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Rubrum
Datenschutzpraxis
2. Erhebung von Daten bei Privaten
Sollten Daten erhoben werden, die sich nicht bei der Verwaltung befinden, so ist die Zustimmung der Betroffenen erforderlich (so etwa betr. Krankengeschichten, die sich bei Hinterbliebenen befinden).
3. Erhebung von medizinischen Daten einer Klinik/von Ärzten
Sofern Personendaten erhoben werden sollen, die dem Arzt- bzw. Patientengeheimnis unterliegen und die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung erhoben wurden (somit etwa Daten, über die eine Klinik oder der Hausarzt verfügt), gehen wir davon aus, dass gemäss Art. 321bis Strafgesetzbuch (SR 311.0) sowie der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) entweder die Zustimmung des Berechtigten bzw. die Bewilligung der Eidg. Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung erforderlich ist (vgl. dazu etwa die im Bundesblatt vom 19. Juni 2007/Nr. 25 veröffentlichte Bewilligung).
V. Zur Bekanntgabe von Grundstücksangaben durch die Gemeinde
Fragestellung
Darf die Gemeinde Ortsbezeichnung, Fläche und Namen der Eigentümer von Grundstücken, die in der Bauzone liegen, an Private bekannt geben?
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
Die öffentlich zugänglichen Grundstücksdaten
a) Gemäss Art. 970 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) i. V. m. Art. 106a der Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) können ohne Nachweis eines Interesses folgende Daten aus dem Grundbuch bekannt gegeben werden:
— die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers, die Eigentumsform und das Erwerbsdatum (Art. 970 Abs. 2 ZGB)
— die Dienstbarkeiten und Grundlasten
— die Anmerkungen (mit Ausnahme von: Grundbuchsperren nach Art. 80 Abs. 6 GVB und nach kantonalem Recht; Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung
Datenschutzpraxis des Vorsorgezwecks bei der Förderung von Wohneigentum nach Art. 30e Abs. 2 BVG; Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums; die auf kantonalem Recht beruhenden Eigentumsbeschränkungen mit Pfandrechtscharakter).
Die Auskunft darf aber nur hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks abgegeben werden.
b) Gemäss Art. 33 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sind die Daten der Vermessung öffentlich. Sie dürfen für öffentliche und private Zwecke verwendet werden (Art. 1 Abs. 2 VAV). Zu den Vermessungsdaten gehören gemäss Art. 5 VAV:
— die Fixpunkt- und Grenzzeichen
— Daten gemäss Datenmodell der amtlichen Vermessung (Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Höhen, Nomenklatur, Liegenschaften inkl. selbständige und dauernde Rechte sowie Bergwerke, soweit sie flächenmässig ausgeschieden werden können, Rohrleitungen und administrative Einteilungen; vgl. Art. 6 VAV)
— der Plan für das Grundbuch (er enthält die Informationsebenen, Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen und Teile der administrativen Einteilungen und grenzt die Liegenschaften sowie die flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke ab; vgl. Art. 7 VAV) und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung
— die zu erstellenden technischen Dokumente
— die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.
c) Gemäss Art. 4 Abs. 3 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) sind die aufgrund dieses Gesetzes erstellten Pläne öffentlich. Zu den Plänen gehören auch die Nutzungspläne, welche die zulässige Nutzung des Bodens ordnen und mit denen unter anderem Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen ausgeschieden werden (Art. 14 ff. RPG). Die Nutzungszonen in den Einwohnergemeinden werden im gemeindlichen Zonenplan festgelegt ($ 16 und § 18 des Planungs- und Baugesetzes; BGS 721.11).
Datenschutzpraxis
Zwar bezieht sich die Bekanntgabe von Daten aus dem Grundbuch und der Vermessungsdaten an sich nur auf das Grundbuchamt beziehungsweise das Vermessungsamt. Es kann daraus aber wohl abgeleitet werden, dass hier eine Datenbekanntgabe im gleichen Umfang auch durch die zuständigen Gemeindebehörden erfolgen kann. Die Gemeindeverwaltung ist aber klarerweise nicht verpflichtet, solche Daten bekannt zu geben.
Für die Bekanntgabe von Daten des gemeindlichen Zonenplans hingegen ist die Gemeindeverwaltung zuständig.
Fazit
Die Ortsbezeichnung, die Grundstücksgrösse und der Name des Eigentümers sind Daten, die zu denjenigen Grundbuchdaten gehören, die ohne Interessennachweis bekannt gegeben werden können.
Sie können durch die Gemeinde zusammen mit den Angaben über die Nutzungszone, in der das Grundstück liegt, an Private bekannt gegeben werden.