Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BA 2011 14

Rubrum

Art. 31 SchKG, Art. 144 Abs. 2 und 324 ZPO – Die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde durch das Konkursamt ist erstreckbar.

Aus den Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es sei die Stellungnahme des Konkursamtes vom 12. Dezember 2011 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO hat die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen. Dabei handelt es sich um eine richterliche und damit grundsätzlich erstreckbare Frist. Zwar ist auch hier grundsätzlich der Gedanke der Waffengleichheit, der sich im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Gegenpartei in der Statuierung identischer Fristen für Beschwerdebegründung und -antwort niedergeschlagen hat, zu beachten. Das ändert aber nichts daran, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme grundsätzlich erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 324 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde dem Konkursamt die Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 10 Tage erstreckt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. (…)

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 16. Februar 2012

Art. 197, 221, 242 SchKG, Art. 62 KOV - Geltendmachung eines Pfandrechts. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist grundsätzlich unzulässig und einzig für den Fall vorbehalten, in dem die rechtzeitige Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war.

Aus den Erwägungen:

(…)

2.1

Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende

Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen (Art. 221 SchKG). Nach Art. 242 Abs. 1 SchKG trifft die Konkursverwaltung sodann eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden (Art. 242 Abs. 1 SchKG). Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt (Art. 242 Abs. 2 SchKG).

2.2

Ins Inventar aufzunehmen sind nebst unbeweglichen und beweglichen Sachen auch Rechte und Guthaben. Dazu gehören sowohl unbestrittene als auch bestrittene Forderungen des Schuldners gegen Dritte, unabhängig von deren Fälligkeit oder Liquidität. Dritte, welche ihr Eigentum an Vermögenswerten, welche sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, geltend machen wollen, müssen nach den Regeln über die Aussonderung vorgehen (vgl. Art. 242 SchKG; Urs Lustenberger in: Staehelin/Bauer/ Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. A., Basel 2010, N 7 ff. zu Art. 221). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Aussonderungsverfahren nur hinsichtlich körperlicher Gegen­stände, niemals dagegen mit Bezug auf Forderungen und Rechte anwendbar. Rechtstreitigkeiten über Bestand, Umfang und Rang beschränkter dinglicher Rechte werden ebenfalls nicht im Aussonderungsverfahren entschieden. Diese anderen dinglichen Rechte als das Eigentum hindern begrifflich eine konkursrechtliche Verwertung der Sache nicht. Sie müssen, sofern sie nicht aus dem Grundbuch hervorgehen, im Wege einer gewöhnlichen Konkurseingabe geltend gemacht werden, worauf dann im Streitfall im Kollokationsprozess gemäss Art. 250 SchKG über ihren Bestand entschieden wird (Marc Russenberger, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, a.a.O., N 10 f. zu Art. 242).

3.1

Im Inventar ist der Anspruch gegen A. auf Ablieferung der Überschüsse aus der Verwaltung im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit bezüglich der von der Konkursitin gekauften Liegenschaften in X., Y. und Z. pro memoria verzeichnet. An diesem Anspruch macht die B-Bank ein Pfandrecht geltend. Dieses Pfandrecht leitet die Bank aus dem mit der Konkursitin geschlossenen Kreditvertrag vom 21. April 2006 ab. Darin hielten die Parteien fest, dass sämtliche Mieteinnahmen aus den Liegenschaften in X., Y. und Z. an die Bank verpfändet seien. In der Eingabe vom 6. Januar 2010 an das Konkursamt, in welcher die B-Bank ihre Forderung gegen die Konkursitin über CHF 6’841’240.22 substantiierte, reichte die Bank den fraglichen Kreditvertrag ein und hielt fest, dass die Konkursitin nebst dem Wertschriftendepot und den drei Grundstücken in X., Y. und Z. auch die Mietzinsen aus den drei Liegenschaften der Bank verpfändet habe. In dem vom 5. bis 25. November 2010 aufgelegenen Kollokationsplan, in welchem die Forderung der

