Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BZ 2013 3

Rubrum

IV. Rechtspflege

Hauptverhandlung wiederholen. Alsdann hat das Kollegialgericht darüber zu befinden (vgl. § 94 Abs. 3, § 97 und § 100 ZPO ZG). Demgemäss besteht kein Anlass, dass sich die Beschwerdeabteilung mit dieser Frage befasst. Sie würde damit ohne Not in den vorinstanzlichen Verfahrensgang eingreifen und ihre Kompetenzen überschreiten, zumal sie nicht berufen ist, über die Abnahme von Beweisen zu entscheiden. Dieser Entscheid muss dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten bleiben. Angesichts dieser Rechtslage ist nebst dem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur auch der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil tatsächlicher Natur zu verneinen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein bedeutender Aufwand vermieden werden kann.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 29. Oktober 2013

1.8 Art. 759 Abs. 2 OR

Regeste: Art. 759 Abs. 2 OR – Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts trägt der Kläger, der im Verantwortlichkeitsprozess gemäss Art. 759 Abs. 2 OR mehrere Beteiligte für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei und nicht gegenüber jedem Beklagten, sofern nicht mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stehen und es einem Anwalt standesrechtlich untersagt ist, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten. Das Bundesgericht verfolgte mit dieser Rechtsprechung das Ziel, das Kostenrisiko der Klägerschaft nach oben zu begrenzen. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass beim unterliegenden Kläger bloss ein Bruchteil der einfachen Parteientschädigung anfällt, wenn lediglich eine Person eingeklagt wurde. Die einfache Parteientschädigung ist unabhängig davon geschuldet, ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu beachten.

Aus den Erwägungen

5.1

Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden.

5.2

Der Beschwerdeführer 1 rügt eine unrichtige Rechtsanwendung. Die Rechtsanwendung der ersten Instanz ist umfassend zu überprüfen. Es ist dabei unerheblich, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet worden ist oder ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiell-rechtlichen Fehler der ersten Instanz

A Gerichtspraxis

handelt. Wird unrichtige Rechtsanwendung gerügt, ist darin auch jene der Unangemessenheit enthalten. Sowohl das materielle Privatrecht als auch das Prozessrecht gibt den Gerichten viel Ermessen. Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz allerdings Zurückhaltung aufzuerlegen (Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 320 ZPO N 4 u. Art. 310 ZPO N 4 f.).

6.1

Gemäss Art. 759 Abs. 2 OR kann der Kläger mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamt-schaden einklagen und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im Lichte der Materialien und der Systematik in dem Sinn ausgelegt, dass der Kläger, der mehrere Verantwortliche für den Gesamtschaden gemeinsam einklagt, das Kosten- und Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt und nicht gegenüber jedem Beklagten (BGE 122 III 324 E. 7b S. 326 mit Hinweisen). Die Kostenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in diesem Sinne gilt indes nicht apodiktisch und ist nur für das erstinstanzliche Verfahren zwingend. Ausserdem ist die bundesrechtliche Verfahrensvorschrift nicht dahingehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss, sondern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen darf (BGE 125 II 138 E. 2c; Urteil 4C.155/1998 vom 15. Oktober 1998 E. 4c, in: SJ 1999 I S. 349). In BGE 125 III 138 präzisierte das Bundesgericht, dass der in BGE 122 III 324 ff. aufgestellte Grundsatz dann nicht befriedige, wenn mehrere beklagte Organe intern in einem Interessenkonflikt stünden und es einem Anwalt standesrechtlich untersagt sei, alle Beklagten gemeinsam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasteten. In diesen Fällen rechtfertige es sich, den beklagten Streitgenossen je eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. zum Ganzen Urteile Bundesgericht 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.2 und 4A_267/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 7.1; ferner Urteil Bundesgericht 4C.160/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 3b).

6.2

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Entschädigungsfolgen in Verantwortlichkeitsprozessen im Falle des Unterliegens der Klägerschaft ist bei diesen Verfahren zweifellos auch bei der Festsetzung der Sicherstellung der Parteientschädigung zugunsten der Beklagtschaft zu berücksichtigen. Das Bundesgericht verfolgte mit dieser Rechtsprechung das Ziel, das Kostenrisiko der Klägerschaft nach oben zu begrenzen. Auch bei einer Mehrheit der Beklagten, die nicht in einem Interessenkonflikt stehen, ist die Klägerschaft nur zu einer einfachen Parteientschädigung zu verpflichten. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass beim unterliegenden Kläger bloss ein Bruchteil der einfachen Parteientschädigung anfällt, wenn lediglich eine Person eingeklagt wurde. Die einfache Parteientschädigung ist unabhängig davon geschuldet, ob sich auf der Beklagtenseite eine Person befindet oder ob mehrere sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Personen belangt wurden. Dieser Grundsatz ist auch bei der Sicherstellung der Parteientschädigung zu

IV. Rechtspflege

beachten. Ist der Kläger in einem Verantwortlichkeitsprozess mit einer Mehrheit von Beklagten nur einem einzigen Beklagten gegenüber sicherstellungspflichtig, ist mithin ein Betrag in der Höhe einer einfachen Parteientschädigung sicherzustellen und nicht bloss ein Bruchteil davon. Dieser Betrag kann nicht reduziert werden, sondern fällt stets an, unabhängig davon, für wie viele sich nicht in einem Interessenkonflikt befindliche Beklagte die Parteientschädigung sicherzustellen ist. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer 1 somit nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass ihn das Kantonsgericht einzig dazu verpflichtet hat, die Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 sicherzustellen und mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1 von einer solchen Anordnung absah. Demgemäss ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 bei der Sicherstellung der Parteientschädigung des Beschwerdegegners 2 auch davon abzusehen, die einfache Parteientschädigung zu halbieren und aufgrund des so ermittelten Grundhonorars Zuschläge oder Kürzungen vorzunehmen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des Streitwertes von CHF 1’159’077.– gestützt auf § 3 Abs. 1 AnwT das Grundhonorar auf CHF 32’990.– festzusetzen.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 28. März 2013

2.

Strafrechtspflege

2.1

Art. 197 Abs. 1, 382 Abs. 1 und 393 Abs. 1 lit. a StPO

Regeste: Art. 197 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO – Hausdurchsuchung und Entsiegelungsverfahren. Das Beschwerdeverfahren steht nicht zur Verfügung für die Anfechtung der Hausdurchsuchung und der damit verbundenen Sicherstellung von Unterlagen, falls vom Beschuldigten geltend gemacht wird, die Voraussetzungen zur Hausdurchsuchung und zur Beschlagnahme der an der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände seien nicht erfüllt. Vielmehr sind diese Fragen im Entsiegelungsverfahren zu klären, sofern der Beschuldigte ein Siegelungsgesuch gestellt hat (E. 1–2). Der juristische Laie ist bei der Hausdurchsuchung darüber in Kenntnis zu setzen, dass nach erfolgter Siegelung (und auf allfälliges Entsiegelungsgesuch der Untersuchungsbehörde hin) der Entsiegelungsrichter über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet, und dass der Betroffene mangels sofortigen Siegelungsgesuches den genannten Rechtsschutz verwirkt bzw. mit der Durchsuchung rechnen muss. Falls eine solche rechtzeitige Information seitens der Untersuchungsbehörde versäumt wurde, muss dem betroffenen Laien grundsätzlich das Recht zustehen, die Siegelung auch noch nachträglich zu verlangen (E. 3).