A 2007 / 5
Rubrum
6. Steuerrecht
Art. 140 Abs. 4 i. V. mit 133 Abs. 3 DBG — Ablehnung der Wiederherstellung der Beschwerdefrist, wenn der beauftragte Vertreter das Fristversäumnis verschuldet hat.
Aus dem Sachverhalt:
Am 25. Oktober 2006 hatte die X. AG durch ihren damaligen Vertreter Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. September 2006 (zugestellt am 25. September 2006) erhoben. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 wies die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung die Einsprache ab. Gegen den Einspracheentscheid liess die X. AG mit Eingabe vom 23. Januar 2007, der Post aufgegeben am 24. Januar 2007, durch die Y. SA, Genf, beim Verwaltungsgericht in französischer Sprache Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Überprüfung des Einspracheentscheids auf der Basis der Steuererklärung vom 18. Januar 2002. Mit Schreiben vom 25. Januar 2007 räumte die Gerichtskanzlei der Vertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit ein, bis am 7. Februar 2007 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine allfällige Stellungnahme einzureichen, wobei sie auf Art. 133 Abs. 3 DBG hingewiesen wurde, wonach auf verspätet eingereichte Rechtsmittel eingetreten werden könne, wenn die steuerpflichtige Person nachweise, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert gewesen sei und das Rechtsmittel innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht habe. Gleichzeitig wurde darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsgültige Eingaben an das Zuger Verwaltungsgericht in der Amtssprache, d.h. in deutsch eingereicht werden müssten. Dies gelte für eine allfällige Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ebenso wie für die Beschwerde insgesamt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 in deutscher Sprache reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme unter Beilage der deutschen Übersetzung ihrer Beschwerde vom 23. Januar 2007 ein. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Aus den Erwägungen
2.
Praxisgemäss sind Eingaben an die Behörden des Kantons Zug gestützt auf das im schweizerischen Sprachenrecht geltende Territorialitätsprinzip in der Amtsspra-
che zu verfassen. Die Amtssprache im Kanton Zug ist deutsch (vgl. § 17 der kantonalen Zivilstandsverordnung, BGS 212.1). Das Grundrecht der Sprachenfreiheit gemäss Art. 18 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) wird durch die Voraussetzung der Amtssprache nicht verletzt, noch verstösst das Territorialitätsprinzip gegen die EMRK (BGE 108 V 208, 106 la 302 E. 2,99 V 56 Erw. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr hierfür angesetzten Nachfrist eine verbesserte, d. h. in deutscher Sprache verfasste Eingabe eingereicht hat, ist diese Eintretensvoraussetzung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden ist oder nicht.
3.
Gemäss Art. 133 Abs. 1 i. V. mit Art. 140 Abs. 4 DBG beginnt die Beschwerdefrist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde am letzten Tag der Frist bei der Veranlagungsbehörde eingelangt ist, den schweizerischen PTT-Betrieben oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werktag ab. Auf verspätete Eingaben wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Eingabe innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde (Art. 133 Abs. 3 DBG).
a) Aus den von der Gerichtskanzlei erhobenen Akten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid am 21. Dezember 2006 als eingeschriebener Brief an die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin versandt worden ist. Aus den Zustellinformationen der Schweizerischen Post vom 25. Januar 2007 ergibt sich weiter, dass der Einspracheentscheid am 22. Dezember 2006 in Genf an die Vertreterin der Beschwerdeführerin am Domizil zugestellt worden ist. Aufgrund der Sendungsnummer auf dem Zustellcouvert (Strichcode-Kleber) lässt sich das Empfangsdatum über das Internet ermitteln (vgl. www.post.ch/d.track/trace.html). Demzufolge begann die Beschwerdefrist von dreissig Tagen am folgenden Tag, d. h. am 23. Dezember 2006, zu laufen und endete am 21. Januar 2007. Da es sich um einen Sonntag handelte, hat sich der Fristablauf auf den Montag, 22. Januar 2007 verschoben (Art. 133 Abs. 1 DBG). Die am 23. Januar 2007 datierte und erst am 24. Januar 2007 der Post übergebene Beschwerdeeingabe an das kantonale Verwaltungsgericht wurde damit verspätet eingereicht. Die Fristversäumnis bestreitet die Beschwerdeführerin bzw. die sie vertretende Y. SA nicht. Wird die Beschwerdefrist nicht eingehalten und ist deren Erstreckung bzw. Wiederherstellung nicht möglich, so ist durch einen Prozessentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.
