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Rubrum
III. Private Webcam erfasst öffentlichen gemeindlichen Raum Ausgangslage Ein Privater betreibt aus seiner Wohnung heraus eine Webcam, die auf eine öffentliche gemeindliche Strasse, einen öffentlichen Parkplatz und auf zwei Privathäuser gerichtet ist. Im Internet sind einzelne Personen, etwa Fussgänger, zu sehen, aber als solche nicht erkennbar. Hingegen ist sichtbar, ob die Parkplätze belegt sind, bei Liefer- und Lastwagen können Beschriftungen gelesen werden und es ist abends und nachts stets zu sehen, in welchen Wohnräumen der beiden Häuser Licht brennt. Es können somit ohne Weiteres Lebensgewohnheiten und weitere Informationen – etwa: längere Abwesenheiten – über die Hausbewohner weltweit abgerufen, ermittelt und auch aufgezeichnet werden. Da Bewohner sich durch diese Webcam beobachtet und kontrolliert fühlten, wollten sie sich dagegen rechtlich zur Wehr setzen. Fragestellung Vorweg fragt es sich, wie Personen, die sich durch diese private Webcam in ihrer Privatsphäre gestört fühlen, vorzugehen haben. Welche rechtliche Relevanz kommt der Tatsache zu, dass die Webcam durch eine Privatperson aus einer privaten Wohnung heraus betrieben wird? Und welche Bedeutung hat es, wenn damit der öffentliche Raum – Strasse und Parkplätze – überwacht wird?
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zivilrechtliches Verfahren Fühlt sich eine Privatperson durch Video- bzw. Webcam-Aufnahmen eines anderen Privaten in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, so kann sie gegen letzteren gestützt auf Art. 28 ZGB auf dem Zivilweg vorgehen.
2. Zur Zuständigkeit des öffentlichen Gemeinwesens Wird durch eine Privatperson der öffentliche Raum – hier: Strasse und öffentliche Parkplätze – überwacht, so hat das entsprechende Gemeinwesen zu prüfen, ob dadurch die Grundrechte derjenigen Personen verletzt werden, die sich im überwachten Bereich aufhalten. Das Gemeinwesen hat die Pflicht, in seinem Hoheitsgebiet die verfassungsmässigen Rechte der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund von Art. 13 BV, der die Privatsphäre in grundsätzlicher Weise schützt.
Für die Zuger Einwohnergemeinden ist in diesem Zusammenhang auch § 59 Abs. 1 Ziff. 3 des Gemeindegesetzes (BGS 171.1) zu beachten. Diese Bestimmung stellt eine Konkretisierung der allgemeinen Polizeiklausel dar. Demgemäss haben die Gemeinden somit die Befugnis beziehungsweise Verpflichtung, im öffentlichen Raum für Ruhe und Ordnung sowie die Einhaltung der Rechtsordnung zu sorgen. Um den Sachverhalt noch etwas zu verdeutlichen, könnte man sich übrigens auch etwa folgendes Beispiel vorstellen: ein Privater überwacht von seiner Wohnung aus mit einer Webcam den öffentlichen Raum vor einem Polizeiposten, einem Spital oder einer Kirche, wobei die Personen erkennbar sind, die dort ein- und ausgehen. Die Gemeinde kann Betroffene nun nicht einfach auf den Zivilweg verweisen und selber sich nicht weiter um die Sache zu kümmern, nur weil der Störer ein Privater ist. Vielmehr ist sie verpflichtet, zu prüfen, ob Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, durch Private – durch das Betreiben einer Webcam – in ihrem Grundrecht auf Privatsphäre verletzt werden.
3. Überwachung des öffentlichen Raums durch eine Privatperson? Webcams Privater, die den öffentlichen Raum erfassen, sind nur dann zulässig, wenn auf den übertragenen Aufnahmen keinerlei Personendaten übertragen werden. Konkret bedeutet dies: Personen dürfen somit weder erkennbar noch bestimmbar sein, ebenso wenig Fahrzeuge (etc.) und auch Lebensgewohnheiten von Personen dürfen nicht erkennbar sein. Fazit Sofern und soweit Handlungen einer Privatperson Auswirkungen auf den öffentlichen Raum zur Folge haben, muss das zuständige öffentliche Organ auf Anzeige hin prüfen, ob die Rechtsordnung im öffentlichen Raum verletzt ist. Betreibt ein Privater eine Webcam, die auch Private erfasst, die sich im öffentlichen Raum bewegen (bzw. ihre Lebensgewohnheiten etc. darstellt), so ist davon auszugehen, dass dies grundsätzlich stets unzulässig ist. Aufgrund der Intervention der Gemeinde hat der Private die entsprechende Webcam übrigens ausser Betrieb gesetzt. Ergänzender Hinweis Gestützt auf eine entsprechende Anfrage des Zuger Datenschutzbeauftragten vertrat auch der Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte die hier dargestellte Rechtsauffassung, wonach somit für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung auf Gemeindegebiet – im Rahmen des kantonalen und gemeindlichen Rechts – vorweg die Gemeinde zuständig ist.