Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten

— Das fragliche Dokument sei nicht weiter im öffentlich zugänglichen Teil des Zuger Internetauftritts zu veröffentlichen.

— Es seien durch die Staatskanzlei die notwendigen technischen Massnahmen zu ergreifen, dass dieses Dokument (insbesondere) nicht mehr durch «Google» im Internet zur Verfügung gestellt wird bzw. die Staatskanzlei habe «Google» anzuweisen, dieses Dokument «im Cache» zu löschen.

— Es seien zukünftig durch die Staatskanzlei keine parlamentarischen Dokumente im Internet zu veröffentlichen, die besonders schützenswerte Personendaten enthalten.

— Soweit Dokumente datenschutzkonform anonymisiert sind, handelt es sich nicht mehr um Dokumente mit Personendaten. Solche Dokumente können auf herkömmliche Weise — wie auch im Internet — veröffentlicht werden.

Il. Datenbekanntgabe des Amtes für Lebensmittelkontrolle an das Amt für Berufsbildung?

Fragestellung

Darf das Amt für Lebensmittelkontrolle unaufgefordert Resultate der Inspektionen von Gastronomiebetrieben, die Lehrlinge ausbilden, dem Amt für Berufsbildung bekanntgeben?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen

Bezüglich der Funktionen des Lebensmittelinspektorates sind insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen zu beachten: Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (im Folgenden: LMG; SR 817.0), Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02), Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (im Folgenden: VO EDI; SR 817.025.21), Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (VV LMG; BGS 824.2).

2. Schweigepflicht, Datenbekanntgabe und Amtshilfe Die Schweigepflicht des Amts für Lebensmittelkontrolle richtet sich grundsätzlich

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nach § 29 des Personalgesetzes (PG; BGS 154.21). Daran ändert Art. 42 LMG nichts: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass sämtliche mit dem Vollzug betrauten Personen, insbesondere auch Private, der Schweigepflicht und damit der Strafandrohung nach Art. 320 StGB unterstehen. Der materielle Inhalt der Schweigepflicht bzw. die Definition des Begriffs «Geheimnis» richtet sich bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach dem kantonalen Recht (vgl. Botschaft zum

Nach § 29 Abs. 1 PG ist es Mitarbeitenden untersagt, Dritten und anderen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungs- oder Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die aufgrund besonderer Vorschriften geheim zu halten sind. Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse ergibt sich aus Art. 42 LMG: Diese Bestimmung wäre nicht geschaffen worden, wenn kein solches Geheimhaltungsinteresse bestehen würde. Daraus folgt, dass das Amt für Lebensmittelkontrolle die von ihm im Rahmen des Vollzugs erfahrenen Tatsachen gestützt auf § 29 PG geheim zu halten hat.

Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehene Datenbekanntgabe sieht wie folgt aus:

Das Ergebnis von Kontrollen ist primär dem Betroffenen bekannt zu geben (vgl. Art. 25 Abs. 3 LMG, Art. 27 Abs. 3 LMG, Art. 54 Abs. 3 VO EDI). Dieser hat allfällige Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 LMG, Art. 29 Abs. 1 LMG). Nötigenfalls erfolgen Massnahmen zur Verhinderung der Herstellung, der Verwertung oder der Verbreitung direkt durch die Kontrollorgane, durch Einziehung und Vernichtung der Ware oder durch Betriebsschliessung (vgl. etwa Art. 29 Abs. 1 Bst. c LMG, Art. 28 Abs. 3 LMG, Art. 29 LMG).

