A3 2002 23-b
Rubrum
Rechtspflege
§ 62 ZPO; Art. 754 ff. OR; Zulässigkeit einer Eventualwiderklage im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses
Aus den Erwägungen
…
16.
Die Beklagten 1 und 2 verlangen für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Klage die Zusprechung desselben Betrages in Gutheissung der Eventualwiderklage. Diese stützen sie darauf, dass es die Kläger als faktische Verwaltungsräte der X. AG gewesen seien, welche die Gesellschaft in finanzielle Schieflage gebrächt hätten. Die ins Recht gefassten Beklagten 1 und 2 könnten deshalb auf diese Rückgriff nehmen. Bevor darauf eingegangen wird, ob die Kläger Verantwortung am Fortsetzungsschaden der X. AG tragen, gilt es abzuklären, ob allfällige Regressansprüche der Beklagten 1 und 2 im vorliegenden Verfahren beurteilt und der Schadenersatzforderung der Kläger, welche als Anspruch der Gläubigergesamtheit zu verstehen ist, zur Verrechnung gegenübergestellt werden können.
16.1
In der Lehre wird zum Teil die Meinung vertreten, ein von einer anderen Organperson qua kolloziertem Konkursgläubiger verklagtes Gesellschaftsorgan könne bei einschlägiger Sachlage einwenden, der Prozessführungsberechtigte hafte aus Mitverursachung selber für die Schädigung der Gesellschaft, und ihren Regressanspruch mit (Eventual-)Widerklage zum Prozessthema erheben (Berti, SZW 2/92, S. 78). In der Tat steht der in Ziff. 5.1.5 der Erwägungen dargelegten Einredenausschluss einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Die Einrede des Selbstverschuldens und der Mitverursachung der klagenden Organperson kann zwar einem Anspruch der Gläubigergesamtheit nicht entgegengehalten werden, was aber die zum Schadenersatz verurteilten Gesellschaftsorgane nicht daran hindern kann, auf eine Organperson, welche den Schaden mitverschuldet hat, Regress zu nehmen. Es spricht sodann nichts dagegen, dass ein derartiger Regressanspruch Gegenstand einer Widerklage zur Verantwortlichkeitsklage bilden könnte, denn der erforderliche Sachzusammenhang ist offensichtlich gegeben. Die Kläger sind, auch wenn ein Fall der Prozessstandschaft (für die Konkursmasse) vorliegt, Partei im vorliegenden Prozess und können als solche zu einer Leistung an die Beklagten verurteilt werden. Eine andere Frage ist, ob die Klageforderung durch Verrechnung mit der Regressforderung getilgt werden kann. Dagegen könnte man einwenden, dass es an der Gegenseitigkeit der einander zur Verrechnung gegenübergestellten Forderungen fehlt, weil die Klageforderung der Gläubigergesamtheit zusteht. Das ändert aber nichts daran, dass der Schadenersatz den Klägern zugesprochen wird, welche Leistung an sich verlangt haben, damit sie ihre kollozierten Forderungen
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befriedigen können und nur einen Überschuss an die Konkursmasse herauszugeben hätten. Aus diesem Grund erscheint die Gegenseitigkeit nicht ausgeschlossen (Berti, a.a.O., S. 78). Selbst wenn man aber die Gegenseitigkeit der Klage- und Widerklageforderung verneinen würde, würde dies nicht zur Abweisung der allenfalls begründeten Widerklageforderung, sondern lediglich dazu führen, dass die Schadenersatz- und die Regressforderung nicht gegeneinander aufgerechnet, sondern je separat zugesprochen werden. Dies wiederum hätte einen unsinnigen Austausch von gleichartigen Leistungen zur Folge. Zur Vermeidung eines solchen wird ein allfälliger Regressanspruch der Beklagten 1 und 2, dessen Bestand im Folgenden zu prüfen ist, an die Schadenersatzforderung der Kläger anzurechnen sein.
Kantonsgericht, 18. Januar 2007
§ 70 ZPO; Art. 285 ff. SchKG. – In § 70 Abs. 3 ZPO werden beispielhaft Verfahren aufgeführt, bei denen ein Friedensrichtervorstand entfällt. Die Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG sind nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers.
Aus den Erwägungen: (…)
2.
Wer einen Rechtsstreit anheben will, hat dem zuständigen Friedensrichter den Gegenstand der Klage und die Person, gegen die sie sich richtet, namhaft zu machen und die Anordnung eines Vermittlungsvorstandes zu verlangen (§ 69 ZPO). In Fällen, wo eine Behörde oder eine gesetzliche Vorschrift eine Frist zur Klageeinreichung ansetzt, findet ein Vermittlungsvorstand nicht statt (§ 70 Abs. 2 ZPO). In Abs. 3 dieser Bestimmung werden beispielhaft Verfahren aufgeführt, bei denen ein Friedensrichtervorstand entfällt. Die Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG sind nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Aus der gesetzlichen Formulierung, der Vermittlungsvorstand «entfällt insbesondere», muss vielmehr zwingend geschlossen werden, dass dieser auch in anderen, nicht aufgeführten Verfahren, in denen eine gesetzliche Vorschrift eine Frist zur Klageeinleitung ansetzt, nicht stattfindet. Nach konstanter Praxis des Obergerichts findet sich eine solche Vorschrift in Art. 292 SchKG bezüglich der Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG, bei denen demgemäss ein Friedensrichtervorstand entfällt (OG 2004/36). Nach der genannten Vorschrift ist