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Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 31. Dez. 2006

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/44/de/44

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

IV. Welchen Datenaustausch zwischen Lehrerschaft und schulischer Sozialarbeit? Ausgangslage Es zeigt sich an gemeindlichen Schulen, dass Jugendliche im sozialen Bereich einer Unterstützung bedürfen, die nicht durch die Lehrpersonen erbracht werden kann. Deshalb werden vielerorts durch Sozialdienste besondere Angebote im schulischen Rahmen geschaffen. Solche Schulsozialarbeitsstellen unterstützen die Schule bei der Umsetzung ihrer Integrations- und Präventionsaufgaben. Möglicherweise gefährdete Schülerinnen und Schüler sollen frühzeitig bemerkt und ihnen bei der Bewältigung ihrer Schwierigkeiten und Probleme durch die schulischen Sozialarbeiter unterstützend beigestanden werden. Dem Datenschutzbeauftragten wurde ein Konzept über die Schulsozialarbeit an einer Gemeindeschule (im Folgenden: Konzept) zur datenschutzrechtlichen Beurteilung vorgelegt. Fragestellung Sowohl durch die Lehrperson, insbesondere aber durch die schulischen Sozialarbeiter werden über betroffene Schülerinnen und Schüler in der Regel eine Vielzahl von sehr sensiblen Daten bearbeitet. Es stellte sich die Frage, wie der Datenaustausch zwischen Lehrperson, Rektorat und schulischem Sozialarbeiter zu regeln ist. Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Einleitung Der Austausch von Schülerdaten zwischen der Schulleitung/Lehrerschaft und dem Schulsozialarbeiter stellt eine Bearbeitung von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG, BGS 157.1) dar. Die Tätigkeit des Schulsozialarbeiters ist eine Massnahme der sozialen Hilfe. Die Zuweisung eines Jugendlichen zu einem Gespräch mit dem Schulsozialarbeiter kann eine administrative Massnahme sein. Sowohl im Sozialhilfeverfahren als auch im Administrativverfahren findet eine Beurteilung des Verhaltens eines Schülers statt. Die auszutauschenden Daten sind somit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von § 2 Bst. b des Datenschutzgesetzes. Diese können nur bearbeitet beziehungsweise ausgetauscht werden, wenn – entweder eine formell-gesetzliche Grundlage dies vorsieht, – oder wenn dies für die Erfüllung einer Aufgabe, die in einer formell-gesetzlichen Grundlage umschrieben ist, offensichtlich unentbehrlich ist, – oder wenn eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Datenbekanntgabe Schulleitung/Lehrerschaft an Schulsozialarbeiter a) Gemäss dem zu beurteilenden Konzept erfolgt die Beratung beim Schulsozialarbeiter auf Zuweisung durch die Erziehungsberechtigten, die Lehrpersonen, die schulische Heilpädagogik oder die Schulleitung oder auf freiwilliges Begehren des Schülers. b) Die Zuweisung eines Jugendlichen durch Lehrerschaft oder Schulleitung ohne dessen vorgängige Zustimmung erfolgt im Rahmen des Disziplinarwesens. Die disziplinarischen Bestimmungen der Schulordnung sehen eine solche Disziplinarmassnahme – Zuweisung an den schulischen Sozialdienst – nicht ausdrücklich vor. Nach Meinung der Datenschutzstelle des Kantons Zug ist aber die Zuweisung an den Schulsozialarbeiter als Disziplinarmassnahme mit § 24 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes (SchulG, BGS 412.11) vereinbar, wonach erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden können. Die Lehrperson und der Schulsozialarbeiter nehmen also im Rahmen des Disziplinarwesens Aufgaben wahr, die in einem formellen Gesetz geregelt sind. Sie können ihre Aufgaben je in ihrem Verantwortungsbereich nur erfüllen, wenn die Daten dem Schulsozialarbeiter bekannt gegeben werden. Die Lehrerschaft/die Schulleitung muss diesem die Daten bekannt geben, damit die Disziplinarmassnahme vollzogen werden kann. Der Schulsozialarbeiter muss wissen, wer ihm aus welchem Grund zugewiesen wird. Die mit der Zuweisung verbundene Datenbekanntgabe ist somit für die Erfüllung der in einem formellen Gesetz vorgesehenen Aufgabe (Disziplinierung) unentbehrlich und demnach datenschutzrechtlich zulässig. Die Zulässigkeit gilt sowohl für die Zuweisung durch die Lehrperson als auch durch die Schulleitung, da gemäss den disziplinarischen Bestimmungen der Schulordnung beide Organe Disziplinarmassnahmen ausfällen können. c) Eine Datenbekanntgabe durch die Lehrerschaft/Schulleitung an den Schulsozialarbeiter ausserhalb des Disziplinarwesens ist mangels gesetzlicher Grundlage nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers möglich.

