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Rubrum
Datenschutzpraxis
Ill. Zur Bekanntgabe gesperrter Daten an eine Krankenkasse
Sachverhalt
Eine Versicherungsgesellschaft verlangte von einer gemeindlichen Einwohnerkontrolle mit einer Anfrage gestützt auf Art. 32 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (im Folgenden: ATSG; SR 830.1) und Art. 84 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (im Folgenden: KVG; SR 832.10) die Bekanntgabe der Adresse einer bestimmten Person. Sie begründete die Adressanfrage damit, dass die Postsendungen offenbar nicht mehr zugestellt werden können.
Die Einwohnerkontrolle lehnte die Bekanntgabe der Daten mit dem Hinweis ab, die Daten der fraglichen Person seien gemäss § 9 DSG gesperrt.
Die Versicherungsgesellschaft bestand auf der Bekanntgabe der Adresse mit dem Hinweis, Art. 32 ATSG bzw. Art. 84a KVG gingen dem kantonalen Datenschutzrecht vor.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1.
Die Datensperre gemäss § 9 DSG (Datenschutzgesetz; BGS 157.1) gilt nur gegenüber Privaten, nicht aber zwischen Organen. Verlangt ein Organ Auskunft über gesperrte Daten, so beurteilt sich die Bekanntgabe insbesondere nach § 5 DSG sowie allfälligen besonderen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Falls die Versicherungsgesellschaft im vorliegenden Fall als Organ im Sinne des KVG handelt, spielt die bestehende Sperrung der Daten somit keine Rolle.
2.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d ATSG verpflichtet die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos Auskunft zu geben, die erforderlich sind für
— die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen
— die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge
— die Festsetzung und den Bezug der Beiträge
— den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Datenschutzpraxis
Im Rahmen von Art. 32 ATSG i. V. m. Art. 84a KVG ist einer Krankenkasse somit Auskunft zu erteilen, selbst wenn die Daten gesperrt sind.
Vorausgesetzt ist aber, dass der Versicherer seine Organfunktion im Sinne des KVG nachweist. Dies ist insofern von Bedeutung, weil die Krankenversicherungen auch Rechtsverhältnisse gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) umfassen können. Für letztere gilt Art. 32 ATSG jedoch nicht. Diesfalls ist der Versicherer wie eine Privatperson zu behandeln und die Datensperre ist zu beachten.
Art. 32 ATSG setzt zudem voraus, dass das Auskunftsbegehren begründet sein muss. Der Versicherer muss somit glaubhaft darlegen, aus welchem der in Art. 32 Abs. 1 Bst. a-d ATSG genannten Gründen sie der betroffenen Person Post zustellen will.
Zur Beweispflicht: es ist kein strikter Beweis erforderlich, vielmehr genügt es, wenn die Organstellung des Versicherers und der Grund für die Auskunft glaubhaft gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hat der Versicherer weder seine Organstellung noch den Grund für das Auskunftsbegehren genügend dargelegt. Die Datenbekanntgabe wurde deshalb zu Recht verweigert.
Fazit
Die Datensperre gilt nur gegenüber Privaten, nicht aber gegenüber Organen (§ 9 Abs. 1 DSG). Krankenkassen ist gemäss Art. 32 ATSG i. V. m. Art. 84a KVG Auskunft zu erteilen, sofern sie als Organe handeln. Sie haben dafür glaubhaft darzulegen, dass sie als Organe im Sinne des KVG handeln und dass sie die Daten für einen in Art. 32 ATSG bzw. Art. 84a KVG genannten Zweck benötigen.