Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BS 2014 94

Rubrum

A Gerichtspraxis

– mit Ausnahme der Wohnsitzpflicht – die übrigen in § 2 Abs. 3 BeurkG erwähnten Voraussetzungen für die Zulassung zur Beurkundungstätigkeit erfüllt.

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Präsident, 31. Juli 2015

2. Strafrechtspflege

2.1 Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO

Regeste: Art. 9 StPO, Art. 319 Abs. 1 StPO – Anklagegrundsatz, Verfahrenseinstellung. Steht fest, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie Anklageschrift aufzubauen, muss der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen.

Aus den Erwägungen

(...)

6.

In der Anklageschrift muss die Staatsanwaltschaft das Prozessthema, d.h. der dem Beschuldigten vorgeworfene Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens, so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und im subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Bundesgerichtsentscheid 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.2, m.w.H.); der Beschuldigte muss die ihm vorgeworfenen Handlungen identifizieren können, damit er sich dazu äussern und sich gegen den Vorwurf zur Wehr setzen kann. Andernfalls liegt ein Verstoss gegen den Anklagegrundsatz vor und kann die Straftat gerichtlich nicht beurteilt werden (Art. 9 StPO).

Wie erwähnt werden die Vorwürfe der Tätlichkeiten wie auch der angeblichen Nötigungen und Drohungen, soweit nicht der Vorfall in Mazedonien betroffen ist, von der Beschwerdeführerin sehr pauschal vorgebracht. Eine örtliche und zeitliche Einordnung ist kaum möglich, und eine Umschreibung des konkreten Tatherganges fehlt. Andere Erkenntnisquellen neben den Angaben der Beschwerdeführerin zur Feststellung des Sachverhaltes sind nicht ersichtlich. Auf dieser Grundlage wäre es der Staatsanwaltschaft demnach gar nicht möglich einen Anklagevorhalt zu formulieren, welcher den Anforderungen des Anklagegrundsatzes standhält. Das Gericht müsste das Verfahren bei einer dem Anklagegrundsatz nicht genügenden Anklage einstellen, da auch eine Rückweisung zur Verbesserung offenkundig nicht zu einer Behebung des Mangels führen könnte (vgl. Niggli/Heimgartner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2.A., 2014, Art. 9 N 62). Bei dieser Sachlage ist nicht einzusehen, weshalb die Staatsanwaltschaft Anklage sollte erheben müssen. Vielmehr muss – zumal der Katalog der Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO nicht abschliessend

I. Rechtspflege

ist (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art. 319 N 13) – der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen, wenn feststeht, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um gestützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift aufzubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht.

(...)

Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015

2.2

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO

Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechtsnachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.

Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist.

In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar verletzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 9, Art. 115, Art. 121, Art. 319 und Art. 382 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.