Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BZ 2014 123

Rubrum

I. Rechtspflege

3.5 Art. 145 ZPO

Regeste: Art. 145 ZPO – Nach Art. 145 Abs. 3 ZPO sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass im summarischen Verfahren die Regelung über den Stillstand der Fristen (Gerichtsferien) gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht gelten. Wird eine rechtlich verbeiständete Person im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf diese Bestimmung hingewiesen, kann im Beschwerdeverfahren eine Beschwerdeantwort als verspätet aus dem Recht gewiesen werden, die nach Ablauf der in den Gerichtsferien endenden Vernehmlassungsfrist eingereicht wurde.

Aus den Erwägungen

1.1

Die Vollstreckung von inländischen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. ZPO. Nach Art. 339 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht über Vollstreckungsmassnahmen im summarischen Verfahren. In diesem Verfahren gilt die Regelung über den Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahme hinzuweisen (Art. 145 Abs. 3 ZPO).

1.2

Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Parteien mit Verfügung vom 2. September 2014 darauf hingewiesen, dass das vom Beschwerdegegner anhängig gemachte Vollstreckungsgesuch im summarischen Verfahren behandelt wird und in diesem Verfahren nach Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Ferner wurde Art. 147 ZPO zitiert, wonach eine Partei säumig ist, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgemäss vornimmt, und das Verfahren in einem solchen Fall ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird. Schliesslich erfolgte in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids der Hinweis, dass im summarischen Verfahren die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen («Gerichtsferien») nicht gelten. Unter diesen Umständen wurde der rechtlich verbeiständete Beschwerdeführer ausreichend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Gerichtsferien nicht gelten und eine verspätet eingereichte Rechtsschrift aus dem Recht zu weisen ist.

1.3

Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 innert einer nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort eingeladen. Diese Einladung wurde ihm gemäss den Angaben auf der Webseite der Post am 17. Dezember 2014 zugestellt. Damit lief die Frist am 27. Dezember 2014 ab. Innert dieser Frist reichte der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort ein. Vielmehr erfolgte diese erst am 12. Januar 2015. Soweit der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort geltend macht, diese Eingabe sei unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt, trifft dies nicht zu. Die Beschwerdeantwort ist daher infolge Verspätung aus dem Recht zu weisen. Unter diesen Umständen hat die Beschwerde-

A Gerichtspraxis

führerin kein Rechtsschutzinteresse zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Die fragliche Rechtschrift ist daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die weiteren Eingaben der Parteien, in welchen jeweils zu den neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung genommen wurde.

Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 24. März 2015

3.6

Art. 253 ZPO

Regeste: Art. 253 ZPO – Über ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Gesuch kann der Richter ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.

Aus den Erwägungen:

(...)

2.1

Gemäss Art. 253 ZPO erübrigt sich das Einholen einer Stellungnahme, wenn das Gesuch offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, also wenn sich eine Abweisung des Gesuches abzeichnet. Offensichtlich unzulässig ist ein Gesuch bei klarem Fehlen einer Prozessvoraussetzung. Offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 253 ZPO ist ein Gesuch, wenn der Anspruch nicht einmal glaubhaft gemacht worden ist (Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 253 N 5 ff.).

2.2

Aus dem angefochtenen Entscheid geht in aller Deutlichkeit hervor, dass der erstinstanzliche Richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahme als offensichtlich unbegründet erachtete. So hielt er zur Begründung seines Entscheides fest, dass es an der Glaubhaftmachung elementarer Voraussetzungen von Art. 673 ZGB, der rechtlichen Anspruchsgrundlage des Gesuchs, fehle. Die Gesuchstellerin behaupte nirgends, jemals Eigentümerin des angeblich eingebauten Materials gewesen zu sein. Auch behaupte sie nicht, dass zwischen ihr und dem Gesuchsgegner keine vertragliche Vereinbarung über den Einbau des Materials bestanden habe, was ohnehin nicht glaubhaft wäre. Es sei notorisch, dass niemand in dieser Grössenordnung Material verbaue oder verbauen lasse ohne vertragliche Grundlage (Erw. 4). Weiter zog der Vorrichter in Erwägung, dass die Gesuchstellerin eine Geldforderung mit vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO zu sichern versuche, obschon dafür nach Art. 269 lit. a ZPO die Bestimmungen des SchKG vorbehalten seien. Vorsorgliche Massnahmen dürften nicht auf einen «verkappten Arrest» hinauslaufen (Erw. 5). Damit hat die Vorinstanz substanziiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie das Gesuch als offensichtlich unzulässig und offensichtlich unbegründet erachtet. Sie hat sich materiell mit dem Gesuch auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 673 ZGB nicht ansatzweise

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 673 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 145, Art. 147, Art. 253, Art. 261, Art. 269, Art. 335 und Art. 339 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.