A 2010 / 27
Rubrum
Art. 29 Abs. 2 BV, § 134 Abs. 2 StG – Die gesetzliche Regelung, wonach die steuerpflichtige Person berechtigt ist, ihre Einsprache mündlich zu vertreten, bedeutet nicht, dass im Einspracheverfahren jede einsprechende Person mündlich angehört werden muss (Erw. 4).
Aus den Erwägungen
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4.
a) Mit Replik vom 24. März 2011 macht der Rekurrent geltend, er sei zu seiner Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren befragt worden. Er sei weder um eine Erklärung gebeten noch sei irgendeine Anfrage an ihn gerichtet worden. Er macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
b) Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007,1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
c) Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt worden. Nach Art. 134 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person zwar berechtigt, ihre Einsprache vor der Steuerverwaltung mündlich zu vertreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zu jeder strittigen Frage mündlich befragen muss. Wenn man berücksichtigt, dass die Steuerbehörde bei der überwiegenden Mehrheit aller eingereichten Steuererklärungen zumindest kleinere Änderungen vornimmt, so wird schnell klar, dass es schon aus zeitlichen und personellen Gründen unmöglich wäre, dazu jedes Mal eine mündliche Verhandlung oder Befragung durchzuführen. Wenn ein Steuerpflichtiger dies wünscht, muss er daher von sich aus eine solche Anhörung bean-
tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehörde eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schriftlich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskommission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt.
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Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27
Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4).
Aus dem Sachverhalt:
A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerverwaltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnungen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestätigung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass jedoch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden.