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Rubrum
Datenschutzpraxis
V. Zur Bekanntgabe von Adressen durch die Einwohnerkontrolle für eine medizinische Studie
Ausgangslage Im Auftrag des Bundes führt ein Universitätsinstitut eine medizinische Studie durch, bei der mittels Fragebogen Gesundheitsdaten von Kindern eines bestimmten Alterssegments erhoben werden sollen. Die Projektleitung möchte bei den Gemeinden Adressen von den entsprechenden Familien beziehen. Konkret soll die Einwohnerkontrolle die folgenden Daten liefern: Vorname, Name, Adresse und Telefonnummer der Eltern von Kindern von bestimmten Alterssegmenten sowie Vorname, Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Nationalität der Kinder.
Fragestellung Die gemeindliche Einwohnerkontrolle erkundigt sich beim Datenschutzbeauftragten, ob die fraglichen Daten bekannt gegeben werden dürfen und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen.
Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten
1. Zur Rechtsgrundlage Es ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, welche die Gemeinden zwingend verpflichtet, bei dieser Studie mitzumachen bzw. Personendaten ihrer Einwohnenden bekanntzugeben. Die Gemeinden sind auf die Freiwilligkeit hinzuweisen. Auch die Eltern sind nicht verpflichtet, bei der fraglichen Studie mitzumachen. Im Rahmen der untenstehenden Hinweise ist es den Gemeinden jedoch möglich, Daten bekanntzugeben.
2. Keine Bekanntgabe der Telefonnummer der Eltern Grundsätzlich ist die Erhebung der Telefonnummer durch die Einwohnerkontrolle anlässlich der Anmeldung unzulässig. Sollte die Gemeinde über Telefonnummern verfügen, darf sie sie im vorliegenden Fall nicht bekanntgeben.
3. Keine Bekanntgabe von gesperrten Adressen Soweit betroffene Personen ihre Daten gemäss § 9 DSG haben sperren lassen, dürfen seitens der Gemeinde keine Daten dieser Personen bekannt gegeben werden.
4. Datenübermittlung Es sind die Vorgaben zur Datensicherheit einzuhalten. So ist es allen Beteiligten insbesondere untersagt, Daten unverschlüsselt via E-Mail zu versenden.
Datenschutzpraxis
5. Kooperation der Eltern In Schreiben und allfälligen Telefonaten sind die Eltern ausdrücklich und prominent auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben aufmerksam zu machen.
6. Wie darf die Projektleitung die Gemeinden über die Prüfung des DSB informieren? Die Projektleitung möchte im Gesuch an die Gemeinden darauf hinweisen, dass der Datenschutzbeauftragte das Datenhandling der vorliegenden Studie geprüft hat. Der DSB hat die Projektleitung autorisiert, die Gemeinden in folgender Weise zu informieren: «Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug hat zu der vorliegenden Studie eine Stellungnahme abgegeben und darin festgehalten, dass die Mitarbeit der Gemeinden freiwillig ist, dass die Einwohnerkontrolle keine Angaben zu gesperrten Adressen machen darf, zudem die Bekanntgabe der Telefonnummer der Eltern nicht zulässig ist. Im Weiteren dürfen keine Daten unverschlüsselt via E-Mail übermittelt werden.»
7. Information des DSB Dem Datenschutzbeauftragten ist mitzuteilen, in welchen Zuger Gemeinden effektiv Daten erhoben werden.