Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Datenschutzpraxis

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Vorbemerkungen

Bezüglich Datenschutz und Datensicherheit ist für die öffentliche Verwaltung das Datenschutzgesetz des Kantons Zug vom 28. September 2000 (BGS 157.1; im Folgenden: DSG) die wichtigste Rechtsgrundlage.

Zu den Befugnissen des Datenschutzbeauftragten

Stellt der Datenschutzbeauftragte (im Folgenden: DSB) eine Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, so hat er gemäss § 20 Abs. 2 DSG das betreffende Organ aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen zur Behebung des Missstandes zu ergreifen. Wird die Aufforderung nicht oder nur teilweise befolgt, hat der DSB die Angelegenheit dem Gemeinderat (in gemeindlichen Angelegenheiten) beziehungsweise dem Regierungsrat (in kantonalen Angelegenheiten) zu unterbreiten. Werden in gemeindlichen Angelegenheiten die erforderlichen Massnahmen durch den Gemeinderat nicht ergriffen, so kann der DSB in einem nächsten Schritt eine Stellungnahme an die Direktion des Innern als allgemeinem Aufsichtsorgan der Gemeinden (§ 42 Ziff. 3 Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der Direktionen; BGS 151.1) richten. Anschliessend kann der DSB die Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid vorlegen.

Sind sich in kantonalen Angelegenheiten das datenbearbeitende Organ und der DSB nicht einig, entscheidet der Regierungsrat abschliessend. Lehnt der Regierungsrat die Empfehlung des DSB ab, ist somit für diesen der verwaltungsinterne Weg erschöpft. Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht allerdings die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.

Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine Weisungsbefugnisse hat (Ausnahme: gemäss § 19 Abs. 1 Bst. g DSG kann der DSB

gegenüber Datenschutzstellen der Gemeinden und der kantonalen Direktionen

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Weisungen erteilen. Bis anhin haben jedoch bedauerlicherweise weder Gemeinden noch kantonale Direktionen von der Möglichkeit, eigene Datenschutzstellen zu schaffen, Gebrauch gemacht [Stand: Frühjahr 2008)).

Der Datenschutz soll bis anhin durch Information, Beratung, Empfehlung und Ausbildung umgesetzt werden.

Im Folgenden werden fünf Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2007 (teilweise gekürzt) dargestellt. Über 250 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB der Jahre 1999 bis 2007. Diese können kostenlos beim DSB bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www. datenschutz-zug.ch».

|. Zur Publikation von Personendaten im Internet

Ausgangslage

Beim Datenschutzbeauftragten beschwerte sich eine Privatperson, dass auf der kantonalen Website viele persönliche Informationen über sie veröffentlicht seien, insbesondere über ihren Gesundheitszustand. Wenn man in «Google» ihren Namen eingebe, erscheine die fragliche kantonale Website an erster Stelle und so könne sich weltweit jedermann über ihre Gesundheitsprobleme informieren. Sie verlangte deshalb die Löschung auf der kantonalen Website. Zudem sei zu veranlassen, dass diese Informationen über sie auch in den Suchmaschinen, insbesondere bei «Google», zu löschen seien.

Vorgeschichte

Was war geschehen? Die Privatperson führte früher gegen die kantonale Verwaltung ein Rechtsverfahren, bei dem ihr Gesundheitszustand eine zentrale Rolle spielte. Weil das Verfahren nicht zu ihren Gunsten ausging, erhob sie schliesslich beim Kantonsrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Regierungsrat. Der Kantonsrat (bzw. insbesondere dessen Justizprüfungskommission, im Folgenden JPK) prüfte diese sorgfältig, gab ihr jedoch in einem sehr detaillierten Entscheid — der die ganze Vorgeschichte und somit auch die Aspekte der Gesundheit enthielt — nicht statt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 19 und Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.