A3 2002 23-a
Rubrum
Rechtspflege
vorschuss zu bezahlen, hätte er das Institut der Unentgeltlichkeit der Rechtspflege beanspruchen können» (vgl. Urteil der Justizkommission vom 20. Juli 2001 im Verfahren Nr. JZ 2000/105.169, in welchem Verfahren der damalige Beschwerdeführer durch den gleichen Rechtsanwalt wie der heutige Beschwerdeführer vertreten war). An diesen Ausführungen ist uneingeschränkt festzuhalten. Der Beschwerdeführer hätte, wenn er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt hätte, ohne weiteres ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (88 46 ff. ZPO) stellen können. Offenbar verfügt er aber über solche Mittel, hat er doch den Kostenvorschuss in der Zwischenzeit bereits bezahlt.
d) Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, durch den Prozesskostenvorschuss von CHF 50’000.— werde auch die Waffengleichheit unter den Prozessparteien in verfassungsrechtlich relevanter Art tangiert.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall der Grundsatz der Waffengleichheit unter den Prozessparteien verletzt worden sein soll. Zum einen kann — wie in Erw. 3b und c dargelegt — die wirtschaftliche Potenz eines beklagten Haftpflichtversicherers aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung keine Rolle spielen. Zum anderen ist der Beschwerdeführer vorliegend ebenfalls durch einen Anwalt vertreten und keineswegs gehalten, «ein noch so billiges Angebot der Versicherung zu akzeptieren, nur um Ruhe zu haben und wenigstens in den nächsten zwei bis drei Jahren über genügende finanzielle Mittel zu verfügen». Es gibt andere Wege und Möglichkeiten, um einen allfälligen kurzfristigen finanziellen Engpass zu überwinden.
Justizkommission, 15. Juni 2007
§ 62 ZPO; Art. 754 ff. OR; Zulässigkeit einer Eventualwiderklage im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses
Aus den Erwägungen
16.
Die Beklagten 1 und 2 verlangen für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Klage die Zusprechung desselben Betrages in Gutheissung der
Rechtspflege
Eventualwiderklage. Diese stützen sie darauf, dass es die Kläger als faktische Verwaltungsräte der X. AG gewesen seien, welche die Gesellschaft in finanzielle Schieflage gebrächt hätten. Die ins Recht gefassten Beklagten 1 und 2 könnten deshalb auf diese Rückgriff nehmen. Bevor darauf eingegangen wird, ob die Kläger Verantwortung am Fortsetzungsschaden der X. AG tragen, gilt es abzuklären, ob allfällige Regressansprüche der Beklagten 1 und 2 im vorliegenden Verfahren beurteilt und der Schadenersatzforderung der Kläger, welche als Anspruch der Gläubigergesamtheit zu verstehen ist, zur Verrechnung gegenübergestellt werden können.
