Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

A 2005 / 7

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 27. Okt. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/a-2005-7/de/a-2005-7

Abgerufen am 30. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Zug
  3. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A 2005 / 7

Rubrum

4. Steuerrecht § 39 Abs. 2 StG. – Regeln für die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert bei der Vermögensbesteuerung. Ob ausserordentliche künftige Verhältnisse vorliegen, die ein Abweichen von den entsprechenden Regeln erlauben, muss aus der Sicht des Bewertungsstichtages und nicht im Rahmen einer zeitlich verzögerten Einschätzung beurteilt werden.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung): Mit Veranlagung vom 30. Juni 2004 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug H. und K. M. die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002. Das steuerbare Einkommen wurde auf Fr. 320’503.– und das steuerbare Vermögen auf Fr. 3’977’659.– festgesetzt. Bei der Bewertung des Vermögens ging die Steuerverwaltung unter anderem von einem Steuerwert der Aktien der A. AG von Fr. 3’933’177.– aus. Gegen diese Veranlagung liessen H. und K. M. am 15. Juli 2004 Einsprache einreichen und beantragen, der Vermögenssteuerwert der Aktien der A. AG sei für die Kantons- und Gemeindesteuern 2002 zu einem Substanzwert per 31. Dezember 2001 von Fr. 896’000.– (100 %) zu bewerten. Der Anteil der Steuerpflichtigen betrage 50 %, somit Fr. 448’000.–. Das steuerbare Gesamtvermögen reduziere sich damit um Fr. 1’467’000.–. Mit Einspracheentscheid vom 24. März 2005 wies die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerverwaltung die Einsprache mit der Begründung ab, bei der Bewertung nicht kotierter Wertpapiere folge die kantonale Einschätzungspraxis der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer. Von der Wegleitung könne nur abgewichen werden, wenn bessere Erkenntnisse des Verkehrswerts dies gebieten würden. Die Bewertung von Wertpapieren müsse sich auf technische bzw. rechtlich-objektive Merkmale – wie die der Buchhaltung juristischer Personen – stützen, um eine einheitliche Bewertungspraxis zu gewähren. Nicht massgebend seien hingegen subjektiv-wirtschaftliche Aussagen. Gegen diesen Einspracheentscheid liessen H. und K. M. am 28. April 2005 Rekurs einreichen und beantragen, es sei der Vermögenssteuerwert der Aktien der A. AG zum Substanzwert per 31. Dezember 2001 von Fr. 896’000.– (100 %) zu bewerten. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2005 beantragt die Steuerverwaltung des Kantons Zug, der Rekurs sei abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Aus den Erwägungen

...

2.

...

a) Gemäss § 38 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Für die Vermögensbewertung ist grundsätzlich der Verkehrswert der Vermögensstücke am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 39 Abs. 1 StG). Bei Wertpapieren ohne regelmässige Kursnotierung ist unter Berücksichtigung des inneren Wertes der Verkehrswert zu Beginn der Steuerperiode massgebend (§ 39 Abs. 2 StG). Auch Art. 14 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und des Bundes vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14) enthält Bestimmungen über die Bewertung des Vermögens. Gemäss Art. 14 Abs. 1 StHG wird das Vermögen zum Verkehrswert bewertet, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann. Der Verkehrswert ist jener Wert, der am Bewertungsstichtag bei einer Veräusserung hätte erzielt werden können (Marktwert). Dieser Wert kann nur dann sicher festgestellt werden, wenn die betreffenden Aktiven regelmässig an einer Börse gehandelt werden (kotierte Wertpapiere, Rohstoffe). Andernfalls muss der Verkehrswert geschätzt werden (Höhn Ernst/Waldburger Robert, Steuerrecht, 9. überarbeitete Auflage, Bd. I, St. Gallen 2000, § 15 N 15). b) Kotierte Wertpapiere sind – wie oben erwähnt – zum Verkehrswert und damit grundsätzlich zum Börsenkurs des Bewertungsstichtages zu bewerten. Nicht kotierte Wertpapiere sind zum inneren Wert zu bewerten, soweit nicht ein anderer Wert anhand regelmässiger Verkäufe nachgewiesen werden kann. Liegt kein regelmässiger Handel vor, so ist aus Gründen der Rechtsgleichheit eine gesamtschweizerische, einheitliche Bewertung anzustreben. Zur Förderung einer gesamtschweizerisch einheitlichen Ermittlung der Werte haben sich die Kantone daher über einheitliche Grundsätze verständigt, die in der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» (Ausgabe 1995, mit Änderungen vom 1.1.1999), herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wiedergegeben sind, (vgl. hierzu Rainer Zigerlig/ Guido Jud, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 14 StHG N 18). c) Die Wegleitung wird nicht angewendet, wenn bei nicht kotierten Wertschriften, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, der

