Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

52

Rubrum

Datenschutzpraxis

In kantonalen Angelegenheiten

Diesfalls ist der Regierungsrat zuständig. Auch hier hat der DSB die Möglichkeit, gegen den Entscheid des Regierungsrates wie vorstehend beschrieben, den Rechtsweg zu beschreiten.

Aufgrund von § 19 Abs. 1 Bst. f DSG besteht zudem stets die Möglichkeit, die Öffentlichkeit über wesentliche Anliegen des Datenschutzes zu orientieren.

Ist von der fraglichen Datenbearbeitung eine Bürgerin, ein Bürger direkt betroffen, so steht es ihr oder ihm selbstverständlich jederzeit frei, in der Sache den ordentlichen Rechtsweg einzuschlagen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der DSB grundsätzlich keine direkte Weisungsbefugnisse gegenüber den Organen hat, jedoch seit dem Inkrafttreten der DSG-Revision (08. November 2008) seine Empfehlungen gerichtlich überprüfen lassen kann.

Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch wie bis anhin in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.

Im Folgenden werden vier Fälle aus der DSB-Beratung des Jahres 2008 dargestellt. Über 330 weitere Fälle und die Ausleuchtung der datenschutzrechtlichen Praxis finden sich in den bisher erschienenen ausführlichen Tätigkeitsberichten des DSB der Jahre 1999 bis 2008. Diese können kostenlos beim Datenschutzbeauftragten bestellt werden. Sie stehen auch auf der Website des DSB zu Verfügung: «www.datenschutz-zug.ch».

I. Privates Bauprojekt: Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage Ausgangslage

Wollen Private bauen, haben sie bei der Gemeinde ein Baugesuch einzureichen. Ist ein Baugesuch grundsätzlich bewilligungsfähig, legt die Gemeinde das Baugesuch öffentlich auf. Jedermann kann ein aufgelegtes Baugesuch einsehen. Ein Bauherr vertrat die Ansicht, dass die Kosten des Bauprojekts gegenüber der Öffentlichkeit abzudecken seien, da diese Information für allfällige Einsprecher nicht relevant sei. Zudem würden aufgelegte Baugesuche in ländlichen Gebieten oft nur eingesehen, um sich ein Bild über die finanziellen Verhältnisse des Bauherrn zu machen.

Datenschutzpraxis

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Zur Bekanntgabe der Baukosten gegenüber der Baubehörde Es war unbestritten, dass das gemeindliche Bauamt die Kosten des Projekts kennen muss, einerseits aufgrund von Vorgaben des Bundes bezüglich Statistiken, andererseits um allenfalls grundsätzlich abschätzen zu können, ob vorschriftsgemäss geplant und gebaut wird.

2. Zur Bekanntgabe der Baukosten bei der öffentlichen Auflage § 45 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 721.11) sieht vor, dass Baugesuche grundsätzlich durch den Gemeinderat während 20 Tagen öffentlich aufzulegen sind. Das PBG macht aber keine Aussagen darüber, welche Informationen im Einzelnen aufzulegen sind. Auch in der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG, BGS 721.111) finden sich keine näheren Ausführungen dazu.

Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Dieses fordert, dass die Verwaltungsmassnahme ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie insgesamt in einem vernünftigen Verhältnis zu allfälligen Beschränkungen, die Betroffene erleiden können, stehen.

Bauvorhaben können eine Vielzahl von Auswirkungen auf die unmittelbare Nachbarschaft haben. Die öffentliche Auflage von Baugesuchen hat deshalb zum Ziel, den durch ein Bauvorhaben möglicherweise betroffenen Grundeigentümern die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob das Vorhaben Auswirkungen hat, die ihre geschützten Rechte tangiert und ob sie sich dagegen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln allenfalls zur Wehr setzen wollen.

Um diese Prüfung vornehmen zu können, müssen Nachbarn Einsicht in alle diesbezüglich geeigneten Informationen erhalten (Pläne, Projektbeschrieb etc.). In aller Regel dürfte das Einhalten von Abständen, Verbauung von Aussicht, Schattenwurf, Zufahrten etc. im Vordergrund des nachbarschaftlichen Interesses stehen.

Die Höhe der Baukosten sind in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf benachbarte Grundstücke jedoch nicht von Bedeutung. Sie sind somit für die Wahrung der Rechtsposition von Nachbarn weder geeignet noch erforderlich.

Eine allfällige öffentliche Auflage der Höhe der Baukosten eines Bauvorhabens tangiert die Bauherrschaft in ihren Rechten stark, wird doch daraus ersichtlich, über welche finanzielle Ressourcen ein Bauherr verfügt und in welchen

Datenschutzpraxis

Verhältnissen er lebt (bescheiden oder luxuriös).

Nachdem die Kenntnis der Höhe der Baukosten eines Vorhabens für allfällige Betroffene weder geeignet noch notwendig ist, der Bauherr auf der anderen Seite in seinen Rechten durch eine öffentliche Bekanntgabe dieser Information stark betroffen wird, ist letztere somit der Öffentlichkeit nicht bekanntzugeben.

Fazit

Für die Öffentlichkeit beziehungsweise allfällige Beschwerdeberechtigte sind die Baukosten keine relevante Information. Die Baukosten sind somit bei der öffentlichen Auflage abzudecken.

Ergänzender Hinweis

Die Baudirektion des Kantons Zug teilte unsere Rechtsauffassung. Sie instruierte anlässlich der Bauverwaltertagung im Oktober 2008 die Bauverwalter aller Zuger Gemeinden entsprechend.

II.Bekanntgabe der vormundschaftlichen Massnahmen an die Einwohnerkontrolle? Fragestellung

Die Vormundschaftsbehörde verfügt über die Daten bezüglich Bestehen vormundschaftlicher Massnahmen. Über welche diesbezüglichen Daten muss auch die gemeindliche Einwohnerkontrolle verfügen?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Sind alle vormundschaftlichen Massnahmen der Einwohnerkontrolle bekanntzugeben?

Die Einwohnerkontrolle ist zuständig für die Registrierung der Niederlassung und des gesetzlichen Wohnsitzes gemäss Art. 23 ff. ZGB einer Person. Gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Für die korrekte Registrierung muss die Einwohnerkontrolle daher Kenntnis haben, ob eine Person bevormundet ist oder nicht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 23 und Art. 25 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Personenbeförderung, Art. 45 — der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Juli 2013, 1. Januar 2016, 13. September 2016, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 26. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 19 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.