Weitere ausdrücklich vorgesehene Datenbekanntgaben sind:

— an Polizeiorgane, sofern strafbare Handlungen vorliegen (Art. 31 LMG);

— an den Kantonsarzt oder den Kantonstierarzt im Rahmen epidemiologischer Abklärungen (vorgesehen ist die gegenseitige Datenbekanntgabe: Art. 57a Abs. 2 und 3 VO EDI);

— an den Bund: Kontrollergebnisse und Vollzugsmassnahmen (Art. 36 Abs. 3 Bst. a LMG, Art. 54 Abs. 3 VO EDI) oder, falls nach der Abgabe von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder Zusatzstoffen eine akute Gesundheitsgefährdung

Datenschutzpraxis vorliegt oder eine unbestimmte Anzahl von Personen in mehreren Kantonen betroffen ist oder über epidemiologische Abklärungen (Art. 55 und Art. 57a Abs. 4 VO EDI), Daten, die im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung bearbeitet wurden, allerdings nur auf Anfrage und unter den in Art. 19 DSG beschriebenen Voraussetzungen (Art. 78 Abs. 3 und Abs. 4 LGV);

—an die Öffentlichkeit: wenn nach der Abgabe von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen oder Zusatzstoffen eine unbestimmte Anzahl von Personen betroffen ist (Art. 43 Abs. 1 LMG). Die Orientierung erfolgt durch Bundesorgane, wenn Personen mehrerer Kantone betroffen sind (Art. 43 Abs. 3 LMG);

— an die anderen kantonalen Vollzugsbehörden, das Bundesamt für Veterinärwesen, das Bundesamt für Landwirtschaft, an Swissmedic und an die Zollverwaltung: Daten, die im Rahmen der Lebensmittelgesetzgebung bearbeitet wurden, allerdings nur auf Anfrage und unter den in Art. 19 DSG beschriebenen Voraussetzungen (Art. 78 Abs. 3 und 4 LGV).

Diese im Gesetz und in den Verordnungen vorgesehenen Regelungen treffen den vorliegenden Fall nicht und können somit nicht als Grundlage für die Datenbekanntgabe des Amts für Lebensmittelkontrolle an das Amt für Berufsbildung dienen.

Die Bekanntgabe von Personendaten im Rahmen des Vollzugs des Lebensmittelrechts richtet sich, sofern sie nicht explizit geregelt ist, nach Art. 78 LGV. Aufgrund von Art. 78 Abs. 1 LGV darf das Amt für Lebensmittelkontrolle Daten bearbeiten, wenn es diese benötigt, um die ihm nach dem LMG oder der LGV übertragenen Aufgaben erfüllen zu können. Dies gilt auch für die Datenbekanntgabe. Eine Datenbekanntgabe darf daher erfolgen, wenn dies der Erfüllung einer im LMG oder in der LGV umschriebenen Aufgabe dient.

Im vorliegenden Fall soll die Datenbekanntgabe dem Amt für Berufsbildung dienen. Dass diese Datenbekanntgabe auch der Erfüllung eines im LMG bzw. in der LGV beschriebenen Aufgabe dienen soll, ist u. E. hingegen nicht gegeben.

Die Amtshilfe an Amtsstellen ausserhalb der Erfüllung einer im LMG oder in der LGV beschriebenen Aufgabe ist gestützt auf Art. 78 Abs. 4 LGV grundsätzlich nur unter den in Art. 19 des Eidg. DSG (im Folgenden: E-DSG; SR 235.1) beschriebenen Voraussetzungen möglich. Daraus folgt insbesondere, dass die Daten nur bekannt gegeben werden dürfen, wenn sie — bei der anfragenden Amtsstelle — für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Art. 19 Abs. 1 Bst. a

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E-DSG). Die Amtshilfe erfolgt auf Anfrage hin und nur einzelfallweise. Vorausgesetzt ist zudem, dass die Information für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde unentbehrlich ist (vgl. Basler Kommentar zum DSG, JÖHRI/STUDER N 9 zu Art. 19 DSG). Sie kann verweigert, eingeschränkt oder mit Auflagen versehen werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder wenn gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften oder besondere Datenschutzvorschriften dies verlangen (Art. 19 Abs. 3 DSG). Eine Amtshilfe ist trotz einer allfälligen Geheimhaltungspflicht zulässig, wenn sich die anfragende Amtsstelle auf eine Bestimmung berufen kann, die andere Amtsstellen zur Auskunft verpflichtet (vgl. Basler Kommentar zum DSG, JÖHRI/STUDER, N 81 zu Art. 19 DSG).