16.1
In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, ein von einer anderen Organperson qua kolloziertem Konkursgläubiger verklagtes Gesellschaftsorgan könne bei einschlägiger Sachlage einwenden, der Prozessführungsberechtigte hafte aus Mitverursachung selber für die Schädigung der Gesellschaft, und ihren Regressanspruch mit (Eventual-)Widerklage zum Prozessthema erheben (Berti, SZW 2/92, S. 78). In der Tat steht der in Ziff. 5.1.5 der Erwägungen dargelegten Einredenausschluss einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Die Einrede des Selbstverschuldens und der Mitverursachung der klagenden Organperson kann zwar einem Anspruch der Gläubigergesamtheit nicht entgegengehalten werden, was aber die zum Schadenersatz verurteilten Gesellschaftsorgane nicht daran hindern kann, auf eine Organperson, welche den Schaden mitverschuldet hat, Regress zu nehmen. Es spricht sodann nichts dagegen, dass ein derartiger Regressanspruch Gegenstand einer Widerklage zur Verantwortlichkeitsklage bilden könnte, denn der erforderliche Sachzusammenhang ist offensichtlich gegeben. Die Kläger sind, auch wenn ein Fall der Prozessstandschaft (für die Konkursmasse) vorliegt, Partei im vorliegenden Prozess und können als solche zu einer Leistung an die Beklagten verurteilt werden. Eine andere Frage ist, ob die Klageforderung durch Verrechnung mit der Regressforderung getilgt werden kann. Dagegen könnte man einwenden, dass es an der Gegenseitigkeit der einander zur Verrechnung gegenübergestellten Forderungen fehlt, weil die Klageforderung der Gläubigergesamtheit zusteht. Das ändert aber nichts daran, dass der Schadenersatz den Klägern zugesprochen wird, welche Leistung an sich verlangt haben, damit sie ihre kollozierten Forderungen befriedigen können und nur einen Überschuss an die Konkursmasse herauszugeben hätten. Aus diesem Grund erscheint die Gegenseitigkeit nicht ausgeschlossen (Berti, a. a. O., S. 78). Selbst wenn man aber die Gegenseitigkeit der Klage- und Widerklageforderung verneinen würde, würde dies nicht zur Abweisung der allenfalls begründeten Widerklageforderung, sondern lediglich dazu führen, dass die Schadenersatz- und die Regressforderung nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern je separat zugesprochen werden. Dies wiederum hätte einen unsinnigen Austausch von gleichartigen Leistungen zur Folge. Zur Vermeidung eines solchen wird
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ein allfälliger Regressanspruch der Beklagten 1 und 2, dessen Bestand im Folgenden zu prüfen ist, an die Schadenersatzforderung der Kläger anzurechnen sein.
Kantonsgericht, 18. Januar 2007
Begründungspflicht bei Kostenentscheiden — Die Begründung eines Kostenentscheids soll dessen sachgerechte Anfechtung ermöglichen. Wendet das Gericht bei der Kostenfestsetzung den ordentlichen Tarif an, d. h. sieht es von einer Erhöhung oder Herabsetzung der Spruchgebühr oder des Grundhonorars bzw. von Zuschlägen zu Letzterem ab, ist eine Begründung des Kostenentscheids entbehrlich.
§ 96 GOG, § 37 ZPO, § 10 GebV — Gerichtsgebühren stellen kostenabhängige Kausalabgaben dar, weshalb bei ihrer Festsetzung das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten sind. Das Äquivalenzprinzip kann namentlich verletzt sein, wenn die Gerichtsgebühr in Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, in Prozenten und Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt. Im vorliegenden Fall erscheint eine Spruchgebühr von CHF 380’000.— noch als verhältnismässig.
§§ 3 und 5 AnwT — Die Möglichkeit einer Erhöhung bzw. Herabsetzung des Grundhonorars gemäss § 3 AnwT sowie der Berechnung von Zuschlägen nach § 5 AnwT dient der Einzelfallgerechtigkeit des Anwaltstarifs. Sie besteht unabhängig von der Höhe des massgebenden Streitwerts. Bei sehr hohen Streitwerten birgt eine schematische Anwendung solcher Erhöhungs- und Zuschlagsmöglichkeiten indes die Gefahr objektiv unverhältnismässiger Parteientschädigungen, da sich der im streitwertabhängigen Tarif enthaltene Kompensationsgedanke bei der prozentualen Erhöhung des Grundhonorars bzw. bei prozentualen Zuschlägen zu diesem faktisch mehrfach auswirkt. Dieser besonderen Situation gilt es bei der Bemessung von Erhöhungen und Zuschlägen angemessen Rechnung zu tragen, zumal die Entschädigung des Anwalts stets in einem vernünftigen Verhältnis zu der von ihm erbrachten Leistung zu stehen hat.
Aus den Erwägungen:
2.
a) Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in einer Vorbemerkung, dass sich das Kantonsgericht im angefochtenen Urteil mit keinem Wort zur Höhe der Gerichtskosten geäussert, sondern offensichtlich ohne weitere Begründung auf den ge-