B-Bank über CHF 6’841’240.22 in der dritten Klasse kolloziert wurde, verwies das Konkursamt auf die Eingabe der B-Bank vom 6. Januar 2010 und hielt fest, dass als Sicherheiten die Grundpfandrechte an Immobilien in Deutschland, namentlich der Grundstücke in Z. und Y., dienten. Weitere Sicherheiten wurden im Kollokationsplan dagegen nicht erwähnt. Insbesondere blieb das geltend gemachte Pfandrecht an den Mieteinnahmen aus den Liegenschaften in X., Y. und Z. unerwähnt. Die B-Bank hätte daher innert der 10-tägigen Beschwerdefrist seit der öffentlichen Auflage des Kollokationsplans Beschwerde nach Art. 17 SchKG erheben können, mit der Begründung, das Konkursamt habe ihren Antrag auf Eintragung des Pfandrechts auf die Mieteinnahmen zu Unrecht nicht behandelt und damit gegen Verfahrensvorschriften verstossen. Allenfalls hätte sie auch innert der 20-tägigen Verwirkungsfrist Kollokationsklage gegen die Masse erheben können, um das Pfandrecht auf die Mietzinseinnahmen auszudehnen, nachdem im Kollokationsverfahren auch Streitigkeiten ausgetragen werden, die sich auf beschränkte dingliche Rechte beziehen, wie etwa über den Umfang der Pfandhaft (Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, a.a.O., N 6 f. u. 16 zu Art. 250). Beides hat die B-Bank nicht getan. Der Kollokationsplan ist damit insofern in Rechtskraft erwachsen. Zwar gilt der Grundsatz, wonach ein rechtskräftiger Kollokationsplan unter Vorbehalt der Berücksichtigung verspäteter Konkurseingaben nicht einseitig abgeändert werden darf, nicht uneingeschränkt. Doch darf auf die Kollokation nur zurückgekommen werden, wenn sich eine Änderung der Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft des Planes ergeben hat oder bekannt geworden ist (BGE 102 III 155). Demgemäss ist die nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung grundsätzlich unzulässig und einzig für den Fall vorbehalten, in dem die rechtzeitige Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war (BGE 106 III 40).

3.2

Im vorliegenden Fall, in welchem das Konkursamt trotz erfolgter Anmeldung das Pfandrecht der B-Bank unberücksichtigt liess, wäre es für die Letztere ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, rechtlich dagegen vorzugehen. Indem sie das unterlassen hat, kann der rechtskräftige Kollokationsplan gemäss der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts im Nachhinein nicht mehr abgeändert werden. Ferner fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin Kollokationsklage gegen die B-Bank erhoben hat und in einem solchen Fall der Kollokationsplan gemäss Art. 65 Abs. 1 KOV durch die Konkursverwaltung ebenfalls nicht mehr abgeändert werden darf (vgl. dazu ferner BGE 98 III 67 = Pra 62 [1973] Nr. 28). Dies hat zur Folge, dass der B-Bank im vorliegenden Konkursverfahren gemäss dem rechtskräftigen und unabänderlichen Kollokationsplan kein Pfandrecht am Anspruch gegen A. auf Ablieferung der Überschüsse aus der Verwaltung der drei Liegenschaften in

Deutschland, d.h. auf Ablieferung der erzielten Mieteinnahmen abzüglich des Verwaltungsaufwands zusteht. Demgemäss hätte das Konkursamt auf den von der B-Bank im Schreiben vom 28. Januar 2011 gestellten Antrag, der Kollokationsplan sei zu korrigieren, weil der Anspruch gegen A. auf Ablieferung allfälliger Überschüsse aus der Liegenschaftenverwaltung gemäss Kreditvertrag vom 21. April 2006 zu ihren Gunsten verpfändet sei, nicht eintreten dürfen. Es war daher unzutreffend, dass das Konkursamt mit Schreiben vom 18. April 2011 die Abtretung des fraglichen Anspruchs an die Beschwerdeführerin und an die B-Bank verweigerte und feststellte, der Anspruch gegen A. sei irrtümlich ins Inventar aufgenommen worden.

4.1

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung des Konkursamtes vom 18. April 2011 somit aufzuheben und das Amt anzuweisen, den Anspruch der Konkursitin gegen A. auf Ablieferung der Überschüsse aus der Verwaltung der von der Konkursitin gekauften Liegenschaften in X., Y. und Z. im Invetar zu belassen und entsprechend den Anträgen der Beschwerdeführerin und der B-Bank gegen Erstattung einer Abtretungsgebühr von je CHF 20.-- an diese im Sinne von Art. 260 SchKG abzutreten, nachdem die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung dieses Anspruchs verzichtet hat. (…)

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 25. August 2011

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 31, Art. 197, Art. 221, Art. 242, Art. 250 und Art. 260 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2011; der Erlass wurde am 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 144 und Art. 324 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 62 und Art. 65 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.