b) Die Beschwerdeführerin bzw. die sie vertretende Y. SA hat sich einladungsgemäss zu den Gründen für die verspätete Eingabe und damit zur Frage geäussert, ob allenfalls rechtsgenügliche Gründe für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vorliegen. Die Vertreterin macht geltend, dass ihr die Beschwerdeführerin am 26. Dezember 2006 durch ihre vorherige Vertreterin den nicht datierten, am 22. Dezember 2006 erhaltenen Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung übermittelt habe. Daraufhin habe sie vom Verwaltungsrat der X. AG, Herrn B., ein Mandat verlangt, worauf ihr mitgeteilt worden sei, dass dieser krank und für ungefähr zwei Wochen abwesend sei. Ohne eine Nachricht von Herrn B. habe sie angenommen, dass ihr das Mandat nicht erteilt würde. Am 23. Januar 2007 sei sie schliesslich von Herrn B. kontaktiert worden, der an diesem Tag seine Arbeit wieder aufgenommen habe. Herr B., einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, war gemäss dem Arztzeugnis vom 19. Dezember 2006 für ca. drei Wochen ab 19. Dezember 2006, bzw. gemäss dem Arztzeugnis vom 5. Januar 2007 noch für ca. 10 Tage zu 100% arbeitsunfähig. Schliesslich erklärte ihn das letzte Zeugnis vom 22. Januar 2007 ab 23. Januar 2007 wieder für voll arbeitsfähig.
c) Die seitens der Beschwerdeführerin dargelegten Hinderungsgründe vermögen keine Wiederherstellung der versäumten Beschwerdefrist zu rechtfertigen. Aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit wären von ihr trotz der — nicht weiter umschriebenen — Krankheit des einzigen Verwaltungsrats (vgl. unten d) rechtzeitig die notwendigen Anordnungen zu treffen gewesen, zumal sie bereits im Einspracheverfahren professionell vertreten war. Die offenbar unklare Information bzw. Mandatierung der neuen Vertreterin durch die bisherige Vertreterin muss sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall anrechnen lassen. Insbesondere hätte zur Aushändigung des Einspracheentscheids an die offenbar als neue Vertreterin vorgesehene Y. SA zweifellos auch das sog. Eröffnungsblatt mit der eigentlichen Steuerberechnung gehört, zumal auf dem Einspracheentscheid klar vermerkt ist: «Zustellungsdatum gemäss Eröffnungsblatt». Die Beschwerdeführerin bzw. allenfalls ihre bisherige Vertreterin hätten dafür besorgt sein müssen, dass die neue Vertreterin rechtzeitig über ihren Auftrag informiert wird. An der offenbar von Anfang an als neue Vertreterin vorgesehenen Y. SA hätte es allenfalls gelegen, rechtzeitig und mit entsprechendem Nachdruck um genauere Instruktion nachzusuchen bzw. das Eröffnungsblatt nachzufordern. Beispielsweise hätte zunächst eine provisorische Beschwerde eingereicht werden können, falls innert Frist keine genaue Instruktion erhältlich zu machen war.
d) Zwar war der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gemäss den drei Arztzeugnissen in der Zeit vom 19. Dezember 2006 bis 22. Januar 2007 nicht ar-
beitsfähig. Über die Natur der Krankheit ist jedoch nichts bekannt. Bei einer Erkrankung ist aber erforderlich, dass sie den Säumigen nicht nur davon abgehalten hat, selbst innert Frist zu handeln, sondern dass dieser auch nicht einen Dritten beauftragen konnte (vgl. BGE 119 Il 86 E. 2a S. 87 f.; 112 V 255 f.). Seitens der Beschwerdeführerin sind keinerlei Angaben gemacht worden, welche eine Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkung des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin sowie der organisatorischen Unmöglichkeit seiner Vertretung innerhalb der Gesellschaft zulassen würden. Auch beschränken sich die eingereichten Arztzeugnisse darauf, Herrn B. — ohne nähere Angabe von Gründen — eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Nachdem jedenfalls nicht ein Spitalaufenthalt mit krankheitsbedingter, weitgehender Handlungsunfähigkeit über die ganze oder doch eine wesentliche Länge der Beschwerdefrist nachgewiesen ist, musste von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie selbst oder ihre bisherige oder neue Vertreterin rechtzeitig, und sei es bloss zur vorläufigen Rechtswahrung, das Notwendige vorkehre. Eine unverschuldete Säumnis seitens der Beschwerdeführerin ist nicht nachgewiesen. Schon aus Gründen der Rechtsgleichheit kann das Gericht damit auf die verspätet erhobene Beschwerde gestützt auf Art. 133 i. V. mit Art. 140 Abs. 4 DBG nicht eintreten.
e) Als Folge des Nichteintretens unterbleibt die Prüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine formelle und materielle Richtigkeit hin (vgl. hierzu Martin Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, | 2b, N 2 zu Art. 135).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Nichteintreten wegen Verspätung) unterliegt die Beschwerdeführerin. Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG).
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Marz 2007 A 2007/5 [Eine gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2007