Verkehrswert nach den Durchschnittskursen im Monat vor dem massgebenden Stichtag bewertet werden kann (Ziff. 2 Abs. 1 der Wegleitung). Als regelmässig im Sinne der Wegleitung ist ein Wertpapierhandel jedenfalls dann einzustufen, wenn er im Durchschnitt knapp einen Abschluss pro Kalenderwoche umfasst und die Marktteilnehmer sowie weitere interessierte Kreise, worunter insbesondere auch die Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, die Zuverlässigkeit der Preisbildung als hoch einstufen. Eine Abweichung von der Wegleitung rechtfertigt sich nur, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswerts dies gebietet (StE 1999 B 52.41 Nr. 2). d) Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert gemäss der Wegleitung aus der zweimaligen Ge- wichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts (Ziff. 41). Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind in der Regel die zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen. Als Ertragswert ist der kapitalisierte Reingewinn der massgebenden zwei Geschäftsjahre heranzuziehen. Der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt gewichtet. Abzuziehen sind einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven und Rückstellungen). Der ermittelte Reingewinn wird um 30 % vermindert. Damit wird dem allgemeinen Unternehmerrisiko, auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der dadurch bedingten, nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre, Rechnung getragen. Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahres vor dem Bewertungsstichtag. Die Kapitalisierungszinsfüsse für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und Versicherungsgesellschaften werden alljährlich in den Kurslisten der Eidgenössischen Steuerverwaltung veröffentlicht. Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die letzte vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossene Jahresrechnung. e) Im vorliegenden Fall ist die Steuerverwaltung bei der Berechnung des Ertragswerts vom Reingewinn gemäss Jahresrechnung ausgegangen. Dieser

betrug für das Jahr 2000 Fr. 613’037.– und für 2001 Fr. 375’906.–. Der Reingewinn des Jahres vor dem Bewertungsstichtag (hier der 31. Dezember 2001) wurde der Wegleitung entsprechend doppelt gezählt, so dass sich ein durchschnittliches anrechenbares Jahresergebnis der Jahre 2001 und 2000 von Fr. 454’949.67 ergab. Hiervon wurden 30 % für das Unternehmensrisiko in Abzug gebracht (minus Fr. 136’484.90). Zu kapitalisieren blieb somit ein Betrag von Fr. 318’464.77. Kapitalisiert mit 6.0 % ergab sich ein Ertragswert von Fr. 5’307’746.11. Den Substanzwert des Unternehmens bewertete die Steuerverwaltung anhand der Bilanz per 31. Dezember 2001. Neben dem liberierten Aktienkapital von Fr. 100’000.– berücksichtigte sie den Bilanzgewinn von Fr. 46’841.– und die offenen Reserven von Fr. 750’000.–. So ergab sich insgesamt ein Substanzwert von Fr. 896’841.–. Bewertet man nun den Unternehmenswert gemäss der Formel in Ziff. 41 der Wegleitung, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 3’837’444.41. Dieser Betrag ist von der Steuerverwaltung den Bestimmungen der Wegleitung entsprechend korrekt berechnet worden. Diese Zahlen sind von den Rekurrenten an sich auch nicht bestritten.

3.

Die Rekurrenten lassen aber ausführen, im vorliegenden Fall sei die Berechnung des Verkehrswertes aus verschiedenen Gründen nicht nach den Bewertungsregeln der Wegleitung vorzunehmen, sondern es seien bereits voraussehbare zukünftige Verhältnisse zu berücksichtigen. Für die Bewertung sei in jedem Fall der Verkehrwert massgebend und die Bewertung nach der Wegleitung dürfe nur Anwendung finden, wenn sie zu einem vertretba- ren Ergebnis führe. Per 1. Januar 2002 sei das neue Heilmittelgesetz in Kraft getreten, das den Handel mit Medikamenten erschwert habe. Im Bewertungszeitpunkt sei bereits bekannt gewesen, dass die Handelstätigkeit aufgrund dieser neuen Bestimmungen eingestellt würde und dass deshalb der Ertragswert auf Null sinken würde. Die Umsätze in den Jahren 1999 bis 2003 seien nur dank dem Beziehungsnetz und dem Insiderwissen von H. M., A.B. und C.D. realisierbar gewesen. Im Dezember 2002 sei C.D. gestorben. Die bisherige Handelstätigkeit habe per Ende 2003 eingestellt werden müssen und es seien 2004 nur noch Lagerbestände verkauft worden. Es sei also 2002 schon voraussehbar gewesen, dass der Ertragswert des Unternehmens unter diesen Umständen unter den Substanzwert fallen würde. Die A. AG sei von der Zusammensetzung ihres Vermögens her betrachtet auch mehr eine Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaft und sei deshalb dieser Bewertungsgruppe zuzuweisen. a) Sowohl Vermögensverwaltungs-, Finanzierungs- als auch Handelsgesellschaften sind auf die Erzielung und Verteilung von Gewinn ausgerichtet. In Art. 53 lit. a der Handelsregisterverordnung wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung der Begriff des Handelsgewerbes verdeutlicht. Den beispielhaft aufgeführten Handelsgewerben ist dabei gemeinsam, dass sie ihren Erwerb durch den Austausch von Gütern (Waren, Geld) erstreben, ohne dass dabei an der Handelsware wesentliche Veränderungen vorgenommen werden. Die A. AG hat gemäss Handelsregisterauszug den folgenden Zweck: «Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit pharmazeutischen Spezialitäten, medizinischen Bedarfsartikeln, Spezialnahrungsmitteln, Kosmetika und Parfümeriewaren; kann Patente, Lizenzen, Know-how und Handelsmarken erwerben, verwerten und veräussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen». Damit ist sie eindeutig eine Handelsgesellschaft im Sinne der Wegleitung und der Handelsregisterverordnung. Der Verweis auf