Aus Art. 78 Abs. 1 LGV folgt, dass eine Datenbekanntgabe grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn dies der Erfüllung einer im LMG oder in der LGV umschriebenen Aufgabe dient. Das schliesst an sich eine Datenbekanntgabe, die nicht diesem Zweck dient, aus.

Für die darüber hinausgehenden Datenbekanntgaben gilt die Schweigepflicht gemass § 29 PG und Art. 42 LMG. Diese dürfte, wegen Art. 19 Abs. 3 E-DSG, eine Amtshilfe grundsätzlich ausschliessen. Aus dieser Sicht ist die Frage, ob Art. 42 LMG eine Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 3 E-DSG darstellt, zu verneinen. Umgekehrt ist die Möglichkeit der Amtshilfe unter den in Art. 19 E-DSG genannten Voraussetzungen zu bejahen.

Die Amtshilfe darf aber nur auf schriftlich begründete Anfrage und zudem nur einzelfallweise erfolgen.

Für den Fall, dass Art. 42 LMG als Geheimhaltungspflicht im Sinne von Art. 19 Abs. 3 E-DSG zu qualifizieren ist, muss festgehalten werden, dass in der Gesetzgebung über die Berufsbildung eine Bestimmung, die einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Amt für Lebensmittelkontrolle begründen würde, fehlt. Zwar ist das Amt für Berufsbildung für den Vollzug und somit auch für die Aufsicht über die Berufsbildung zuständig. Daraus lässt sich indes kein Anspruch auf Datenbekanntgabe gegenüber anderen Amtsstellen ableiten.

Gemäss § 29 Abs. 3 PG können Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung durch die Direktionsvorsteherin bzw. den Direktionsvorsteher gegenüber anderen Amtsstellen von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Diese Bestimmung kommt lediglich dann zur Anwendung, wenn geheim zu haltende Tatsachen be-

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Im vorliegenden Fall ist eine Datenbekanntgabe nach vorgängiger Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht von vorneherein ausgeschlossen, basiert doch die Verschwiegenheitspflicht nicht auf Art. 42 LMG, sondern auf den kantonalrechtlichen Bestimmungen über das Amtsgeheimnis. Die Befreiung vom Amtsgeheimnis kann lediglich einzelfallweise gewährt werden.

Fazit

Grundsätzlich sind die mit dem Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung betrauten Organe zum Schweigen verpflichtet. Die Schweigepflicht basiert auf § 29 PG.

Die Lebensmittelgesetzgebung kennt keine Bestimmung, die eine Datenbekanntgabe an das Amt für Berufsbildung vorsieht.

Die Amtshilfe ist unter den vorstehend genannten Voraussetzungen möglich. Sie darf nur auf schriftlich begründete Anfrage einzelfallweise erfolgen.

Eine Datenbekanntgabe, die ausserhalb der Amtshilfe erfolgen soll, bedarf der Befreiung vom Amtsgeheimnis gemäss § 29 Abs. 3 PG.

Das Amt für Lebensmittelkontrolle ist somit nicht befugt, von sich aus das Amt für Berufsbildung über seine Inspektionsresultate zu informieren.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. April 2008, 1. Oktober 2008, 1. Januar 2009, 1. Mai 2009, 1. Juli 2010, 1. November 2010, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 15. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. Mai 2017, 2. Mai 2017, 1. Mai 2018, 16. Juli 2019, 15. Oktober 2019, 17. April 2020, 1. Juli 2020, 17. Oktober 2020, 15. Juli 2022, 1. November 2023, 1. Februar 2024 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, Art. 25, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 31, Art. 36, Art. 42 und Art. 43 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. April 2008, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2013, 1. Mai 2017, 1. Mai 2021, 1. Januar 2022 und 1. Oktober 2024 erneut konsolidiert.
  • Postgesetz, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Oktober 2012, 1. September 2023 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.