Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Datenschutzpraxis

VI. Einsicht in Akten abgeschlossener Strafverfahren

Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Die im Verfahren beschuldigte Person verlangt nach Eintritt der Rechtskraft der Nichtanhandnahmeverfügung Einsicht ins Dossier. Wie ist die Rechtslage?

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) regelt in Art. 97 bzw. Art. 101 das Recht auf Einsicht in die Akten bei hängigen Verfahren. Nach Abschluss des Verfahrens ist die Schweizerische Strafprozessordnung diesbezüglich nicht mehr anwendbar (Art. 99 StPO). Vielmehr kommt hier das kantonale Recht zur Anwendung.

Im vorliegenden Fall ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Für die Einsicht des Betroffenen in die entsprechenden Unterlagen ist daher das Datenschutzgesetz (DSG, BGS 157.1) anwendbar. Dieses regelt in § 13 und § 14 den Anspruch betroffener Personen auf Auskunft/Einsicht in ihre eigenen Daten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 99 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.