A1 1999 121
Rubrum
1. Familienrecht
Zivilrecht
IL. Zivilrecht
Art. 123 Abs. 2 und Art. 124 ZGB — Gründe und Voraussetzungen für die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge bei der Ehescheidung bzw. für die Verweigerung der Zusprechung einer Entschädigung bei bereits eingetretenem Vorsorgefall. Es ist nicht offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB, einen Ehegatten, dessen Renteneinkommen nicht zur Deckung seines Lebensbedarfes ausreicht, zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB an den anderen Ehegatten aus seinem noch vorhandenen Vermögen zu verpflichten, selbst wenn voraussehbar ist, dass er infolgedessen durch den schnelleren Verbrauch seines Vermögens in Zukunft früher auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird.
Aus den Erwägungen
5.
Währenddem die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist beim Beklagten bereits seit geraumer Zeit der Vorsorgefall eingetreten, in dem er zuerst eine Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie seiner Pensionskasse bezog und nunmehr nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters eine Altersrente erhält. Unter diesen Umständen ist die in Art. 122 ZGB vorgesehene hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Pensionskassen nicht möglich. Art. 124 ZGB bestimmt, dass in diesem Falle anstelle der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen eine angemessene Entschädigung geschuldet ist.
5.1
Die Klägerin bringt vor, der Beklagte verfüge bei seiner Pensionskasse über ein Sparkapital von CHF 231’539.85, sie selbst per 31. Dezember 2007 hingegen bloss über CHF 143’187.—. Das ausgewiesene Sparkapital des Beklagten könne dabei als massgeblicher Wert, wenn es um die Festlegung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB gehe, herangezogen werden. Ihre angemessene Entschädigung betrage daher rund CHF 45’000.-. Da der Beklagte gemäss seiner Steuererklärung per 31. Dezember 2006 über Barmittel von CHF 28’456.— verfügte und noch einen Anspruch aus dem Verkauf der Liegenschaft in Italien habe, sei er ohne Weiteres im Stande, eine Entschädigung zu leisten. Sie habe daher Anspruch auf diese Entschädigung, zumal sie nach Erreichen des AHV-Alters über weniger Einkommen verfügen werde als der Beklagte.
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Der Beklagte macht geltend, dass er als invalider und geschiedener AHV-Bezüger nicht über ausreichend Einkommen verfüge, um seine monatlichen Lebenskosten zu decken. Er habe bislang nur überleben können, weil sein Aufenthalt im Wohn- und Werkhaus X. von der Gemeinde Y. subventioniert werde. Würde er zur Bezahlung einer Entschädigung aus seinem Vermögen — insbesondere nach der Liquidierung der Liegenschaft in Italien — an die Klägerin verpflichtet, führte dies dazu, dass er auch in Zukunft von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Entschädigung an die Klägerin würde damit letzten Endes der Staat bezahlen. Seine individuelle Situation gestatte daher die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB nicht.
5.2
Der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ZGB bzw. die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung bei Eintritt eines Vorsorgefalles gemäss Art. 124 ZGB ist ein selbständiges Rechtsinstitut. Art. 124 ZGB hält in seinem Wortlaut fest, dass grundsätzlich auch bei Eintritt eines Vorsorgefalles nicht auf eine Bereinigung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der Altersvorsorge verzichtet werden kann, sondern die Leistung einer Entschädigung die Regel ist. Dennoch ist in Anwendung von Art. 123 ZGB ein Ausschluss möglich, wenn Umstände vorliegen, die dies rechtfertigen (Baumann/Lauterburg, in: Schwenzer, FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N 51 f. zu Art. 124 ZGB). Eine Entschädigung kann verweigert werden, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre oder sich als rechtsmissbräuchlich erwiese (Art. 123 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2007, 50.224/2006). Das Gesetz erlaubt es dem Gericht daher in Art. 123 Abs. 2 ZGB, ein offensichtlich, d. h. in höchstem Masse unbilliges Ergebnis ausnahmsweise aufgrund qualifizierter Billigkeitserwägungen zu korrigieren (Baumann/Lauterburg, FamKommentar, a. a. O., N 47 zu Art. 123 ZGB). Eine reine Billigkeitsrechtsprechung ist hingegen ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2007, 50.224/2006, Erwägung 4.6 in fine). Abzulehnen ist die Leistung einer Entschädigung daher nur, wenn sie offensichtlich stossend, absolut ungerecht oder völlig unhaltbar erscheint (Baumann/Lauterburg, FamKommentar, a. a. O., N 9 zu Art. 123 ZGB; OGer SO, SJZ 2002, 50, 51).