die Bilanzen ist dabei wenig hilfreich, denn nicht die Bilanz, sondern die Zwecksetzung gemäss Handelsregistereintrag und die Art der Gewinnerzielung bestimmen den Zweck einer Firma. Weder aus dem Handelsregister noch aus den Bilanzen ergeben sich relevante Hinweise dafür, dass es sich bei der A. AG um eine Vermögensverwaltungs- und/oder Finanzierungsgesellschaft handeln würde bzw. gehandelt hätte. Die Firma ist nicht im Finanzsektor tätig und von einer professionellen Vermögensverwaltung im Sinne der Verwaltung von Drittvermögen kann nicht ernsthaft die Rede sein. b) Bei der Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren ist gemäss den klaren gesetzlichen Vorgaben auf die Werte des Vorjahres abzustellen. Auch im Falle einer zeitlich verzögerten Einschätzung ist es nicht zulässig, gleichsam eine Beurteilung aus jetziger Sicht vorzunehmen. Die Beurteilung der künftigen Verhältnisse, die ein Abweichen von den Regeln der Wegleitung rechtfertigen könnte, hat immer aus der Sicht des Bewertungsstichtages zu erfolgen (in casu des 31. Dezember 2001). Aus der Sicht des Bewertungsstichtages lagen aber keine ausserordentlichen künftigen Verhältnisse vor.

Dass eine Handelstätigkeit unter veränderten gesetzlichen Regeln weitergeführt werden muss, ist nicht ausserordentlich. Jede Tätigkeit einer Firma hat sich stets neuen gesetzlichen Vorgaben anzupassen. Zudem unterliegt jede Handelstätigkeit auch dem steten Wandel der Rahmenbedingungen des Marktes, insbesondere dem Prinzip von Angebot und Nachfrage. Auch eine veränderte personelle Situation innerhalb einer Firma ist nichts Ungewöhnliches, insbesondere dann nicht, wenn sie durch einen unerwarteten Todesfall eines führenden Mitarbeiters hervorgerufen wird. Auch die Tatsache, dass Mitarbeiter das Pensionsalter erreichen und kürzer treten möchten, ist nichts Aussergewöhnliches. Dass die Höhe des Unternehmensgewinns wesentlich vom Insiderwissen und von der Kompetenz einiger weniger Führungspersonen abhängt, kann auch nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Mit deren Ausscheiden aus der Firma wird sich entsprechend der Gewinn reduzieren, was sich wiederum auf den Ertragswert eines Unternehmens in den Folgejahren auswirkt. Zudem hat die Steuerverwaltung den geltend gemachten personenbezogenen Firmen- und Branchenproblemen durch einen Pauschalabzug von 30 % bei der Ermittlung des Ertragswertes Rechnung getragen. c) Der von den Rekurrenten geltend gemachte Gewinneinbruch wird sich in den folgenden Perioden niederschlagen, wobei hier zu erwähnen ist, dass der Jahresgewinn von 2002 sogar nochmals höher ausgefallen ist als derjenige von 2001. Erst im Jahre 2003 ist es dann zu einem erheblichen Gewinneinbruch gekommen. Dieser Gewinneinbruch wird sich in den Folgejahren auf den Wert der Aktien der A. AG niederschlagen. Es wäre aber ein krasser Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, wenn man die Aktien der A. AG per Ende 2001 nur aufgrund des Substanzwertes bewerten würde, denn durch eine solche Einschätzung würde eine Vielzahl von anderen Handelsgesellschaften, deren Aktien ebenfalls nach den Vorschriften der Wegleitung bewertet werden, erheblich benachteiligt. Die Feststellung, die Aktien der A. AG hätten per Ende 2001 nicht zu dem geschätzten Wert an einen Dritten verkauft werden können, spielt dabei keine Rolle. Gerade für solche Aktien, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zum Verkauf angeboten werden, ist die Bewertung gemäss Wegleitung vorgesehen. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 A 2005 / 7

Art. 132 Abs. 3 DBG, § 132 f. StG. – Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung obliegt ausschliesslich dem Steuerpflichtigen. Ohne substanziierte Sachdarstellung und ohne Nennung und Edition von Beweismitteln wird auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung – anders als bei einer Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung – nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. März 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 28. August 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 38, Art. 39 und Art. 132 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.