Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A 2010 / 7

Rubrum

tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehörde eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schriftlich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskommission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27

Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerverwaltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnungen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestätigung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass jedoch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden.

B. Gegen diesen Einsprachentscheid liessen F. L. und G. L. am 20. April 2011 Rekurs erheben und beantragen, es seien die gesamten ungedeckten Krankheitskosten von Fr. 48’034.– unter Berücksichtigung von 5 % der Ziff. 21 der Steuererklärung von Fr. 13’077.– gemäss Veranlagung mit Fr. 34’957.– zum Abzug zuzulassen und das steuerbare Einkommen 2007 bei der Kantons- und Gemeindesteuer mit Fr. 213’189.– und bei der Direkten Bundessteuer mit Fr. 220’959.– festzulegen. Zur Begründung wurde angeführt, G. L. habe sich im Jahre 2007 einer Operation unterziehen müssen, welche gemäss Schreiben von Herrn Dr. med. A. B. Zürich, mit klarer Indikation wegen chronischer Erkrankung unter Berücksichtigung von Persönlichkeitsgründen bestätigt worden sei. Damals sei dieser Eingriff nicht durch die Krankenkasse bezahlt worden. Wie so oft habe es bei neuen medizinischen Behandlungsformen einer gewissen Laufzeit bedurft, bis diese durch die Krankenkasse vergütet würden. Würde sich G. L. heute dieser Operation unterziehen müssen, so würden die Kosten neu ab dem Jahr 2011 durch die Krankenkassen vollumfänglich als Pflichtleistung übernommen.

C. Mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 beantragte die Rechtsmittelkommis­sion der kantonalen Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses und im Übrigen die Bestätigung des Einspracheentscheides der Steuerverwaltung vom 23. März 2011; dies unter Kostenfolgen zu Lasten der Rekurrenten. Mit Replik vom 17. August 2011 halten die Rekurrenten an ihrem bisherigen Antrag und den diesbezüglichen Ausführungen fest. Zudem wurden als weitere Unterlagen ein Konsiliar-Bericht, erstellt durch Dr. med. A. B., der Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. März 2007 und ein Auszug aus der Schweizerischen Ärztezeitung eingereicht. Mit Duplik vom 24. August 2011 beantragt die Rechtsmittelkommis­sion der kantonalen Steuerverwaltung die Gutheissung des Rekurses vom 20. April 2011; dies jedoch unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten. Zur Begründung wird angeführt, die Steuerverwaltung habe die Anerkennung der fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– als Krankheitskosten bis anhin verweigert mit der Begründung, dass mangels Vorliegen einer Diagnose bzw. eines zugrunde liegenden Krankheitsbildes die steuerliche Abziehbarkeit dieser Kosten nicht beurteilt werden könne. Aufgrund der neu im Rahmen der Replik eingereichten Unterlagen könne nach Auffassung der Steuerverwaltung von krankheitsbedingten Kosten ausgegangen werden. Die entsprechenden Aufwendungen seien somit steuerlich zu berücksichtigen. Bei gesamthaften Krankheitskosten von Fr. 48’034.– (Fr. 36’138.– + bisher anerkannte Kosten von Fr. 11’896.–) und einem massgebenden Reineinkommen Fr. 261’620.– ergebe sich ein gesetzlicher Selbstbehalt von Fr. 13’081.– und damit ein Abzug für Krankheitskosten von Fr. 34’953.–. Wie bereits in der Vernehmlassung dargelegt, seien den Rekurrenten jedoch die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da das Rekursverfahren erst aufgrund deren nicht wahrgenommener Mitwirkungspflichten notwendig geworden sei.

Aus den Erwägungen

4.

