Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A 2009 / 11

Rubrum

Nachweis hat er durch eine substanziierte Sachdarstellung zu erbringen. Als substanziiert gilt eine Sachdarstellung, wenn sie ohne weitere Abklärungen die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steuerminderung erlaubt. Zur Mitwirkungspflicht des Steuerpflichten gehört auch die Beschaffung oder Bezeichnung von Beweismitteln, anhand derer sich die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts ergibt. Es gehört somit zu den zumutbaren Mitwirkungspflichten, die Bauabrechnung für die Ermittlung der wertvermehrenden Aufwendungen einzureichen. Zum rechtsgültigen Nachweis von Aufwendungen gehört im Regelfall die Vorlage quittierter Rechnungen oder anderer Zahlungsbelege. Eine nicht mit Quittungen versehene Rechnung bildet keinen Nachweis für die Zahlung. Aus der Rechnung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass die Aufwendungen das Objekt betreffen, für welches die entsprechenden Abzüge vom Grundstückgewinn gemacht werden sollen. Sind die Substanziierung oder die Beweismittel ungenügend, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht in einem Beweisverfahren vor Gericht nachgeholt werden. Kommt der Steuerpflichtige seiner Substanziierungs- und Beweispflicht nicht bereits mit der Einreichung seiner Rechtsschriften nach, so haben die behaupteten Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 221 n 16 ff.).

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2010 A 2009 / 20

Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG; § 191 Abs. 1 Bst. b StG – Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Steueraufschub bei Handänderungen zum Zweck der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge Veräusserung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum besteht. Der Steueraufschub ist auch bei einer ausserkantonalen Ersatzbeschaffung zu ­gewähren.

Aus dem Sachverhalt:

Am 19. Februar 2004 verkaufte A.B. an C.D. zwei Stockwerkeigentumseinheiten an der Marktgasse 20 in K. zu einem Kaufpreis von Fr. 3’003’000.-. Nach zwei erfolglosen Mahnungen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung nahm die Grundstückgewinnsteuerkommission K. am 10. April 2006 in analoger Anwendung von § 130 Abs. 3 StG eine Ermessenseinschätzung vor, da trotz Mahnungen weder eine Steuererklärung noch irgendwelche Belege eingereicht worden waren. Bei ­einem massgeblichen Verkaufspreis von Fr. 3’003’000.- und ­Anlagekosten von Fr. 1’857’591.- wurde ein Grundstückgewinn von Fr. 1’145’409.- veranlagt, die Steuer jedoch gänzlich aufgeschoben, weil A.B. eine Ersatzliegenschaft in F. zum Preis von Fr. 3’920’000.- erworben hatte. Gegen die Ermessenseinschätzung erhob A.B. Einsprache mit der Begründung, dass sie nebst dem Erwerbspreis noch Aufwendungen für den Innenausbau von rund Fr. 635’015.- gehabt habe. Nachdem trotz wiederholt gewährter Fristerstreckungen die von der Kommission eingeforderten Rechnungsbelege nicht eingereicht worden waren, trat die Kommission mit Entscheid vom 14. Mai 2007 auf die Einsprache nicht ein. Der Nichteintretensentscheid wurde nicht angefochten. Nachdem die Kommission bei der Überprüfung der Steueraufschubfälle feststellte, dass A.B. das Ersatzobjekt in F. veräussert hatte und nach G. verzogen war, forderte sie die Steuerpflichtige am 18. August 2008 auf, die aufgeschobene Steuer von Fr. 114’540.- aus der Veräusserung der beiden Stockwerkeigentumseinheiten innert 30 Tagen zu bezahlen, da die Ersatzliegenschaft innert fünf Jahren nach der ersten Handänderung veräussert worden sei und nicht mehr selbst bewohnt werde. Dagegen erhob A.B. am 18. September 2008 Einsprache und beantragte, der Entscheid der Kommission sei aufzuheben, der Grundstückgewinn für die Veräusserung der Liegenschaft Marktgasse 20 sei auf höchstens Fr. 460’443.- festzulegen, eventuell sei auf dem Wege der Wiedererwägung des Veranlagungsentscheides GR 61/2004 die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf Fr. 46’044.- festzulegen, und es sei festzustellen, dass zufolge Ersatzbeschaffung der Steuerbezug weiterhin aufgeschoben sei. Mit Entscheid vom 28. Mai 2009 wies die Kommission die Einsprache vom 18. September 2008 ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid liess A.B. am 29. Juni 2009 beim Verwaltungsgericht Rekurs einreichen und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Steuerbezug zufolge Ersatzbeschaffung weiterhin aufgeschoben sei, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne von §§ 139 ff. StG an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kommission könne nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführe, «die Gerichte» hätten schon verschiedentlich entschieden, dass bei einer Kaskadenersatzbeschaffung kein Anspruch auf Steueraufschub bestehe, zumal dann, wenn die erste Ersatzliegenschaft verkauft werde und bei dieser wiederum, wie hier, ein Steueraufschub gewährt werde. Der kantonale Gesetzgeber habe die bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG mit dem § 191 Abs. 1 Bst. b StG umgesetzt, wobei die Frist für die Ersatzbeschaffung im Regelfall auf zwei Jahre festgelegt worden sei. Demzufolge gelange der Steueraufschubs- tatbestand bei Ersatzbeschaffungen von selbstgenutzten Wohnliegenschaften nicht nur innerkantonal, sondern in der ganzen Schweiz, mithin interkantonal zur Anwendung. Die von ihr in der Gemeinde G. im Kanton Schwyz erworbene Liegenschaft falle deshalb unstreitig in den Anwendungsbereich des Steueraufschubtatbestandes von § 191 Abs. 1 Bst. b StG, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die interkantonale Geltung des Ersatzbeschaffungstatbestandes habe die Kommission zu Recht nicht in Frage gestellt. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2009 beantragt die Kommission, der Rekurs sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekurrentin abzuweisen. Das Gericht führte in der ­Folge einen zweiten Schriftenwechsel durch.

