Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

VII. Adressbekanntgabe trotz Datensperre?

Ausgangslage Eine Privatperson hat gestützt auf § 9 DSG ihre Daten bei der Einwohnerkontrolle sperren lassen. Dieser Person sollte durch einen Rechtsanwalt ein Wechsel (zum Protest) vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt verlangte bei der Gemeinde, in der er den Wohnsitz der fraglichen Person vermutete, die Bekanntgabe deren Adresse.

Fragestellung Die Gemeinde erkundigte sich beim Datenschutzbeauftragten, ob die fragliche Datenbekanntgabe zulässig ist, obwohl der Betroffene seine Daten gesperrt hat.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Gemäss Art. 1035 OR muss der Wechselprotest durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden. § 7bis des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (BGS 223.1) sieht vor, dass Wechsel- und Checkprotest durch den Gemeindeschreiber, seine Stellvertretung oder durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt öffentlich zu beurkunden sind.

2. Bei der öffentlichen Beurkundung eines Wechselprotests handelt es sich somit um eine hoheitliche öffentliche Aufgabe. Wird dem Schuldner der Wechsel durch den Gemeindeschreiber vorlegt, ist letzterer zwingend auf die aktuelle Adresse des Schuldners angewiesen, andernfalls er die öffentliche Beurkundung nicht vornehmen kann. Der Gemeindeschreiber ist befugt die fragliche Handlung vorzunehmen, die Datensperre entfaltet hier somit keine Wirkung.

3. Wird die öffentliche Beurkundung eines Wechselprotests durch einen dazu ermächtigten Rechtsanwalt vorgenommen, so handelt es sich – wie bei der Vornahme durch den Gemeindeschreiber – auch diesfalls um die Vornahme einer öffentlichen Aufgabe. Die Datensperre ist demnach hier nicht beachtlich, da der Anwalt nicht als Privatperson handelt.

4. Die Einwohnerkontrolle hat dem Rechtsanwalt die Adresse des fraglichen Schuldners somit trotz der Datensperre bekanntzugeben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 1035 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 9 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.