Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

§ 17bis des neuen Bürgerrechtsgesetzes lautet: «Die Angaben müssen die Vor- und Nachnamen, das Geburtsjahr, den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der eingebürgerten Personen umfassen.»

Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar, eindeutig und abschliessend. Es sind daher genau die genannten Daten bekanntzugeben, nicht zusätzliche, aber auch nicht weniger.

Dieser Schluss ergibt sich auch aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung: In der ersten Lesung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes hat es der Kantonsrat nämlich ausdrücklich abgelehnt, dass auch über den Zivilstand und den aktuellen Beruf zu informieren sei (vgl. Protokoll des Kantonsrates, 40. Sitzung vom 27. November 2008/Nachmittagssitzung, S. 1411). Damit wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass exakt über die im Gesetz genannten Daten zu informieren ist.

VII. Zur Rechtslage bezüglich Videoüberwachung des öffentlichen Raums Ausgangslage

Im Rahmen der Beantwortung eines politischen Vorstosses wurden der Datenschutzbeauftragte um eine Stellungnahme zur Rechtslage bezüglich Videoüberwachung im öffentlichen Raum gebeten.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Aktuelle Rechtslage Der Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum durch kantonale oder gemeindliche Organe ist zurzeit im Kanton Zug nicht ausdrücklich geregelt.

Es ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes wohl nur ganz ausnahmsweise gegeben sein dürften. Diese Bestimmung stellt daher in aller Regel keine genügende Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung dar.

2. Videoüberwachung bezüglich konzessionierter Transportunternehmen Der Bund hat in Art. 55 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Perso-

Datenschutzpraxis

nenbeförderung (PBG; SR 745.1) eine formell-gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Videoüberwachung in öffentlichen Verkehrsmitteln von konzessionierten Personenbeförderungsunternehmen geschaffen. Die Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in der Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung; SR 742.147.2), die auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Die Vorgaben dieser Bundeserlasse sind auch auf die Zugerland Verkehrsbetriebe anwendbar.

3. Bildaufzeichnungen der Zuger Polizei Das Zuger Polizeigesetz sieht in § 23 Bildaufzeichnungen in zwei speziellen Situationen vor: bei polizeilichen Sondereinsätzen sowie unter gewissen Umständen bei Veranstaltungen.

4. Schaffung einer formell-rechtlichen gesetzlichen Grundlage Bei der Überwachung des öffentlichen Raumes durch Videokameras handelt es sich um einen grundsätzlich schweren Eingriff in verfassungsmässig garantierte Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger (Art. 8 EMRK, Art. 13 Bundesverfassung). Einschränkungen sind – unter bestimmten Voraussetzungen – rechtlich zulässig. Dabei ist zu beachten, dass dem Recht, sich in der Öffentlichkeit frei und unbeobachtet von Überwachungsmassnahmen seitens des Staates bewegen zu können, in einem bürgerlichen und demokratischen Rechtsstaat ein sehr grosser Stellenwert zukommen muss.

Trotzdem scheint es grundsätzlich sinnvoll, den Einsatz von Videoüberwachung in einem formellen Gesetz zu regeln, damit klar ist, unter welchen Umständen wer was bewilligen darf und was die weiteren Rahmenbedingungen sind (Aufbewahrung/Löschung, Zugriffsberechtigung, Auswertung etc.).

Fazit

Es ist grundsätzlich zu begrüssen, die Videoüberwachung des öffentlichen Raums in einem formellen Gesetz zu regeln. Eine allfällige Regelung muss zurückhaltend und unter Beachtung der verfassungsmässigen Grundrechte erfolgen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2009; der Erlass wurde am 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.