BK 2004 15
Rubrum
§ 70 StPO; § 10 ter Abs. 4 StPO – Berufungsbeschränkung; Teilrechtskraft; Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Fehlen einer gesetzlichen Grundlage zur Kürzung der Entschädigung von Amtes wegen im Berufungsverfahren.
Aus den Erwägungen
2.
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Ziffern 2 bis 6 sowie 7 Satz 2 des vorinstanzlichen Urteilsspruches; die Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. Der Freispruch vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB (Ziffer 1) und die Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger in Höhe von CHF 2’186.45 aus der Staatskasse (Ziffer 7 Satz 1) blieben somit unangefochten. Nach konstanter Praxis ist die Teilanfechtung im zugerischen Strafprozess grundsätzlich zulässig. Für die Berufungsinstanz ist eine solche Berufungsbeschränkung jedoch nur insoweit verbindlich, als sich die angefochtenen Punkte aus materiell-rechtlichen Überlegungen unabhängig von den übrigen, nicht angefochtenen Teilen des Urteils beurteilen lassen (GVP 1979/80, S. 108 ff.).
2.1
Gemäss § 75 Abs. 2 StPO urteilt die Berufungsinstanz nach freiem Ermessen, wobei sie weder an die Anträge der Staatsanwaltschaft noch an das Urteil der ersten Instanz gebunden ist. Diese Bestimmung steht nicht im Zusammenhang mit der Frage der Berufungsbeschränkung, sondern hat die Bedeutung, dass die Berufungsinstanz – mit Bezug auf die angefochtenen Punkte des Urteils – in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch die Anträge der Staatsanwaltschaft und das erstinstanzliche Urteil nicht gebunden ist (vgl. Klaus Weber, Die Berufung im zugerischen Strafprozess, Dissertation, Zürich 1978, S. 113 u. 125). Im vorliegenden Fall liegt dem angefochtenen Schuldspruch wegen Check- und Kreditkartenmissbrauchs der identische historische Lebensvorgang zu Grunde wie dem nicht angefochtenen Freispruch betreffend betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Steht somit einzig die rechtliche Würdigung desselben Sachverhaltes in Frage, ist eine getrennte Beurteilung, welche zudem § 75 Abs. 2 StPO widerspräche, ausgeschlossen. Der nicht angefochtene Freispruch durch die Vorinstanz, welcher bei der gegebenen Sachlage nicht formell hätte ergehen dürfen, ist damit nicht in Rechtskraft erwachsen.
2.2
Demgegenüber erweist sich die unangefochten gebliebene Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren als einer getrennten Beurteilung zugänglich. Auch fehlt es an einer kantonalen gesetzlichen Grundlage, um auf diesen Punkt von Amtes wegen zurückzukommen (vgl. dazu Ziffer V.2. hienach). Ziffer 7 Satz 1 des vorinstanzlichen Urteils ist damit in Rechtskraft erwachsen. V.2. Die Vorinstanz ernannte Rechtsanwalt lic.iur. X. mit Verfügung vom 27. Januar 2004 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten.
2.1
Mit Urteil vom 5. Mai 2004 setzte die Vorinstanz die Entschädigung des amtlichen Verteidigers entsprechend dessen Honoranote auf CHF 2’186.45 fest (10 Stunden à CHF 200.– zzgl. Auslagen und MWST, Akten ERA, act. 15; GD 1/1, Ziffer 7 Satz 1). Da gemäss ständiger Praxis der Zuger Gerichte bei amtlichen und/oder unentgeltlichen Rechtsbeiständen ein Stundenansatz von CHF 180.– zur Anwendung gelangt, stellt sich die Frage nach einer Kürzung der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung des amtlichen Verteidigers. Wie das Bundesgericht in BGE 129 I 65 erkannte, handelt eine obere Instanz willkürlich, wenn sie die für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Entschädigung eines Offizialanwaltes von Amtes wegen kürzt, wenn hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht und die entsprechende Entscheidziffer von keiner Partei angefochten worden ist. Wie im Zusammenhang mit der Feststellung der Teilrechtskraft bereits ausgeführt, wurde Ziffer 7 Satz 1 des Urteils der Vorinstanz nicht angefochten und fehlt es im Kanton Zug an einer gesetzlichen Grundlage, um auf die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Amtes wegen zurückzukommen. Eine Kürzung derselben im Berufungsverfahren fällt im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin ausser Betracht. Urteil des Strafgerichtes, Berufungskammer, vom 12. Oktober 2005 i.S. Staatsanwaltschaft c. F.
§ 80 StPO; § 46 Ziff. 2 GOG. – Gegen Ausstandsentscheide des Strafgerichts ist die Beschwerde an die Justizkommission nicht zulässig.
Aus den Erwägungen:
1.
b) Gemäss § 46 Ziff. 2 GOG entscheidet über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder oder Kanzleibeamte eines Gerichts das betreffende Gericht mit Zuzug von Ersatzmitgliedern. Bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuches handelt es sich um die Beantwortung einer prozessualen Vorfrage sui generis, mithin um einen prozessleitenden Entscheid (Alfred Andermatt, Die Gerichtsorganisation im Kanton Zug, Diss. Zürich 1967, S. 60; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 100 Rz 9). Solche Entscheide sind, wenn sie vom Kantonsgericht in Zivilsachen gefällt werden (§ 46 Ziff. 1 und 2 GOG), ausdrücklich als prozessleitende Beschlüsse mit Beschwerde bei der Justizkommission anfechtbar (§ 208 Ziff. 4 lit. b ZPO). Im Strafprozessrecht findet sich hingegen keine § 208 Ziff. 4 lit. b ZPO entsprechende Regelung. In § 80 Ziff. 1 - 13 StPO sind die Fälle aufgezählt, in denen im Strafprozess die Beschwerde an die Justizkommission zulässig ist. Diese Aufzählung ist - abgesehen von der allgemeinen Aufsichts-