Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

V. Zum Datenaustausch zwischen Asylbehörde und Polizei

Ausgangslage Die dem Kanton Zug zugewiesenen Asylsuchenden werden durch die «Sozialen Dienste Asyl» (im Folgenden auch SDA) des kantonalen Sozialamtes betreut und unterstützt. Die Zuger Polizei ist die vollziehende Behörde im Bereich Asyl. Sie ist für die Ausübung ihrer Aufgaben allenfalls auch auf Daten der SDA angewiesen. In der Praxis stellten sich verschiedene Fragen zum gegenseitigen Informationsaustausch: Wo bestehen Pflichten, wo Grenzen?

Die gestellten Fragen und die Hinweise des Datenschutzbeauftragten

1. In welcher Form darf der Informationsfluss zwischen SDA und Polizei ohne Einschränkung stattfinden? DSB: Vollständig anonymisierte Daten bzw. Informationen dürfen grundsätzlich immer ausgetauscht werden.

2. Braucht es für die «Sozialen Dienste Asyl» zum Austausch von Daten mit der Zuger Polizei eine Entbindung vom Amtsgeheimnis? DSB: Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis im Sinne von § 29 des Personalgesetzes (BGS 154.21) in Verbindung mit § 11 Personal-Verordnung (BGS 154.211) kann sich immer nur auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Eine systematische Datenbekanntgabe kann jedoch nicht gestützt auf eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgen. Diesbezüglich ist vielmehr zu prüfen, ob für die fragliche Datenbekanntgabe eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Gibt es diesbezüglich keine gesetzliche Grundlage, ist die Datenbekanntgabe nicht zulässig.

3. Müssen die «Sozialen Dienste Asyl» der Polizei wöchentlich eine Liste sämtlicher Personen, die Nothilfe beziehen, zustellen? DSB: Die Abgabe einer solchen Liste über alle Nothilfebezüger ist gemäss Gesetz nur an das Migrationsamt, nicht jedoch an die Polizei, zulässig. Gestützt auf Art. 82 Abs. 5 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) sind die Behörden, die Sozialhilfe ausrichten, verpflichtet, den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer dem Migrationsamt zu melden. Diese Listen enthalten auch Daten von Personen, die sich nicht illegal in der Schweiz aufhalten. Solche Daten gilt es zu schützen, weshalb eine direkte Abgabe an die Polizei nicht zulässig erscheint. Das Migrationsamt seinerseits muss entscheiden, welche Daten aus den Listen an die Polizei weitergegeben werden können und dürfen.

Datenschutzpraxis

4. Sind die «Sozialen Dienste Asyl» verpflichtet, die Polizei über sich illegal aufhaltende Personen zu informieren? Ist die Polizei darüber zu informieren, wann diese Personen ihre Nothilfe abholen? DSB: Für die Bekanntgabe der Information, wann eine sich illegal aufhaltende Person ihre Nothilfe abholt, ist Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) anwendbar. Diese Bestimmung sieht vor, dass auf Anfrage bezüglich einer ganz bestimmten Person hin Behörden Auskünfte erteilen müssen, sofern dies für den Vollzug des Ausländergesetzes unentbehrlich ist. Dabei ist grundsätzlich auch Art. 96 des Ausländergesetzes bezüglich des Ermessens zu beachten. Es stellt sich hier die nicht einfach zu beantwortende Frage, in welchem Fall die persönlichen Interessen Betroffener höher zu gewichten sind als die öffentlichen Interessen am rechtmässigen Vollzug eines rechtskräftigen Entscheids. Hier ist etwa das Recht auf Familienleben, vorrangiges Kindswohl oder allenfalls der Vertrauensschutz zu beachten. Es obliegt diesfalls den «Sozialen Diensten Asyl» eine Interessenabwägung vorzunehmen und zu entscheiden, ob die Auskunft erteilt werden kann oder das persönliche Interesse an der Geheimhaltung allenfalls höher zu gewichten ist.

5. Darf die Zuger Polizei illegal anwesende Personen in den Räumlichkeiten der «Sozialen Dienste Asyl» verhaften? DSB: Unseres Erachtens können die SDA der Polizei nicht untersagen, bestimmte Personen in den Räumlichkeiten bzw. im Gebäude der SDA festzunehmen. Es ist Sache der Polizei zu entscheiden, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt eine Verhaftung vorzunehmen ist. Falls eine Verhaftung in den Räumlichkeiten der SDA zu betrieblichen Problemen führt, ist das Gespräch mit der Polizei zu suchen, um gemeinsam eine passendere Lösung zu finden (z.B. Arretierung in einem Nebenzimmer o. ä.).

6. Wenn die «Sozialen Dienste Asyl» Kenntnis einer strafbaren Handlung seitens eines Asylsuchenden haben, müssen sie dies der Zuger Polizei melden? DSB: Bei Verdacht auf strafbare Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden, sind alle kantonalen Behördemitglieder, Beamte und Angestellte des Gemeinwesens verpflichtet, den Verdacht oder das Wissen zur Anzeige zu bringen (Rechtslage bis 31. Dezember 2010 aufgrund von § 6 der Strafprozessordnung; seit 1. Januar 2011 ist diesbezüglich Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung anwendbar). Hierbei handelt es sich um Amtshilfe zum Vollzug des Strafgesetzbuchs.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. September 2014, 1. November 2014, 1. Januar 2015, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 1. September 2015, 15. Oktober 2015, 1. Januar 2016, 16. Mai 2016, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 12. März 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Art. 97 — gelesen in der Fassung vom 1. Dezember 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.