A1 2004 143
Rubrum
3. Obligationenrecht Art. 18 Abs. 1 OR – Frage der Nichtigkeit eines Ehevertrages unter anderem aufgrund geltend gemachter Simulation sowie Lücke des Vertrages.
Aus den Erwägungen
…
3.1
Der Kläger beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass der von den Parteien am 14. Juli 1982 abgeschlossene Ehevertrag gestützt auf Art. 18 Abs. 1 OR nichtig ist und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 196 ff. ZGB durch das Gericht vorzunehmen.
3.2
Unbestritten ist, dass die Parteien am 14. Juli 1982 einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag abgeschlossen haben, in welchem sie in Abänderung des bisherigen gesetzlichen Güterstandes der Güterverbindung gemäss Art. 194 ff. aZGB vereinbarten, dass zwischen ihnen vollständige Gütertrennung gemäss Art. 241 ff. aZGB bestehen soll. Des Weiteren wurde im Ehevertrag festgehalten, dass diese Regelung sowohl hinsichtlich des gegenwärtigen als auch des zukünftigen beweglichen und unbeweglichen Vermögens und sämtlicher Passiven gelten soll. Sodann erklärten sich die Ehegatten güterrechtlich als auseinandergesetzt und hielten fest, dass – mit Ausnahme der gesetzliches Sondergut bildenden persönlichen Effekten des Mannes – das gesamte Mobiliar und Vermögen der Ehefrau gehört.
3.3
Für sein Begehren betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Ehevertrages durch das Gericht führt der Kläger folgende Argumente an:
3.3.1
Die Ungültigkeit des Vertrages ergebe sich aus den Feststellungen über den Parteiwillen (Simulation), denn bei Abschluss des Ehevertrages im Juli 1982 seien sich beide Parteien bewusst gewesen, dass dieser Vertrag nur nach aussen Wirkung haben sollte. Intern hätte man weiterhin den bisherigen Güterstand beibehalten wollen. Das ergebe sich auch daraus, dass dem Kläger gemäss Ehevertrag nur die persönlichen Effekten zu Eigentum gehören sollten, obwohl er damals bereits ein Aktienpaket und ein Sparheft besessen habe. Diese und andere Vermögenswerte seien jedoch nie auf die Beklagte übertragen worden und der Kläger habe über sein Vermögen wie zuvor verfügt. Lediglich die Liegenschaften seien auf den Namen der Ehefrau erworben worden, obwohl sie aus Eigengut des Klägers bezahlt worden seien. Dies, damit sie den Gläubigern des Klägers entzogen blieben, falls es ihm wirtschaftlich nicht gut gehen sollte, da er als Inhaber einer Einzelfirma mit seinem gesamten Vermögen für allfällige Geschäftsschulden haften würde. Gewollt sei deshalb mit der Vermögensverschiebung eine Sicherung der Familie gewesen und nicht eine Schenkung an die Beklagte.
Die Beklagte dagegen bestreitet, dass die Parteien den Ehevertrag nur gegen aussen hin hätten gelten lassen wollen und intern den damaligen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten hätten. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass im Vertrag stehe, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Eine Übertragung von Vermögenswerten sei deshalb gar nicht mehr nötig gewesen.
Mit einer Simulation täuschen zwei oder mehrere Personen ein Rechtsgeschäft vor. Vor der Vornahme des simulierten Geschäfts vereinbaren sie, dass das Geschäft keine oder andere Wirkungen erzeugen soll. Auch Eheverträge sind Rechtsgeschäfte, die vorgetäuscht werden können. Die Ehegatten verschweigen der Urkundsperson ihre vorgängige Absprache und antworten auf die Frage, ob der ihnen vorgelesene oder selbst gelesene Text ihrem Willen entspreche, wahrheitswidrig mit ja. Der simulierte Ehevertrag ist aufgrund der von den Parteien vor der Beurkundung getroffenen und der Urkundsperson gegenüber verschwiegenen Absprache, dass der Vertrag keine Wirkung erzeugen soll, nach Art. 18 OR nichtig. Die Nichtigkeit des simulierten Ehevertrages ist von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn die Tatsachen, aus denen die Simulation hervorgeht, zur amtlichen Kenntnis des Richters gelangen (Näf/Hofmann, Schweizerisches Ehe- und Erbrecht, Zürich 1998, N 527 ff.).
