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Datenschutzpraxis
VI. Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren
Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Die im Verfahren beschuldigte Person verlangt nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung Einsicht ins Dossier. Wie ist die Rechtslage?
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) regelt in Art. 97 bzw. Art. 101 das Recht auf Einsicht in die Akten bei hängigen Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Schweizerische Strafprozessordnung diesbezüglich nicht mehr anwendbar (Art. 99 StPO). Vielmehr kommt hier das kantonale Recht zur Anwendung.
Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Für die Einsicht des Betroffenen in die entsprechenden Unterlagen ist daher das Datenschutzgesetz (DSG, BGS 157.1) anwendbar. Dieses regelt in § 13 und § 14 den Anspruch betroffener Personen auf Auskunft/Einsicht in ihre eigenen Daten.