Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

49

Rubrum

Datenschutzpraxis

IV. Zur Datenbekanntgabe im Rahmen wissenschaftlicher Forschung

Ausgangslage

Ein wissenschaftliches Forschungsprojekt befasst sich mit dem Thema Suizid. Im Rahmen dieser geplanten Studie wird um Einsicht in die Justizakten von Suizidopfern im Kanton Zug seit 1991 nachgesucht.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Rechtslage bezüglich Einsicht in Daten der Verwaltung Für eine allfällige Einsichtnahme in kantonale Gerichts- und Polizeiakten ist Folgendes zu beachten:

Daten, die noch bei den betreffenden Stellen in Gebrauch sind, somit noch benötigt werden, unterliegen dem Datenschutzgesetz (BGS 157.1). § 4 Bst. d DSG ist zu beachten.

Abgeschlossene Dossiers, die archiviert sind bzw. archiviert sein müssten, unterliegen dem Archivgesetz (BGS 152.2), und zwar unabhängig davon, ob sie bereits im Staatsarchiv oder noch beim Organ sind. Dies gilt ohne weiteres auch für die Justizorgane.

Unseres Erachtens ist davon auszugehen, dass Akten, die Suizide betreffen, nach zehn Jahren bei den Untersuchungsbehörden nicht mehr (aktiv) benötigt werden und deshalb beim Staatsarchiv archiviert sind bzw. sein müssten.

Das heisst: Für Unterlagen, die abgeschlossene Verfahren betreffen, sich aber (zu Recht) noch beim Organ befinden, ist das Organ für die Bewilligung der Einsicht zuständig (hier somit: die Untersuchungsbehörden). Für Unterlagen, die beim Archiv sind bzw. sein müssten, ist hingegen das Staatsarchiv gemäss § 17 des Archivgesetzes Bewilligungsinstanz für eine allfällige Einsicht.

Vorliegend geht es um die Einsichtnahme durch Dritte. Weder Organ noch Archiv sind grundsätzlich verpflichtet, Dritten Einsicht zu gewähren. Auch bei grundsätzlichem Gewähren der Einsicht ist es Organ und Archiv überlassen, besondere Fälle begründet von der Einsicht auszunehmen.

Für die Einsichtnahme in Akten des Organs (der Untersuchungsbehörden) gilt: Eine Einsichtnahme in laufende bzw. noch nicht abgeschlossene Verfahren ist unseres

Datenschutzpraxis

Erachtens im vorliegenden Bereich ausgeschlossen. Es können somit nur Akten von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Gegenstand einer allfälligen Einsicht bilden.

Für die Einsichtnahme in Akten des Staatsarchivs gilt: Die gewünschte Einsicht betrifft aktuelle und sehr heikle Personendaten von Suizidopfern, Personen aus dem Umfeld (etwa: Familie und Bekannte) sowie von völlig Unbeteiligten (zum Beispiel Zeugen). Fraglos geht es um besonders schützenswerte Personendaten, für die im Archiv eine verlängerte Schutzfrist von 100 Jahren gilt (8 12 Archivgesetz).

Das Archiv kann Dritten innerhalb der Schutzfrist Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die Betroffenen werden angehört. Die Einsichtnahme wird bewilligt, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich für Forschungsarbeiten. Das Archiv kann mit der Bewilligung Auflagen, insbesondere über die weitere Verwendung der Informationen, verfügen (8 17 Archivgesetz).

Erteilt das Organ bzw. das Archiv die Zustimmung zur Einsicht an Dritte, so sind die nachstehend aufgeführten Rahmenbedingungen zu beachten. Die sehr hohen Schutzinteressen der betroffenen Privatpersonen sind mit den erforderlichen Sicherheitsauflagen zu gewährleisten:

— Einsichtnahme und Datenerhebung erfolgen an Ort und Stelle. Es werden weder Originale noch Kopien herausgegeben.

— Die Datenerhebung erfolgt von allem Anfang an anonym. Das heisst: Die Anonymisierung der Daten wird nicht im Nachhinein durchgeführt. Nur anonymisierte Daten, die nicht mehr einer bestimmten, identifizierbaren Person zugeordnet werden können, verlassen den Erhebungsort.

— Somit verfügen nur diejenigen Personen, welche die Datenerhebung durchführen, über die volle Kenntnis der Unterlagen und der betroffenen Personen. Sie sind über die Auflagen und die Rechtslage zu informieren und darauf hinzuweisen, dass sie von ihrem Wissen keinerlei weiteren Gebrauch machen dürfen. Sie haben eine diesbezügliche persönliche Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen.

— Eine allfällige Publikation von Daten muss so erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf Personen vorgenommen werden können.

Datenschutzpraxis

2. Erhebung von Daten bei Privaten

Sollten Daten erhoben werden, die sich nicht bei der Verwaltung befinden, so ist die Zustimmung der Betroffenen erforderlich (so etwa betr. Krankengeschichten, die sich bei Hinterbliebenen befinden).

3. Erhebung von medizinischen Daten einer Klinik/von Ärzten

Sofern Personendaten erhoben werden sollen, die dem Arzt- bzw. Patientengeheimnis unterliegen und die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhoben wurden (somit etwa Daten, über die eine Klinik oder der Hausarzt verfügt), gehen wir davon aus, dass gemäss Art. 321bis Strafgesetzbuch (SR 311.0) sowie der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) entweder die Zustimmung des Berechtigten bzw. die Bewilligung der Eidg. Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung erforderlich ist (vgl. dazu etwa die im Bundesblatt vom 19. Juni 2007/Nr. 25 veröffentlichte Bewilligung).

V. Zur Bekanntgabe von Grundstücksangaben durch die Gemeinde

Fragestellung

Darf die Gemeinde Ortsbezeichnung, Fläche und Namen der Eigentümer von Grundstücken, die in der Bauzone liegen, an Private bekannt geben?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

Die öffentlich zugänglichen Grundstücksdaten

a) Gemäss Art. 970 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i. V. m. Art. 106a der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) können ohne Nachweis eines Interesses folgende Daten aus dem Grundbuch bekannt gegeben werden:

— die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB)

— die Dienstbarkeiten und Grundlasten

— die Anmerkungen (mit Ausnahme von: Grundbuchsperren nach Art. 80 Abs. 6 GVB und nach kantonalem Recht; Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 321bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 970 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2008, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Grundbuchverordnung, Art. 106a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Februar 2018, 1. Juli 2020, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.