An der Parteibefragung vom 7. Juni 2006 gaben beide Parteien übereinstimmend an, dass sie den in Frage stehenden Ehevertrag zum Schutz der Familie abgeschlossen hätten, damit bei allenfalls auftretenden beruflichen Problemen des Klägers das Eigenheim der Parteien geschützt wäre. Die Beklagte bestätigte des Weiteren, dass sie gewusst habe, dass der Kläger mit dem Abschluss des Ehevertrages die Haftung gegenüber seinen Geschäftsgläubigern habe beschränken wollen. Ausserdem führten beide Parteien übereinstimmend aus, dass sie neben dem Ehevertrag keine internen Regelungen oder zusätzliche Abreden betreffend die «Vermögensverschiebungen» getroffen hätten, insbesondere habe es keinen Darlehensvertrag gegeben. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt (…), was denn der Kläger zur Beklagten gesagt habe, als er von der Beurkundung mit der Urkundsperson (…) zurückgekommen sei, antwortete die Beklagte, dass ihr Mann vor sie hingestanden sei und gesagt habe, wenn er jetzt gehe, habe er nichts mehr, ausser was er noch in der Tasche habe und die Uhr am Handgelenk. Dazu habe er gelacht. Der Kläger meinte daraufhin, er könne sich nicht mehr an diese Äusserung von damals erinnern, es sei aber natürlich schon so gewesen, dass er durch diesen Vertrag alles seiner Frau gegeben habe und es habe damals niemand gedacht, dass es zu einer Scheidung kommen würde.
Nachdem beide Parteien übereinstimmend ausgesagt haben, dass sie keine internen Regelungen oder zusätzliche Abreden getroffen haben und es ganz klar das Ziel beider Parteien war, mit dem vorliegenden Ehevertrag das Familienvermögen vor allfälligen Gläubigern zu schützen, kann nicht von einer Simulation gesprochen werden. Diese bzw. eine nur nach aussen gewollte Wirkung des Ehevertrages ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht daraus, dass dem Kläger gemäss Ehevertrag nur die persönlichen Effekten zu Eigentum gehören sollten, obwohl er damals bereits ein Aktienpaket und ein Sparheft besass, welche wie auch andere Vermögenswerte jedoch nie auf die Beklagte übertragen worden sind und der Kläger wie zuvor über sein Vermögen verfügte. Dies aus folgendem Grund: Wie bereits erwähnt, erklärten die Parteien im Ehevertrag, sie seien güterrechtlich auseinandergesetzt. Deshalb hatte der Kläger weder sein Aktienpaket noch sein Sparheft auf die Beklagte zu übertragen. Es war vielmehr die Absicht der Parteien, dass neben den persönlichen Effekten des Klägers auch die bereits auf seinen Namen und die sich in seinem Besitz befindenden Vermögenswerte im Eigentum des Klägers verbleiben und er darüber nach wie vor verfügen können soll. Dem steht die Gütertrennung, bei welcher jeder Ehegatte sein Vermögen selbst verwaltet, nutzt und darüber verfügt, nicht entgegen. Was die (allfällige) Verfügung über das Vermögen der Beklagten betrifft, gilt anzumerken, dass gemäss Art. 242 Abs. 2 aZGB die Eigentumsverhältnisse unter der Gütertrennung selbst dann güterrechtlich nicht verändert werden, wenn ein Ehegatte sein Vermögen oder Teile davon durch den anderen verwalten lässt (Lemp, Berner Kommentar, Bern 1963, N 6 zu Art. 242 aZGB).
