Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

A3 2010 86

Rubrum

Zivilrecht

2. Obligationenrecht

Art. 107 und Art. 160 Abs. 1 OR. – Ziffer 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) des Musterkaufvertrages für Neufahrzeuge des AGVS, Autogewerbeverband der Schweiz. Gemäss Ziffer 6.2 der AVB kann die Konventionalstrafe nur dann gefordert werden, wenn die Käuferin schriftlich gemahnt und ihr zudem eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt wurde. Die Nachfrist kann nicht bereits mit der schriftlichen Mahnung angesetzt werden (E. 2.1).

Aus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):

Die Klägerin verkaufte der Beklagten einen Mercedes-Benz zu einem Kaufpreis von CHF 74’900.– mit einer Lieferfrist von acht bis zwölf Wochen. In der Folge übernahm die Beklagte den Neuwagen nicht. Die Klägerin forderte gestützt auf Ziffer 6.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen («AVB») den Betrag von CHF 11’235.– (= 15 % des Kaufpreises von CHF 74’900.–) nebst Zinsen.

Aus den Erwägungen

1.

Die Parteien verwendeten für den Abschluss des Autokaufs den Musterkaufvertrag für Neufahrzeuge des AGVS, Autogewerbeverband der Schweiz und übernahmen auch dessen Allgemeine Vertragsbestimmungen. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf die Bestimmung gemäss Ziffer 6.2 der AVB, die wie folgt lautet:

«6.2 Verzug des Käufers. Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme des Fahrzeuges in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie: a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15 % des Preises des gekauften Fahrzeuges als Schadenersatz fordern, wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder c) vom Vertrag zurücktreten. Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. […]»

Voraussetzung des Anspruches auf 15 % des Preises des gekauften Fahrzeuges ist somit, dass die formellen Erfordernisse, namentlich die schriftliche Mahnung des Käufers und das Ansetzen einer Nachfrist von 30 Tagen, erfüllt sind. Während die Klägerin behauptet, die Verzugsfolgen gemäss Kaufvertrag eingehalten zu haben, bestreitet die Beklagte, dass sie sich in Verzug befindet.

Zivilrecht

2.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Gültigkeit der AVB, insbesondere der Ziffer 6 (Verzug) unbestritten geblieben ist. In Ziffer 6.2 der AVB haben die Parteien bezüglich «Schadenersatzes» von 15 % des Fahrzeugkaufpreises eine Konventionalstrafe nach Art. 160 Abs. 1 OR vereinbart (Stöckli, Verträge und AGB beim Autokauf, publiziert in: Strassenverkehrsrechts-Tagung 2006, Freiburg 2006, S. 31 f.). Die Beklagte verspricht – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – einen objektiv bestimmbaren Betrag zu bezahlen, falls sie in Schuldnerverzug gerät, d.h. ihre vertragliche Pflicht nicht oder nicht richtig erfüllt (vgl. BGE 122 III 420 E. 2a). Die Klägerin hat – mit Ausnahme des Verschuldens – die Voraussetzungen der Konventionalstrafe zu beweisen. Zudem ist sie vom Schadensnachweis befreit (Art. 161 Abs. 1 OR).

2.1

Übernimmt die Käuferin den Wagen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist sie von der Verkäuferin gemäss Ziffer 6.2 der AVB schriftlich zu mahnen, wodurch die Käuferin in Verzug gerät. Ausserdem ist der Käuferin eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Das Einräumen dieser Frist hat separat zu erfolgen. Die Nachfrist kann nicht bereits mit der schriftlichen Mahnung angesetzt werden (Stöckli, a.a.O., S. 32 und FN 100). Aufgrund der verhältnismässig hohen Konventionalstrafe von 15 % des Fahrzeugkaufpreises sowie der Tatsache, dass diese Klausel regelmässig auf Verlangen des Verkäufers vereinbart und zu Gunsten des Käufers im umgekehrten Fall keine Konventionalstrafe verabredet wird, ist die doppelte Aufforderung an den säumigen Käufer gerechtfertigt. Will die Verkäuferin mit anderen Worten die vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe geltend machen, hat sie die von ihr bzw. ihrem Dachverband formulierten Regeln strikte einzuhalten.

2.2

Die Klägerin hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, dass sie die Beklagte schriftlich gemahnt und ihr danach eine Frist von 30 Tagen zur Erfüllung angesetzt hat. (…) Die Klage erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. (…)

Kantonsgericht, 7. Juli 2011

Art. 731b OR – Bei Entscheid, welche Massnahmen der Richter ergreifen will, kommt ihm ein wesentlicher Handlungsspielraum zu. Er hat dabei nicht Individualinteressen in den Vordergrund zu stellen, sondern dem Verkehrsschutz Rechnung zu tragen. Weiter hat er den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen (Einsetzung einer Liquidatorin und einer Revisionsstelle)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 107, Art. 160, Art. 161 und Art. 731b — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.