Aus den Erwägungen

2.

a) Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens oder von Anteilen an solchen erzielt werden (§ 189 Abs. 1 StG). Gemäss § 191 Abs. 1 Bst. b StG besteht Anspruch auf Steueraufschub bei Handänderungen zum Zwecke der Ersatzbeschaffung von gleich genutzten Liegenschaften in der Schweiz infolge Veräusserung von dauernd und ausschliesslich selbst genutztem Wohneigentum am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person, soweit der Veräusserungserlös in der Regel innert zwei Jahren vor oder nach der Handänderung zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Diese Formulierung des StG, welche durch die Änderung vom 30. März 2006 (Inkrafttreten am 1. Januar 2007) gegenüber der alten Fassung etwas flexibler gestaltet wurde, steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14). Gemäss dieser Bestimmung wird die Besteuerung aufgeschoben bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Die Begriffe «dauernd und ausschliesslich selbstbewohnt» werden vom Bundesgesetzgeber nicht näher definiert, so dass den Kantonen ein breiter Ermessenspielraum bleibt, den sie mit ihrer Gesetzgebung ausfüllen können.

b) Grundvoraussetzung für einen Steueraufschub im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist, dass es sich um eine Ersatzbeschaffung handelt, bei der ein Grundstück veräussert wird, und adäquat kausal mit dieser Veräusserung zusammenhängend ein Ersatzobjekt mit derselben wirtschaftlichen Funktion durch den Ver- äusserer erworben wird (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 216 N 264 f., 266).

3.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin den ihr aufgrund ihres Erwerbs einer Ersatzliegenschaft in F. gewährten Aufschub für die aufgeschobene Steuer von Fr. 114’540.- aus der Veräusserung der beiden Stockwerkeigentumseinheiten endgültig verwirkt hat, als sie nach rund drei Jahren und neun Monaten die Ersatzliegenschaft in F. wieder veräusserte.

