Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AP 2025 7

A. Gerichtspraxis

V. Rechtspflege

Anwaltsrecht

Art. 13 BGFA, Art. 233 und Art. 232 SchKG

Regeste Fällt eine juristische Person in Konkurs, ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eing a- be der Forderung beim Konkursamt entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht ver- letzt wird (E. 4).

Aus den Erwägungen

4. Mit der Eröffnung des Konkurses verlor die Gesuchsgegnerin das Recht, über ihr Ver -mögen zu verfügen; es steht jetzt unter Konkursbeschlag. Die Verwaltungs - und Verfügungsbefug- nisse gingen mithin auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt (Amon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A. 2013, § 41 N 6). Das Konkursamt Zug vertritt somit die Gesuchsgegnerin und verwahrt auch deren Ge - schäfsbücher (vgl. Art. 223 Abs. 2 SchKG). Bei ihm haben die Gesuchsteller ebenfalls die For- derung einzugeben (Art. 232 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber dem Konkursamt Zug entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird. Auf das Entbindungsgesuch ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 22. Ja- nuar 2025 (AP 2025 7)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 2, Art. 223, Art. 232 und Art. 233 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 23. Januar 2023; der Erlass wurde am 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.