Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BA 2011 48

Rubrum

Schuldbetreibung und Konkurs

Art. 31 SchKG, Art. 144 Abs. 2 und 324 ZPO – Die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde durch das Konkursamt ist erstreckbar.

Aus den Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt vorab, es sei die Stellungnahme des Konkursamtes vom 12. Dezember 2011 infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Frist zur Beantwortung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 324 ZPO hat die Beschwerdeinstanz der Vorinstanz für die Einreichung der Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen. Dabei handelt es sich um eine richterliche und damit grundsätzlich erstreckbare Frist. Zwar ist auch hier grundsätzlich der Gedanke der Waffengleichheit, der sich im Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Gegenpartei in der Statuierung identischer Fristen für Beschwerdebegründung und -antwort niedergeschlagen hat, zu beachten. Das ändert aber nichts daran, dass die Frist für die Einreichung der Stellungnahme grundsätzlich erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 2 ZPO; vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2010, N 8 zu Art. 324 ZPO). Im vorliegenden Fall wurde dem Konkursamt die Frist zur Einreichung der Stellungnahme um 10 Tage erstreckt. Dies ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. (…)

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 16. Februar 2012

Art. 197, 221, 242 SchKG, Art. 62 KOV - Geltendmachung eines Pfandrechts. Die nachträgliche Geltendmachung eines Pfandrechts für eine bereits rechtskräftig kollozierte Forderung ist grundsätzlich unzulässig und einzig für den Fall vorbehalten, in dem die rechtzeitige Anmeldung dem Gläubiger nicht möglich war.

Aus den Erwägungen:

(…)

2.1

Nach Art. 197 Abs. 1 SchKG bildet sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamt zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 144 und Art. 324 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 31, Art. 197, Art. 221 und Art. 242 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 62 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.