a) Unbestritten ist, dass es sich bei der von der Rekurrentin am 1. April 2003 erworbenen Liegenschaft in F. um eine Ersatzliegenschaft im Sinne der obengenannten gesetzlichen Bestimmungen handelte, macht doch die Rekursgegnerin an keiner Stelle geltend, dass die erforderlichen Kriterien der Dauerhaftigkeit und der ausschliesslichen Selbstbewohnung nicht erfüllt gewesen seien. Dementsprechend hat sie der Rekurrentin den Steueraufschub auch gewährt, weshalb sich diesbezüglich jegliche Weiterungen erübrigen. Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien jedoch mit Bezug auf die Rechtsfolgen der nachmaligen Veräusserung der Ersatzliegenschaft für den Erwerb einer neuen, an deren Stelle tretenden Ersatzliegenschaft. Wie die Rekursgegnerin zu Recht anführt, ist diese Frage gesetzlich nicht geregelt, finden sich doch weder auf bundesrechtlicher noch auf kantonaler Ebene im StG oder in der zugehörigen Verordnung zum Steuergesetz vom 30. Januar 2001 (VStG; BGS 632.11) verbindliche gesetzliche Regelungen zur Frage, was zu geschehen hat, wenn ein Steuerpflichtiger den ursprünglich reinvestierten Gewinn wieder auslöst, indem er die Ersatzliegenschaft weiterverkauft. Die Kommission macht geltend, die Gerichte hätten schon verschiedentlich entschieden, dass bei einer Kaskadenersatzbeschaffung kein Anspruch auf Steueraufschub bestehe, zumal dann, wenn die erste Ersatzliegenschaft verkauft werde und bei dieser wiederum ein Steueraufschub gewährt werde, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen sei. In einem neueren Urteil vom 29. Dezember 2008 (A 2007/24) habe das Verwaltungsgericht Zug festgehalten, dass unter dem Regime des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 die Frage der Haltedauer von den Gemeinden selbst bestimmt werden könne, weil der Kanton keine Regelung getroffen habe. Demzufolge dürfe K bei seinen zehn Jahren bleiben, während andere Gemeinden, so auch F., eine fünfjährige Frist für die erforderliche Selbstnutzung vorsähen. Diese abweichende Regelung innerhalb des Kantons verstosse auch nicht gegen die Rechtsgleichheit, da solche unterschiedlichen Regelungen in einer gemeindlichen Steuersache innerhalb desselben Kantons unbedenklich seien. Da die Selbstnutzung der Ersatzliegenschaft, für die Steueraufschub gewährt worden sei, hier nur rund drei Jahre und neun Monate gedauert habe, falle der Steueraufschub dahin und werde die aufgeschobene Steuer zur Zahlung fällig.

b) In dem von den Parteien angeführten Entscheid A 2008/17 vom 26. Februar 2009 äusserte sich das Verwaltungsgericht zur Lückenfüllung und zur fliessenden Grenze zwischen Auslegung und Lückenfüllung, auf die hier verwiesen werden kann. Zu den Wertungen und Zielsetzungen, welche den Bestimmungen zum Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung von Wohneigentum gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG sowie § 191 Abs. 1 Bst. b StG zugrunde liegen, stellte es klar und grundsätzlich fest, dass dieser in erster Linie die Vermeidung unbilliger Härtefälle bezwecke, welche entstehen könnten, wenn jemand in kurzer Abfolge sein Eigenheim veräussere und neues Wohneigentum kaufe. Wenn nämlich der Verkaufserlös gleich wieder investiert werde, entstehe de facto gar kein Gewinn, weshalb auch dessen Besteuerung nicht angemessen wäre. Anders präsentiere sich die Situation, wenn diese Ersatzliegenschaft daraufhin wieder veräussert werde. An einer gesetzlichen Regelung dieser Problematik fehle es. Als ohne Zweifel sinnvoll bezeichnete das Gericht die Praxis der Grundstückgewinnsteuerkommission K., analog zu derjenigen diverser Zuger Gemeinden auf den Steueraufschub zurückzukommen, wenn die ersatzweise beschaffte Liegenschaft innert fünf Jahren seit der Feststellungsverfügung, mit der die Ersatzbeschaffung anerkannt worden sei, wieder veräussert werde. Denn in diesen Fällen stehe der Grundstückgewinn der Erstliegenschaft wieder zur Verfügung und sei er demzufolge auch zu versteuern. Fraglich bleibe noch, ob dies auch zu gelten habe, wenn zwar die Ersatzliegenschaft veräussert werde, jedoch unmittelbar darauf erneut eine Ersatzbeschaffung stattfinde. Hierzu stellte das Verwaltungsgericht aber ebenso klar fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb jemand, der – aus welchem Grund auch immer – erneut eine Ersatzliegenschaft erwerben müsse, eines begründeten Anspruchs auf Steueraufschub nachträglich verlustig gehen sollte, wenn der Veräusserungserlös der ersten Liegenschaft mindestens im selben Masse in die zweite Ersatzliegenschaft reinvestiert worden sei; immer vorausgesetzt natürlich, dass auch diese dem ausschliesslichen und dauerhaften Wohnzweck diene. Es müsse also

unterschieden werden zwischen Fällen, in welchen eine erneute Ersatzbeschaffung erfolge und Fällen, in welchen der Verkaufserlös nicht in eine Ersatzliegenschaft reinvestiert werde. Verschiedene Kantone hätten diese Differenzierung auf Verordnungsstufe oder in der Praxis bereits vorgenommen und festgestellt, dass dann auf den Entscheid über den Steueraufschub zurückzukommen und die aufgeschobene Grundstücksteuer zu veranlagen sei, wenn ein Ersatzgrundstück innert gewisser Zeit (meist fünf Jahre) seit der Handänderung am ursprünglichen Grundstück definitiv veräussert werde, ohne dass erneut eine Ersatzbeschaffung stattfinde [das Gericht verwies auf das Rundschreiben der Zürcher Finanzdirektion an die Gemeinden über den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer und die Befreiung des Veräusserers von der Handänderungssteuer bei der Ersatzbeschaffung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft vom