Im vorliegenden Fall macht der Beklagte lediglich geltend, eine Entschädigung wäre aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung unbillig. Rechtsmissbrauch oder Unbilligkeit aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung macht er zu Recht nicht geltend, liegen solche Verhältnisse doch offensichtlich nicht vor. Der Beklagte bringt vielmehr vor, er müsse aufgrund seines niedrigen Renteneinkommens und des kostspieligen Aufenthalts im Werk- und
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Wohnhaus X. bereits jetzt vom Sozialdienst seiner Wohnsitzgemeinde finanziell unterstützt werden. Im Falle eines Verkaufs der Liegenschaft in Italien könne er den Fehlbetrag eine Zeit lang aus seinem Vermögen decken. Bei einer Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin ergebe sich diese Möglichkeit jedoch nicht, weshalb wiederum der Staat für ihn aufkommen müsste. Die Behauptung des Beklagten, wonach er als invalider geschiedener AHV-Bezüger einen monatlichen Fehlbetrag von ca. CHF 1’000.— habe und die Sozialhilfe bisher dafür aufgekommen sei, ist aufgrund der ins Recht gelegten Belege zutreffend. Mit seinem derzeit liquiden Vermögen sowie dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Parteien in Italien könnte der Beklagte diesen Fehlbetrag auch eine gewisse Zeit, kaum aber mehr als 2 — 3 Jahre decken. Sollte der Klägerin eine Entschädigung zugesprochen werden, würde sich sein Vermögen weiter verringern und nur noch kurze Zeit zur Deckung des monatlichen Fehlbetrages reichen. Nach Verbrauch seines Vermögens müsste der monatliche Fehlbetrag des Beklagten durch staatliche Unterstützung übernommen werden. Dem Beklagten ist daher insoweit zuzustimmen, als er bei der Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung früher durch Ergänzungsleistungen oder gar durch die Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an die Klägerin würde damit zwangsläufig zu einer längeren Unterstützungspflicht durch den Staat führen. Auf der anderen Seite muss auch die finanzielle Situation der Klägerin betrachtet werden. Sie wird nach Erreichen des Pensionsalters noch weniger Renteneinkommen zur Verfügung haben als der Beklagte. Eine finanzielle Entschädigung nach Art. 124 ZGB trüge daher wesentlich zu ihrer finanziellen Absicherung nach der Pensionierung und zur Vermeidung einer staatlichen Unterstützungspflicht ihrerseits bei.
Aus den vorangehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte selbst im Falle der Verpflichtung zur Ausrichtung einer Entschädigung nach Art. 124 ZGB keine wesentlichen finanziellen Nachteile erleiden würde. Sein Lebensbedarf wäre jederzeit entweder aus eigenen Mitteln oder aber durch staatliche Unterstützung gedeckt. Er wäre auch nur in unwesentlich höherem Ausmasse, d. h. während einer nur wenig längeren Zeitspanne, auf staatliche Unterstützung angewiesen, da er sein Vermögen in jedem Falle innert kurzer Zeit aufbrauchen würde. Für die Klägerin, welche nach ihrer Pensionierung ebenfalls in einer finanziell dürftigen Lage sein wird, würde eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB hingegen einen deutlichen Unterschied machen. Eine Abwägung der Interessen der Klägerin und des Beklagten zeigt daher ein deutliches Überwiegen derjenigen der Klägerin an. Die Tatsache, dass der Beklagte bei einer Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung vermehrt auf staatliche Unterstützung angewiesen sein wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der Beklagte übersieht mit seiner Argumentation näm-
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lich, dass der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 124 ZGB zwingendes Recht, voraussetzungslos geschuldet und damit nicht von der Leistungsfähigkeit des verpflichteten Ehegatten abhängig ist (Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Land vom 29. Oktober 2003, 2/2003/BND, mit Anmerkungen von Lauterburg/Baumann, FamPra.ch 2/2004 Nr. 42, S. 398 ff.; Baumann/Lauterburg, Darf’s ein bisschen weniger sein?, FamPra.ch 2/2000 S. 191 ff.). Sofern die Zusprechung einer Entschadigung an die Klägerin in Zukunft eine vermehrte staatliche Unterstützungspflicht für den Beklagten mit sich ziehen wird, muss dieser Umstand akzeptiert werden und darf sich nicht zuungunsten der Klägerin auswirken (a.M. Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 31. Oktober 2005, FamPra.ch 3/2006 Nr. 86 S. 714 ff.). Wohl mag argumentiert werden, dass privatrechtliche Ansprüche der Klägerin nicht durch öffentlichrechtliche Unterstützungsleistungen zu finanzieren seien, doch liegt dieser Fall hier nicht vor. Der Beklagte verfügt derzeit über ausreichend eigenes Vermögen, um eine Entschädigung an die Klägerin auszurichten. Eine direkte Finanzierung der Entschädigung durch das Gemeinwesen erfolgt damit nicht. Es ist lediglich absehbar, dass dies zu einem früheren vollständigen Vermögensverzehr durch den Beklagten führen und dann eine Unterstützungspflicht durch das Gemeinwesen zur Folge haben wird. Der Klägerin gestützt auf eine derartige Überlegung eine Entschädigung nach Art. 124 ZGB zu verweigern, würde de facto darauf hinauslaufen, ihr zur zukünftigen Schonung öffentlicher Finanzen einen privatrechtlichen Anspruch abzuerkennen.
Kantonsgericht Zug, 10. Oktober 2007
2.
Obligationenrecht
§ 30 Abs. 1 ZPO — Eine zur blossen Umgehung des kantonalen Anwaltsrechts vorgenommene Abtretung hat einen gesetzlich unerlaubten Inhalt und ist daher gemäss Art. 20 OR nichtig.
Aus dem Sachverhalt:
Die X. AG (nachfolgend «Klägerin») bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Inkasso von Forderungen. Beim Kantonsgericht Zug reichte die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von CHF 17’480.— nebst Akzessorien ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei durch die Forderungsabtretung der Y. AG aktivlegitimiert, den vorliegenden Prozess zu führen und trete damit automatisch in das Rechtsverhältnis zwischen der Y. AG und dem Beklagten ein.