Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

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Rubrum

Datenschutzpraxis

Nein. Persönliche, gar intime Fragen, die nicht unmittelbar mit den Pflegebedürfnissen, der Bedarfsabklärung oder der Kostenübernahme durch die Krankenkasse im Zusammenhang stehen, müssen nicht beantwortet werden.

b) «Wenn ich mit der Daten-Sammelwut der Spitex nicht einverstanden bin – welche Rechte habe ich aufgrund des Datenschutzgesetzes?»

Vorerst ist die Angelegenheit mit der Spitex, der vorgesetzten Stelle oder allenfalls mit der für die Leistungsvereinbarung zuständigen Stelle der Gemeinde zu besprechen. Sind Vorgaben des Datenschutzgesetzes verletzt – etwa § 4 DSG betr. Verhältnismässigkeit oder Zweckbindung – kann nach § 15 f. DSG vorgegangen werden.

VI. Unter welchen Umständen darf die Schulsozialarbeiterin Klientendaten mit Dritten austauschen?

Ausgangslage

Damit die Schulsozialarbeit ihre Aufgabe wirkungsvoll erfüllen kann, bedarf es eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialarbeiterin und Schülerin. Die Schulsozialarbeiterin darf daher Angaben über die Schülerin grundsätzlich nicht an Dritte weitergeben. Je nach Sachverhalt kann es aber zielführend sein, wenn andere Stellen oder Personen einbezogen werden.

Wir wurden angefragt, unter welchen Umständen Daten über die Schülerin bei Dritten eingeholt bzw. an solche bekannt gegeben werden dürfen.

Aus der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten

1. Grundsätzlich sollten alle Informationen und Auskünfte bei den Betroffenen selber eingeholt werden, somit bei den Jugendlichen bzw. (je nach Situation) bei den Eltern. Das Einholen von Auskünften bei Dritten bzw. die Bekanntgabe von Daten an Dritte ist grundsätzlich heikel und sollte deshalb die Ausnahme sein.

2. Mit ausdrücklicher und informierter Zustimmung der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten ist ein Datenaustausch mit Dritten zulässig. Aus Gründen der Klarheit (bzw. der Beweisbarkeit) ist die Zustimmung schriftlich zu erteilen.

3. Wir wurden gebeten, einen Vorschlag einer Einwilligung der Schülerin – wenn die Jugendliche in der Sache urteilsfähig ist – und eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten – wenn die Kinder nicht selber zuständig sind – auszuarbeiten. Die beiden Muster-Einwilligungen können beim Datenschutzbeauftragten bezogen werden.

Datenschutzpraxis

4. Es ist wichtig, dass die Einwilligenden gut informiert sind, was der Kontakt bzw. der Datenaustausch mit einer Drittstelle für sie bedeutet und welche Folgen dies für sie haben könnte. Eine einmal ausgetauschte Information kann nicht mehr zurückgeholt werden.

5. Das Einholen von Auskünften bzw. der Austausch von Informationen über die Schülerin ist auf das Minimum zu beschränken.

Fazit

Die Aufgabenerfüllung der Schulsozialarbeit steht und fällt mit dem Vertrauensverhältnis zum betroffenen Schüler. Datenaustausch mit Dritten sollte deshalb die Ausnahme sein und sich diesfalls auf ein Minimum beschränken. Die Einwilligung der Betroffenen hat gut informiert, freiwillig und in Schriftform zu erfolgen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Datenschutz, Art. 4 und Art. 15 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2014, 1. März 2019, 1. September 2023, 1. April 2025, 7. Juli 2025 und 7. Juli 2025 erneut konsolidiert.