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Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 31. Dez. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/58/de/58

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

Im Zweifelsfall sind die Daten daher offen zu legen. Alles andere führt zu Misstrauen dem Datenbearbeiter gegenüber und allenfalls zu unnötigen Verfahren.

Aus Sicht des Datenschutzbeauftragten hätten dem Betroffenen denn auch im vorliegenden Fall wohl – mit Ausnahme des Namens einer unbeteiligten Drittperson – sämtliche Daten bekannt gegeben werden können.

Der Regierungsrat verweist in seiner Begründung verschiedentlich auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip. Dies ist unseres Erachtens nicht ganz zutreffend, da es beim BGÖ darum geht, dass eine Person allenfalls Zugang zu Personendaten einer anderen Person erhält. Beim vorliegenden Fall geht es aber um die Einsicht in die eigenen Daten. Die Gewichtung der jeweiligen Interessen ist hier deshalb eine andere.

II. Rechtsfolgen unzulässiger Datenbekanntgabe durch Verwaltungsmitarbeitende Ausgangslage

Werden durch die Verwaltung Daten von Einwohnerinnen oder Einwohnern widerrechtlich an andere Verwaltungsstellen oder Private weitergegeben, so kann den betroffenen Personen daraus Schaden entstehen.

Regelmässig erkundigen sich denn auch Private, was sie unternehmen können, wenn die öffentliche Verwaltung ihre Daten unrechtmässig bearbeitet hat. Folgendes ist zu beachten:

Aus der Beratungspraxis des Datenschutzbeauftragten

1. Berichtigung Das Datenschutzgesetz sieht in § 15 Abs. 2 Bst. a vor, dass die öffentliche Verwaltung unrichtige Daten berichtigen beziehungsweise auf Verlangen auch vernichten muss. Die Berichtigung muss zudem Dritten mitgeteilt werden, wenn diesen früher bereits die unrichtigen Daten mitgeteilt wurden. Falls die Öffentlichkeit über die unrichtigen Daten informiert wurde, ist die Berichtigung gemäss § 15 Abs. 2 Bst. b DSG auch noch entsprechend zu veröffentlichen.

Datenschutzpraxis

Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit von Daten, so hat es die Richtigkeit zu beweisen. Dabei hat die betroffene Person bei den erforderlichen Abklärungen mitzuwirken (§ 15 Abs. 3 DSG).

Kann aufgrund der Natur der Daten weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit festgestellt werden – dies kann insbesondere bei Werturteilen der Fall sein –, kann die betroffene Person gemäss § 15 Abs. 4 DSG verlangen, dass ihren Daten ein entsprechender Bestreitungsvermerk angefügt wird.

Ist eine widerrechtliche Datenbearbeitung erwiesen, darf das Organ diese unrichtigen Daten selbstredend nicht mehr weiter bearbeiten, dürfen doch gemäss § 4 Bst. a DSG nur richtige Daten bearbeitet werden. Zudem sind allfällige Folgen zu beseitigen (§ 15 Abs. 1 Bst. a–c DSG).

2. Bei Vorliegen eines Schadens Hat die widerrechtliche Datenbearbeitung beim Betroffenen einen finanziell bezifferbaren Schaden zur Folge, kann er diesen auf dem Zivilweg einklagen. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn jemand aufgrund einer falschen Datenbearbeitung durch die öffentliche Verwaltung seine Arbeitsstelle oder eine Firma Kundschaft verloren hat.

3. Genugtuung Ist durch die falsche Datenbearbeitung zudem eine widerrechtliche und schwere Persönlichkeitsverletzung verursacht worden, so kann die betroffene Person auf dem Zivilweg allenfalls eine Genugtuung geltend machen (Art. 49 OR/Art. 28 ZGB).

4. Strafrechtliche Konsequenzen Die unrichtige Datenbearbeitung kann für die Mitarbeitenden des öffentlichen Organs allenfalls auch strafrechtliche Folgen haben. So stellt sich etwa bei einer widerrechtlichen Weitergabe von Daten regelmässig die Frage, ob eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Strafgesetzbuch vorliegt.

Fazit

Unrichtige Datenbearbeitungen, insbesondere unrechtmässige Datenbekanntgaben, können für die betroffenen Privaten oft schwere Folgen haben. Die Mitarbeitenden der öffentlichen Verwaltung haben deshalb die ihnen anvertrauten Daten von Bürgerinnen und Bürgern nur rechtmässig und unter Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Datensicherheit zu bearbeiten. Halten sie sich nicht an die

Datenschutzpraxis

gesetzlichen Vorgaben, müssen sie allenfalls mit disziplinarischen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Sind sie sich bei der Datenbearbeitung über die rechtlichen Vorgaben nicht im Klaren, müssen sie sich bei ihrem Vorgesetzten oder bei der Datenschutzstelle nach der Rechtslage erkundigen.

III. Lässt das geltende Recht verdeckte Überwachung von Sozialhilfebezügern zu? Ausgangslage

Im Rahmen der Beantwortung eines politischen Vorstosses aus dem Kantonsrat stellte sich die Frage, ob es gestützt auf das geltende Recht zulässig sei, ohne vorgängige Information Nachforschungen und verdeckte Überwachungen gegenüber Sozialhilfebezügern vorzunehmen, wenn diese verdächtigt werden, allenfalls missbräuchlich Sozialhilfe zu beziehen. Der Datenschutzbeauftragte beurteilte die Rechtslage wie folgt:

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Verdeckte Überwachung gestützt auf das Sozialhilfegesetz? § 23 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes (BGS 861.4) sieht vor, dass die Sozialbehörden berechtigt sind, nötigenfalls bei Dritten Auskünfte einzuholen, in der Regel nach Orientierung des Betroffenen.

Es ist somit geregelt, dass die Sozialbehörde – ausnahmsweise – bei Dritten Auskünfte einholen kann, grundsätzlich den Betroffenen aber vorgängig informieren muss. Das Gesetz, das aus dem Jahr 1982 stammt, spricht ausdrücklich nur von «Auskünften». Dies könnte etwa der Fall sein, wenn bei einem Arbeitgeber telefonisch nachgefragt wird, ob eine Person noch arbeitstätig ist, allenfalls in welchem Umfang etc. Von geheimen Überwachungen ist hingegen nicht die Rede.

Eine verdeckte Überwachung von Betroffenen im öffentlichen Raum seitens des Staates stellt einen schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen dar. Es handelt sich dabei nicht einfach um eine Auskunft, auch nicht um eine gewöhnliche Kontrollmassnahme. Wenn staatliche Behörden Personen verdeckt überwachen lassen, handelt es sich dabei qualitativ vielmehr um etwas ganz anderes. Will der Staat sich deshalb solche Überwachungen vorbehalten, braucht es unseres Erachtens eine klare, ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 49 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 — gelesen in der Fassung vom 5. Dezember 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 4 und Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.