Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

III. Darf der Sozialdienst routinemässig Halterabklärungen beim Strassenverkehrsamt vornehmen?

Sachverhalt

Wer Sozialhilfe bezieht, muss Auskunft darüber geben, ob sie oder er ein Motorfahrzeug besitzt oder nicht. Darf der gemeindliche Sozialdienst nun bei jeder Neuanmeldung einer Person und zudem periodisch bei Sozialhilfebezügern – somit systematisch in allen Fällen – beim Strassenverkehrsamt abklären, ob eine Person als Halter eines Motorfahrzeuges geführt wird?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1.

Auskunftspflicht des Sozialhilfebezügers Wer um Unterstützung nachsucht, hat gestützt auf § 23 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (BGS 861.4) über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen einzureichen. Sie oder er hat zudem gemäss § 23 Abs. 2 Sozialhilfegesetz erhebliche Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich zu melden. Wer um Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, ist somit verpflichtet, der zuständigen Sozialbehörde von sich aus bekannt zu geben, ob ein Motorfahrzeug vorhanden ist.

Unvollständige oder unwahre Angaben führen übrigens aufgrund von § 25 Abs. 3 Sozialhilfegesetz zu einer Rückerstattungspflicht. Zudem kann abgeklärt werden, ob allenfalls strafbares Verhalten – insbesondere: Betrug – vorliegt.

2.

Recht auf Datenbezug des Sozialdienstes Die Sozialbehörden sind zudem gemäss § 23 Abs. 3 Sozialhilfegesetz berechtigt, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen. Damit ist gemäss geltendem Recht klar geregelt, dass nur im Einzelfall, etwa bei allfälligem Verdacht auf unwahre Angaben, eine Abklärung beim Strassenverkehrsamt vorzunehmen ist.

3.

Auskunftserteilung durch das Strassenverkehrsamt Die gleiche Regelung sieht auch das Strassenverkehrsrecht vor. Die Register des Strassenverkehrsamtes sind gemäss Art. 125 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) grundsätzlich nicht öffentlich (ergänzender Hinweis: gemäss Art. 126 VZV können Private den Halter eines bestimmten – nicht gesperrten – Kennzeichens beim Strassenver-

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kehrsamt in Erfahrung bringen). Zur Beurteilung von Verwaltungsverfahren werden gemäss Art. 125 Abs. 2 VZV an Behörden auf schriftliches Gesuch hin die dafür erforderlichen Auskünfte erteilt. Auch hier ist somit nicht eine systematische und zudem periodische Bekanntgabe vorgesehen, sondern nur eine Bekanntgabe im konkreten Einzelfall.

Wollte man in diesem Bereich einen systematischen Datenaustausch vorsehen, müsste das Bundesrecht entsprechend angepasst werden. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass ausgeliehene oder gemietete Fahrzeuge nicht eruiert werden könnten, da der Halter eines solchen Fahrzeugs in aller Regel ein Dritter, nicht aber der Sozialbezüger selber, ist.

Somit würde in der Praxis ein nicht unbedeutender Kontrollaufwand der Sozialbehörden und des Strassenverkehrsamtes – für die bezüglich Motorfahrzeugen offenbar selten vorkommenden Betrugsfälle – zu keinen sinnvollen und lohnenden Verbesserungen führen.

IV. Wie kann eine Datensperre aufgehoben werden? Hinweis

Die folgenden Ausführungen beruhen auf dem Beitrag «Durchbrechung einer Datensperre» des Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich in «Fakten» 1/2000 S. 4–9 (dort findet sich übrigens auch ein Schema, das den Verfahrensablauf illustriert), geben jedoch die Zuger Rechtslage wieder.

Ausgangslage

§ 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) sieht vor, dass jedermann voraussetzungslos vom Organ verlangen kann, dass die eigenen Daten nur an Organe, nicht aber an Private bekanntgegeben werden dürfen.

§ 9 Abs. 3 Bst. b DSG sieht die Aufhebung der Sperre vor, wenn «die oder der Dritte glaubhaft macht, dass sie oder er dadurch behindert wird, schutzwürdige Ansprüche gegenüber der betroffenen Person geltend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben».

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 125 und Art. 126 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. September 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.