a) Gemäss § 120 Abs. 1 StG und Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des Rekursverfahrens der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Unterliegens auferlegt. Der obsiegenden steuerpflichtigen Person werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 144 Abs. 2 DBG bzw. § 120 Abs. 2 StG). Dies ist dann der Fall, wenn der Rekurrent durch Nichterfüllung von Verfahrenspflichten schuldhaft dazu beigetragen hat, dass im früheren Verfahrenszeitpunkt zu seinen Ungunsten entschieden wurde. Es muss sich dabei aber immer um wesentliche Sachverhaltselemente oder Beweismittel handeln, die der Rekurrent verspätet vorbringt. Hingegen stellt der Umstand, dass der Rekurrent erst im Rekursverfahren rechtliche Argumente (die zu seinem Obsiegen führen) vorbringt, keinen Grund für eine Kostenauflage trotz Obsiegens dar; die Veranlagungsbehörde hatte das Recht schon im Vorverfahren von Amtes wegen anzuwenden. Ein weiterer Grund für eine Kostenauflage gegenüber dem obsiegenden Rekurrenten ist gegeben, wenn er die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert hat. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann von einer Kostenauflage gegenüber dem obsiegenden Rekurrenten abgesehen werden, wenn er schuldhaft Kosten verursacht hat. Bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. Bedürftigkeit) kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (vgl. Richner, Frei, Kaufmann, Meuter; a.a.O., 2. Auflage; Art. 144 N 10 f.). Gemäss den vorstehenden rechtlichen Erwägungen hängt die Kostenverteilung wesentlich davon ab, ob die Rekurrenten durch Nichterfüllung von Verfahrenspflichten schuldhaft dazu beigetragen haben, dass im früheren Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden wurde.

b) Mit Veranlagung vom 10. Dezember 2009 anerkannte die Steuerbehörde die Rechnung des Universitätsspitals Zürich im Betrag von Fr. 36’138.– nicht, da diese nicht von der Krankenkasse abgerechnet worden sei. Dagegen erhoben die Rekurrenten am 11. Januar 2010 Einsprache und führten aus, die Krankheitskosten seien wegen gesundheitlicher Schädigung entstanden und hätten nicht der Ästhetik gedient. Man werde eine Bestätigung der ärztlichen Verordnung nachreichen. Nach Erhalt besagter Unterlagen teilte die Steuerbehörde den Rekurrenten am 13. April 2010 schriftlich mit, aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. A. B. sei nicht ersichtlich, um welche Krankheit es sich bei der Rekurrentin handle. Man habe in verschiedenen Telefongesprächen betont, dass man die Diagnose der Krankheit benötige. Des Weiteren habe man ausdrücklich festgehalten, dass man für die Beurteilung der Sachlage wissen müsse, um was für einen medizinischen Eingriff es sich gehandelt habe. Aus dem eingereichten Schreiben gehe lediglich hervor, dass es sich um eine chronische Erkrankung handle und dass noch weitere Gesundheitskosten anfallen würden. Die nachträglich gesandten Unterlagen seien nicht ausreichend, um die Einsprache umfassend zu beurteilen.

c) Es steht ausser Frage, dass das vorliegende Rekursverfahren hätte vermieden werden können, wenn die Rekurrenten den Konsiliar-Bericht von Dr. med. C. D. vom 15. Januar 2007, sowie den Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 30. März 2007 mit der Steuererklärung oder im Einspracheverfahren eingereicht hätten. Dies ergeht auch schon aus der Tatsache, dass die Rekursgegnerin den Anspruch auf Abzug der Krankheitskosten nach Erhalt dieser Dokumente im Rekursverfahren sofort anerkannt hat. Ferner wäre es den Rekurrenten möglich und zumutbar gewesen, diese Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Die relevanten Unterlagen datieren aus dem Jahr 2007 und haben den Rekurrenten somit beim Einreichen der Steuererklärung im Jahr 2009 vorgelegen. Während des Einspracheverfahrens im Jahr 2010 wurden sie von der Steuerbehörde mehrfach mündlich und am 13. April 2010 auch schriftlich zur Einreichung besagter Dokumente aufgefordert, sind dieser Aufforderung jedoch nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Darin liegt eine klare Verletzung der Mitwirkungspflicht, weshalb die Rekurrenten gestützt auf Art. 144 Abs. 2 DBG bzw. § 120 Abs. 2 StG im vorliegenden Rekursverfahren kostenpflichtig werden. Bei dieser Ausgangslage entfällt auch der Anspruch auf eine Entschädigung für die rechtliche Vertretung.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 7

8.

Sozialversicherung

Art. 31 IVG: Der zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag i.S.v. Art. 31 IVG bezieht sich auf die (um Fr. 1500.– reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen.

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Der 1956 geborene Versicherte, A., ehemals als Handlanger bei der I. AG und in einem Nebenamt als Hauswart tätig, bezog wegen Rückenbeschwerden seit dem 1. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente der Invali-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 144 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. September 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. März 2024, 16. Mai 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 31 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 120 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.