jedem Fall die Persönlichkeitsrechte der Schülerin, des Schülers zu wahren. Der Umfang der Persönlichkeitsrechte hängt jeweils von der konkreten Situation ab, wobei insbesondere das Alter des Kindes entscheidend ist. Handelt es sich um ein Kind im Kindergarten oder um eine fast volljährige Oberstufenschülerin? Je älter ein Jugendlicher ist, desto stärker sind seine eigenen Rechte zu beachten. g) Welche Rechte haben Pflegeeltern? Sofern keine abweichende Regelungen getroffen wurden, vertreten Pflegeeltern das Kind, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig ist (Art. 300 ZGB). Entsprechend stehen ihnen in diesem Rahmen diesbezüglich auch die vorstehend genannten Rechte gegenüber der Schule zu. h) Welche Rechte haben Grosseltern, Verwandte oder weitere Dritte? Falls diese Personen nicht die Pflegeeltern des Kindes sind, erhalten sie von der Schule keinerlei Informationen über das Kind. Anders verhält es sich nur, wenn der sorgeberechtigte Elternteil seine Zustimmung zur Datenbekanntgabe an solche Drittpersonen erteilt hat. In der Praxis dürfte diese Situation bezüglich der Lebenspartnerin, des Lebenspartners des sorgeberechtigten Elternteils recht häufig vorkommen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 275a und Art. 300 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.