19. November 2001, S. 4 ff. und auf die Steuerrevue Nr. 1/2005, S. 82 (TG)]. Obwohl die Steuerbehörden des Kantons Zug nicht an die Regelungen anderer Kantone gebunden seien, müsse diese Differenzierung auch in der Zuger Steuerpraxis vorgenommen werden, entspreche sie doch dem Sinn und Zweck der Bestimmung zum Steueraufschub in § 191 Abs. 1 lit. b StG.

c) Die Vorbringen der Kommission sind nicht geeignet, die vom Gericht in seinem Entscheid vom 26. Februar 2009 zugrunde gelegten Erwägungen in Frage zu stellen. Wenn sie dafür hält, die unterschiedliche Rechtsauffassung in den beiden Verwaltungsgerichtsurteilen vom 26. Februar 2009 beruhe nicht auf einer Änderung des übergeordneten StHG, sondern möglicherweise auf dem Übergang vom aGGStG zum StG, was an der Grundsatzfrage des Steueraufschubs bei der Kaskadenersatzbeschaffung nichts ändere, verkennt sie die klaren Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts in dem auch als Präjudiz in der GVP 2008 veröffentlichten Fall A 2008/17. Während das Verwaltungsgericht im Fall A 2008/15 einzig die Regelung von § 5 Abs. 3 aGGSt anzuwenden hatte, wonach der Steueraufschub in den Fällen bestehen blieb, in welchen der Steuerpflichtige aus entschuldbaren Gründen vor Ablauf von zehn Jahren eine Selbstnutzung nicht aufrecht erhalten konnte, war im Fall A 2008/17 die neue Bestimmung von § 191 Abs. 1 Bst. b StG anwendbar, die «nunmehr vorgegeben» (Bericht des Regierungsrates vom 11. Mai 1999 zur Totalrevision des Steuergesetzes 2001, KRV Nr. 659.1, Lfn. 9842, S. 72) ist von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG. Gemäss Art. 72 StHG hatten die Kantone ihre Steuergesetze bis Ende 2000 an das StHG anzupassen, was für den Kanton Zug auch im Bereich der Ersatzbeschaffung mit dem Steuergesetz vom 25. Mai 2000 geschah. Es trifft also nicht zu, dass das Verwaltungsgericht am gleichen Tage seine bisherige Praxis gemäss Urteil vom 22. August 2000 im ersten Urteil zuerst bestätigt und dann im zweiten Urteil geändert hätte, ohne dass an den bundesrechtlichen Vorgaben Änderungen eingetreten wären. Das Gericht hatte also nicht den gleichen Sachverhalt ungleich behandelt, sondern es waren unterschiedliche Rechtsgrundlagen anwendbar. Entgegen der Ausführungen der Kommission wurde nicht auslegungsweise eine «Änderung des Steuergesetzes» vorgenommen, und eine feststehende Rechtspraxis wird durchaus ersichtlich.

Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 12 Abs. 3 StHG abschliessend umschrieben, welche Steueraufschubstatbestände von den Kantonen bei der Grundstückgewinnsteuer zu übernehmen sind. Zugleich hat der Bundesgesetzgeber auch eine inhaltliche Harmonisierung der kantonalen Regelungen betreffend Steueraufschub angestrebt (BGE 130 Il 202 E. 3.2 S. 207 f.). Dies ist insbesondere im vorliegenden Fall, wo es um eine interkantonale Ersatzbeschaffung geht, von Bedeutung. Auch wenn das StHG, wie die Rekursgegnerin richtig ausführt, von «einer gleich- genutzten Ersatzliegenschaft, nicht mehrere nacheinander» spricht, so besteht für das Verwaltungsgericht, aber auch für die massgebende Literatur in Berücksichtigung des Steuerharmonisierungsgesetzes (vgl. z.B. Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, a.a.O., § 216 N 294 sowie für das interkantonale Verhältnis § 226a, N 9) kein Zweifel daran, dass eine Kaskadenersatzbeschaffung anzuerkennen ist. Jede andere Betrachtung würde den gesetzgeberischen Sinn dieser Regelung auf den Kopf stellen. Auch das Verwaltungsgericht respektiert die Gemeindeautonomie überall, wo sie Raum greift. Dass gemäss dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. Dezember 2008 (A 2007/24) unter dem Regime des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 die Frage der Haltedauer von den Gemeinden selbst bestimmt werden könne, weil der Kanton keine Regelung getroffen habe, bedeutet aber nicht, dass in der für eine rechtsgleiche Praxis viel wichtigeren und grundsätzlicheren Frage der Anerkennung der Kaskadenersatzbeschaffung gemeindlich unterschiedliche Regime geduldet werden könnten. Die bundesgerichtliche Billigung der altrechtlichen zugerischen Praxis im Urteil vom 19. Dezember 2000 (2P.209/2000, E. 3c) kann vorliegend nicht ins Feld geführt werden, da gerade die bundesrechtlichen Ausführungen die Spezialität der damals gültigen Regelung von § 5 Abs. 3 Satz 2 aGGStG hervorheben, die mit der eigentlichen «Sperrfrist» gar nicht mit einem echten Steueraufschub vereinbar sei. Auch im Kanton Zug ist in entsprechender Auslegung des kantonalen Steuergesetzes im Sinne der Vorgaben des eidgenössischen Rechts eine Kaskadenersatzbeschaffung anzuerkennen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die einzelne Ersatzbeschaffung jeweils eingehalten sind. Denn es ist mit den Ausführungen im Verwaltungsgerichtsurteil A 2008/17 festzustellen, dass der Rechtsgleichheit nicht entsprochen wäre, wenn

