AP 2025 7
A. Gerichtspraxis
V. Rechtspflege
Anwaltsrecht
Art. 13 BGFA, Art. 233 und Art. 232 SchKG
Regeste Fällt eine juristische Person in Konkurs, ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Eing a- be der Forderung beim Konkursamt entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht ver- letzt wird (E. 4).
Aus den Erwägungen
4. Mit der Eröffnung des Konkurses verlor die Gesuchsgegnerin das Recht, über ihr Ver -mögen zu verfügen; es steht jetzt unter Konkursbeschlag. Die Verwaltungs - und Verfügungsbefug- nisse gingen mithin auf die Konkursmasse über, die sie durch die Konkursverwaltung ausübt (Amon/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9.A. 2013, § 41 N 6). Das Konkursamt Zug vertritt somit die Gesuchsgegnerin und verwahrt auch deren Ge - schäfsbücher (vgl. Art. 223 Abs. 2 SchKG). Bei ihm haben die Gesuchsteller ebenfalls die For- derung einzugeben (Art. 232 Abs. 1 und 2 Ziff. 2 SchKG). Unter diesen Umständen ist eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber dem Konkursamt Zug entbehrlich, da dadurch das Anwaltsgeheimnis nicht verletzt wird. Auf das Entbindungsgesuch ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
Präsidentin der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 22. Ja- nuar 2025 (AP 2025 7)