Bezüglich der Feststellung im Ehevertrag «Mit Ausnahme der gesetzlichen Sondergut bildenden persönlichen Effekten des Mannes gehört das gesamte Mobiliar und Vermögen der Ehefrau» gilt ausserdem festzuhalten, dass Sondergut nur da bestehen kann, wo nach dem Güterstand eheliches Vermögen möglich ist. Bei der vollständigen Gütertrennung gibt es demnach gar kein Sondergut, weil auch das Sondergut den Regeln der Gütertrennung untersteht (Art. 192 aZGB; Lemp, a.a.O., N 6 zu Art. 190 aZGB). Die Feststellung kann daher auch keine tiefere eigene Wirkung haben. Die Absicht dieser Bestimmung kann vielmehr nur gewesen sein, klarzustellen, dass alles in diesem oder einem späteren Zeitpunkt nicht eindeutig einem der Parteien zugewiesene bzw. zuweisbare bewegliche Vermögen – wie zum Beispiel Möbel oder Hausrat (mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Klägers) – Eigentum der Ehefrau ist.
Abschliessend gilt festzuhalten, dass der Vertrag zwischen den Ehegatten in keiner Weise simuliert, sondern bewusst gewollt war und die Ehegatten während Jahren danach handelten, um das Familienvermögen vor den Gläubigern zu schützen. Sie waren sich ausserdem beide bewusst, dass die nach Abschluss des Ehevertrages beabsichtigten und vornehmlich direkt vom Vater des Klägers an die Beklagte getätigten Vermögensübertragungen dazu führen, dass der überwiegende Teil des Vermögens (insbesondere das Land und die Liegenschaften) Alleineigentum der Beklagten wird.
3.3.2
Weiter macht der Kläger geltend, dass eine Lücke des Ehevertrages vorliege, da die Folgen für den Fall einer Scheidung nicht geregelt worden seien, bzw. keine der Parteien gedacht habe, dass es zu einer Scheidung kommen könnte. Diese Lücke des Vertrages sei durch das Gericht zu füllen.
Die Ausfüllung einer Vertragslücke durch eine Regel des Gerichts, die nur für den betreffenden Fall gilt, ist gerichtliche Vertragsergänzung. Das Gericht, das den Vertrag ergänzt, hat den «hypothetischen Willen» der Parteien festzustellen: Das heisst das, was die Parteien als vernünftige und redliche Vertragspartner gewollt und deshalb vereinbart hätten, falls sie die offen gebliebene Frage selber geregelt und so die Vertragslücke vermieden hätten. Der gleiche Gedanke wird ausgedrückt durch das Erfordernis, der Vertrag sei nach der «Natur des Geschäfts» zu ergänzen, was Art. 2 Abs. 2 OR für den darin geregelten Sonderfall auch ausdrücklich vorschreibt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd I, N 1257).
Unbestritten ist, dass die Parteien das Familienvermögen vor allfälligen Gläubigern des Klägers schützen wollten. Mit der vereinbarten Gütertrennung und der anschliessenden Übertragung der Vermögenswerte – vornehmlich vom Vater des Klägers – direkt auf die Beklagte haben sie dieses Ziel erreicht. Es bleibt jedoch die Frage zu klären, ob das Gericht den Ehevertrag allenfalls in der Weise zu ergänzen hat bzw. ergänzen kann, dass im Falle einer Scheidung der Ehegatten nicht mehr die Gütertrennung, sondern wieder der ordentliche Güterstand (heute derjenige der Errungenschaftsbeteiligung) gilt, da es der Wille der Parteien gewesen sein muss, dass Gütertrennung nur solange gilt, als die Parteien verheiratet sind und somit die Familie des Schutzes bedarf. Mit anderen Worten ist festzustellen, ob der hypothetische Wille der Parteien darin bestand, den Ehevertrag zu befristen oder unter einer Bedingung (nämlich für so lange, als die Parteien verheiratet sind) abzuschliessen.
Grundsätzlich dauert der Ehevertrag bis zur Auflösung der Ehe, wenn er nicht vorher durch Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes hinfällig oder durch Ehevertrag wieder aufgelöst wird. Ungeachtet des ausserordentlichen Güterstandes und des Aufhebungsvertrages kann ein Güterstandswechsel, insbesondere die Rückkehr zum ordentlichen (subsidiären) Güterstand auch aufgrund einer Befristung des Ehevertrages eintreten (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 54 zu Art. 182 ZGB).