3. Datenbekanntgabe Schulsozialarbeiter an Schulleitung/Lehrerschaft a) Der Schulsozialarbeiter untersteht gemäss dem zu beurteilenden Konzept der Schweigepflicht. Sofern die Komplexität des Falles eine Zusammenarbeit mit aussenstehenden Personen und Institutionen erfordert, arbeitet der Schulsozialarbeiter darauf hin, dass ihn der betroffene Schüler von der Schweigepflicht entbindet. Gemäss Konzept gilt generell: Eine Datenbekanntgabe durch den Schulsozialarbeiter ist selbst dann nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers möglich, wenn der Schüler zur Teilnahme an Sitzungen des Schulsozialarbeiters zugewiesen worden ist. Zu beachten ist, dass Daten grundsätzlich auch nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers an die zuweisende Stelle oder an Eltern bekannt gegeben werden dürfen (zu den Aus- nahmen s. Bst. c). Das Konzept selber stellt übrigens keine Grundlage dafür dar, dass der Schulsozialarbeiter Daten ohne Zustimmung des betroffenen Schülers an Dritte – dazu gehört auch die Schulleitung und die Lehrerschaft – bekannt geben darf. Soweit es also vorsieht, dass der Schulsozialarbeiter Persondaten nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers bekannt geben darf, entspricht es dem DSG. Ergänzend festzuhalten ist dazu Folgendes: – Die Zustimmung des betroffenen Schülers zur Datenbekanntgabe hat einzelfallweise und aus Beweisgründen grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Daraus lässt sich ableiten, dass der Schulsozialarbeiter den betroffenen Schüler über Sinn und Zweck der Datenbekanntgabe und über den Inhalt der bekannt zu gebenden Daten und über den Adressaten vorgängig orientiert. – Die bekannt zu gebenden Daten dürfen nur für den dem Schüler bekannt gegebenen Zweck verwendet werden (Grundsatz der Zweckgebundenheit). Gleichzeitig darf nur das bekannt gegeben werden, was zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). – Der betroffene Schüler hat jederzeit das Recht, seine Zustimmung zur Datenbekanntgabe zu widerrufen. – Sollte der Schüler noch nicht urteilsfähig sein, ist für eine weiter gefasste Datenbekanntgabe die Zustimmung des Erziehungsberechtigten (Eltern mit elterlicher Sorge, Vormund, Pflegeltern) erforderlich. b) Das Konzept sieht vor, dass der Schulsozialarbeiter bei Selbst- oder

Fremdgefährdung verpflichtet ist, die entsprechenden Massnahmen einzuleiten. Aus dieser Bestimmung folgt, dass eine Datenbekanntgabe durch den Schulsozialarbeiter ohne Zustimmung des betroffenen Schülers nur bei Fremd- oder Selbstgefährdung möglich ist. Weil das Konzept aber keine gesetzliche Grundlage für eine Datenbekanntgabe darstellt, muss sie sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Solche gesetzlichen Grundlagen sind etwa: – § 34 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB, BGS 211.1) sieht vor, dass eine Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Vormundschaftsbehörde besteht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. – § 6 Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) sieht vor, dass Behördenmitglieder und Angestellte des Gemeinwesens verpflichtet sind, strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden und die ihnen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, der Polizei anzeigen müssen. – Das Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) sieht für eine Person, die eine Straftat (vorliegend eine Amtsgeheimnisverletzung) begangen hat, die Straflosigkeit vor, wenn ein Rechtfertigungsgrund – Berufspflicht, Notwehr, Notstand – gemäss den Art. 32 – 34 StGB gegeben ist oder wenn die Bekanntgabe mit schriftlicher Zustimmung der vorgesetzten Behörde erfolgte (Art. 320 Abs. 2 StGB). c) Daten dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips bekannt gegeben werden. Daraus folgt insbesondere, dass der Schulsozialarbeiter der zuweisenden Lehrperson/Schulleitung im Rahmen einer Disziplinarmassnahme nur die Tatsache des Vollzugs bzw. Nichtvollzugs der Massnahme mitteilen darf. Darüber hinausgehende Informationen sind für die Erfüllung der Disziplinarordnung hingegen nicht notwendig. Erfolg oder Misserfolg der Beratungstätigkeit, Gründe des Fehlverhaltens etc. darf der Schulsozialarbeiter also nur mit vorgängiger Zustimmung des betroffenen Schülers der Lehrerschaft/Schulleitung bekannt geben. Fazit Die Schulleitung/Lehrerschaft darf dem Schulsozialarbeiter im Rahmen einer disziplinarisch begründeten Zuweisung die für die Durchführung der Massnahme notwendigen Auskünfte erteilen. Ausserhalb des Disziplinarwesens darf die Datenbekanntgabe nur mit Zustimmung des betroffenen Schülers erfolgen. Der Schulsozialarbeiter seinerseits darf der Schulleitung/Lehrerschaft grundsätzlich nur mit ausdrücklicher und vorgängig erteilter Zustimmung des

betroffenen Schülers Personendaten bekannt geben. Davon ausgenommen ist die Bekanntgabe des Vollzugs einer Disziplinarmassnahme.

Er kann bei Selbst- oder Fremdgefährdung auch ohne Zustimmung des betroffenen Schülers Daten an Dritte bekannt geben, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ist eine Datenbekanntgabe möglich, hat sie sich auf das zu beschränken, was für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist. Zudem dürfen Daten nur für den Zweck verwendet werden, für den sie erhoben wurden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 32, Art. 33, Art. 34 und Art. 320 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2006; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.