A3 2007 68
Rubrum
Zivilrecht
II. Zivilrecht
1. Familienrecht Art. 195 ZGB, Art. 400 OR. Nach rechtskräftig geschiedener Ehe ist ein Begehren um Auskunft über eheliches Vermögen grundsätzlich nicht mehr möglich.
Aus den Erwägungen
2.
Die Klägerin stützte ihr Auskunftsbegehren auf Art. 195 ZGB in Verbindung mit Art. 400 OR. Hat ein Ehegatte dem anderen ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 195 ZGB). Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Art. 195 ZGB ist lediglich auf die Vermögensverwaltung zwischen Ehegatten anwendbar. Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes gilt Art. 195 ZGB weiter. Wird die Ehe jedoch geschieden, so fällt die Anwendbarkeit von Art. 195 ZGB mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils weg (Barbatti, Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen (Art. 195 ZGB), Zürich 1991, Ziff. 2.2.3, 2.2.3.1 und 2.2.3.4). Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Muri vom 24. Februar 2006 geschieden. Der Beklagte führte aus, das Urteil sei im Scheidungspunkt im Sommer 2006 rechtskräftig geworden. Dies wurde von der Klägerin nicht bestritten. Da die Klägerin ihr Begehren erst im Jahre 2007 und somit nach Rechtskraft des Scheidungsurteils gestellt hat, kann sie sich nicht mehr auf Art. 195 ZGB stützen. Hinzu kommt, dass Art. 195 ZGB im Rahmen der Gütergemeinschaft nur betreffend die ausserordentliche Verwaltung des Gesamtgutes in Frage kommt. Da die Klägerin vorliegend weder substantiiert behauptet noch bewiesen hat, dass es sich vorliegend um eine ausserordentliche Verwaltung und nicht nur um eine ordentliche Verwaltung gehandelt hat, kommt die Anwendung von Art. 195 ZGB ohnehin nicht in Frage.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Gütergemeinschaft eine Auskunftspflicht des Beklagten ergibt.
Umfassende Auskunfts- und Abrechnungspflichten folgen in Bezug auf das Gesamtgut während des Bestandes der Gütergemeinschaft aus der sich aus dem Gesamthandsverhältnis ergebenden Eigentümerstellung und bedürfen keiner besonderen Regelung. Im Scheidungsverfahren kann sich eine Auskunftspflicht zudem direkt
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aus dem Scheidungsrecht ergeben (Hauser/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1996, N 22 zu Art. 231 ZGB und N 11 zu Art. 232 ZGB). Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich (Art. 231 ZGB). Die Verantwortlichkeit ist jedoch zusammen mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend zu machen. Nach deren Abschluss ist dies grundsätzlich nicht mehr möglich. Insofern verwirkt der Anspruch (Hauser/Reusser/Geiser, a.a.O., N 13 zu Art. 231 ZGB; Hausheer/ Aebi-Müller, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel 2006, N 13 zu Art. 231 ZGB). Gemäss Art. 236 ZGB wird bei einer Scheidung die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Das Scheidungsbegehren wurde im Jahr 2001 anhängig gemacht, so dass der Güterstand der Gütergemeinschaft bereits damals aufgelöst wurde und eine Anwendung von Art. 231 ZGB nicht mehr in Frage kommt. Soweit die Ehe weiter besteht, ergibt sich aus Art. 159 ZGB und Art. 170 ZGB eine entsprechende Auskunfts- und Informationspflicht. Überdies hat das Bundesgericht aus der Treuepflicht und deren Nachwirkung geschlossen, dass die Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens mit Bezug auf alle für den Prozess wichtigen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine erhöhte Auskunftspflicht trifft. Dieser Grundsatz lässt sich ohne Weiteres auf die güterrechtliche Auseinandersetzung übertragen (Hauser/Reusser/Geiser, a.a.O., N 41 zu Art. 236 ZGB). Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB endet jedoch grundsätzlich mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (BGE 5C.276/2005, Erwägung 2.2). Da die Parteien die vorliegend interessierende Ziffer 3.2 des Dispositivs des Scheidungsurteils anerkanntermassen nicht angefochten haben, ist die genannte Ziffer im Sommer 2006, mithin vor Einreichung der vorliegenden Klage, rechtskräftig geworden. Gründe für eine Weitergeltung der Auskunftspflicht über die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinaus wurden nicht vorgebracht. Die Klägerin kann ihr Auskunftsbegehren demnach weder auf Art. 170 ZGB noch auf die Bestimmungen der Gütergemeinschaft stützen.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die Klägerin ihr Auskunftsbegehren auf einen vertraglichen Anspruch stützen kann. In Frage kommt insbesondere ein Anspruch aus Auftragsrecht (Art. 394 ff. OR).
4.1
Die Klägerin brachte vor, gegenüber der UBS sei lediglich der Beklagte an den Vermögenswerten unter der Kundennummer … berechtigt gewesen. Da die Parteien intern jedoch gemeinsam an den Vermögenswerten berechtigt gewesen seien, liege ein klassischer Fall von fiduziarischer Berechtigung vor. Der Beklagte anerkannte zwar, dass das Depot Nr. … bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beachten gewesen sei, bestritt jedoch, das Vermögen der Klägerin fiduziarisch ver-
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waltet zu haben. Er sei der Klägerin gegenüber weder rechenschafts- noch auskunftspflichtig. Er habe das Depot einzig in seinem Namen und nicht stellvertretend auch für die Klägerin und damit als deren Fiduziar betrieben.
4.2
Die ordentliche Verwaltung des Gesamtgutes steht bei der Gütergemeinschaft jedem Ehegatten einzeln zu (Art. 227 Abs. 2 ZGB). Erst die Überlassung der ausserordentlichen Verwaltung kann in den Bereich von Art. 195 ZGB oder des Auftragsrechts fallen (Barbatti, a.a.O., Ziff. 2.2.3.3). Die Klägerin behauptete lediglich pauschal, der Beklagte habe ihren Gesamthandsanteil fiduziarisch verwaltet. Insbesondere legte sie keine Umstände dar, die darauf hindeuten würden, dass sie dem Beklagten einen konkreten über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Verwaltungsauftrag erteilt hat. Zwar gehen die Parteien offenbar übereinstimmend von einem Verwaltungsmandat der UBS aus. Hingegen legte die Klägerin nicht dar, wie dieser Verwaltungsauftrag ausgestaltet gewesen sein soll. Demnach lässt sich nicht beurteilen, ob die UBS lediglich zur ordentlichen oder auch zur ausserordentlichen Verwaltung berechtigt war. Die Klägerin behauptete auch nicht, der Beklagte habe den ihm angeblich übertragenen Verwaltungsauftrag an die UBS substituiert. Demnach hat sie weder substantiiert behauptet noch bewiesen, dass sie dem Beklagten einen über die ordentliche Verwaltung hinausgehenden Auftrag zur Vermögensverwaltung erteilt hat, welcher allenfalls an die UBS hätte substituiert werden können. Somit hat die Klägerin auch keinen vertraglichen Anspruch auf Auskunftserteilung nachgewiesen.
Kantonsgericht Zug, 27. März 2008
(Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Obergericht abgewiesen. Zur Zeit ist noch eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig.)