Der Wechsel von einem Güterstand zum andern kann auch auf einer Bedingung des Ehevertrages beruhen. So kann der Weiterbestand der ehevertraglichen Gütertrennung davon abhängig gemacht werden, dass beide Ehegatten eine Erwerbstätigkeit ausüben. Oder es soll der Ehevertrag erst mit dem Tod eines Elternteils eines Ehegatten Wirkung entfalten bzw. mit der Geburt von Kindern geändert werden
Befristung und Bedingung lassen grundsätzlich beliebige Anpassungen an die Bedürfnisse der Ehegatten zu. Schranken ergeben sich indessen aus der Typengebundenheit des Güterstandes einerseits und andererseits aufgrund des Grundsatzes, dass Befristungen und Bedingungen im Ehevertrag die Stellung der Ehegatten während der Ehe bzw. den während der Ehe geltenden Güterstand betreffen müssen, nicht aber die nachehelichen Verhältnisse ordnen können (Hausheer/Reusser/ Geiser, a.a.O., N 56 zu Art. 182 ZGB).
Die Beschränkung auf den Güterstand während der Ehe steht bei verschiedenen Sachlagen in Frage. Grundsätzlich unbedenklich ist, die Regeln über die Auseinandersetzung des gewählten Güterstandes unterschiedlich zu vereinbaren, je nachdem ob er durch vertraglichen Übergang zu einem andern oder Eintritt des ausserordentlichen Güterstandes, oder aber durch Tod, Scheidung bzw. Ungültigkeit der Ehe aufgelöst wird (vgl. Art. 216, 217 ZGB). Unzulässig ist dagegen, diese unterschiedlichen Teilungsregeln innerhalb eines bestimmten Güterstandes dahin zu erweitern, dass der Auflösungsgrund auch darüber entscheidet, dass der eine oder andere Güterstand rückwirkend für die ganze Ehedauer oder von einem bestimmten Zeitpunkt während der Ehe an zur Anwendung gelangt. Die Bedingung oder Befristung, welche über die Modalität der güterrechtlichen Auseinandersetzung befindet, würde letztlich auch erst endgültig festlegen, welcher Güterstand während der Ehe gegolten hat. Gemäss Hausheer/Reusser/ Geiser kann somit ehevertraglich nicht die Gütertrennung für den Fall der Auflösung der Ehe durch Scheidung und die Gütergemeinschaft für die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten vereinbart werden (Hausheer/Reusser/
Geiser, a.a.O., N 57 zu Art. 182 ZGB). Es versteht sich von selbst, dass dies auch für den umgekehrten Fall gilt.
Da die Ehegatten somit gar keine Möglichkeit hatten, den von ihnen gewollten Vertrag der Gütertrennung in der Weise zu ergänzen, dass während der Ehe der Schutz des Vermögens vor den Gläubigern erreicht wird und gleichzeitig das Vermögen bei einer Scheidung unter den Ehegatten (hälftig) nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird, liegt keine Lücke des Vertrages vor. Dementsprechend kann auch keine Ergänzung nach dem hypothetischen Willen der Parteien vorgenommen werden.
Ausserdem geht aus den Aussagen der Parteien an der Parteibefragung hervor, dass sie sich der Tragweite des Vertrages für den Fall einer Scheidung bewusst waren. Sie haben damals beide nicht an eine Scheidung geglaubt und entschieden sich bewusst dafür, dass der Schutz des Vermögens vor allfälligen Gläubigern höhere Priorität hatte, bzw. der Verlust des Vermögens wegen Geschäftsschulden das grössere Risiko war als eine Scheidung. Die Parteien bzw. der Kläger kommt daher heute nicht darum herum, die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.
…
3.3.5
Im Sinne eines Zwischenergebnisses gilt somit festzustellen, dass der von den Parteien am 14. Juli 1982 abgeschlossene Ehevertrag gültig ist. Was das Güterrecht betrifft, sind somit gemäss Art. 10c SchlT die Bestimmungen von Art. 247 bis 251 ZGB über die Gütertrennung anwendbar und es erübrigt sich demnach eine güterrechtliche Auseinandersetzung.
Kantonsgericht Zug, 30. April 2008