ein Steuerpflichtiger, welcher ein Ersatzgrundstück veräussert, das Geld aber sodann unmittelbar in ein weiteres Ersatzgrundstück im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen investiert, nicht gleich gestellt wäre mit demjenigen, welcher eine Ersatzliegenschaft erwirbt und diese danach dauerhaft bewohnt. Schliesslich sind diese beiden im Bezug auf den Grundstückgewinn der ursprünglich veräusserten Liegenschaft insofern gleich gestellt, als dass jeder von ihnen diesen in neues Wohneigentum investiert hat. Somit gilt im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Veräusserung der Ersatzliegenschaft einen Steueraufschub grundsätzlich nicht ausschliesst, sofern der Erlös wiederum zum Erwerb einer Ersatzliegenschaft verwendet wird.

d) Nachdem unbestritten ist, dass die Rekurrentin für die zweite Ersatzliegenschaft mindestens die selben finanziellen Aufwendungen erbringen musste wie für die erste, und es sich andererseits auch bei der zweiten Ersatzliegenschaft um eine Liegenschaft im Sinne von § 191 Abs. 1 Bst. b. StG handelt, die zum ausschliesslichen und dauerhaften Wohnzweck erworben worden ist und genutzt wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für den weiteren Steueraufschub nachweislich und unbestrittenermassen erfüllt.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2010 A 2009 / 11

9.

Sozialversicherung

Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG; Art. 45 Abs. 1 VwVG. – Die vorläufige Rentensistierung für die Dauer der Abklärung, ob laufende Rentenleistungen allenfalls zu Unrecht bezogen werden, stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, worüber im Rahmen eines Zwischenentscheids formell zu verfügen ist. Eine solche Verfügung kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 45 oder 46 VwVG beim Sozialversicherungsgericht angefochten werden. Der durch eine vorläufige Einstellung der Rentenauszahlung bewirkte finanzielle Nachteil ist durch eine allfällige Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge reversibel und stellt daher in der Regel noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG dar.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Z. wurde am 29. Juni 1997 beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem PW angefahren und erlitt dabei unter anderem eine Commotio cerebri, ein HWS- Distorsionstrauma und eine Hüftkontusion links; in der Folge trat zunehmend auch eine psychische Problematik vor allem im Sinne einer schweren depressiven Entwicklung mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den Vordergrund. Die Versicherung X erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die entsprechenden Leistungen und sprach Z. mit Verfügung vom 26. März 2003 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Dezember 2002 sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die IV-Stelle des Kantons Zug sprach Z. mit Verfügung vom 5. April 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Auch nach einer im Juni 2005 eingeleiteten Rentenrevision wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 die ganze Rente unverändert belassen.

Die Versicherung X hatte derweil seit Januar 2005 Z. von einem Detektivunternehmen überwachen lassen und im Dezember 2005 ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet. Nachdem Z. eine angeordnete psychiatrische Begutachtung durch den von der Versicherung X vorgesehenen Gutachter abgelehnt hatte, stellte die

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, Art. 12 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 28. August 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 9. Juli 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 130, Art. 139, Art. 189 und Art. 191 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 45 und Art. 46 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Mai 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Art. 55 und Art. 56 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2019, 1. Januar 2021, 18. Juni 2021, 10. November 2021, 1. Januar 2022 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.