EO 2007 1
Rubrum
Zivilrecht
Art. 400 OR. Rechenschaftsablegungspflicht. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren.
7.1 Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR hat der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten soll dem Auftraggeber ermöglichen zu kontrollieren, ob der Beauftragte seine Verpflichtung vertragsgemäss erfüllt, und ihn unter anderem instand setzten, die notwendigen Weisungen zu erteilen oder den Auftrag nötigenfalls zu widerrufen (Fellmann, Berner Kommentar, Bern 1992, N 14 zu Art. 400 OR). Die Rechenschaftspflicht umfasst alle Informationen, die für die Rechtsstellung und die Rechtsausübung, namentlich die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts sowie des Rechts auf Schadenersatz, von Belang sind (Fellmann, a.a.O., N 19 zu Art. 400 OR). Sie beinhaltet neben der Abrechnungspflicht auch die Pflicht des Beauftragten, den Auftraggeber über die Geschäftsführung (aktiv) zu benachrichtigen und ihm (passiv) Auskunft zu erteilen. Die aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht von Art. 398 OR fliessende Informationspflicht ist unaufgefordert zu erfüllen. Die Rechenschaftsablegungspflicht ist nicht wegbedingbar (Weber, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, N 2 zu Art. 400 OR). Auch nach Art. 12 lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), welches unter anderem die Berufsregeln der Anwälte festhält, haben Anwälte ihre Klienten bei Übernahme des Mandats über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung aufzuklären (Art. 12 BGFA). Weiter sind sie verpflichtet, ihre Klienten periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars zu informieren. Dies kann u.a. mit periodischen Zwischenrechnungen erfolgen. Zur Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungsstellung gehören Hinweise auf allfällig gewünschte Vorschüsse, den Zeitpunkt der Rechnungsstellung, die Art des Honorars (Pauschale oder Honorar nach Stundenaufwand) sowie allfällige Zahlungsfristen (Fellmann, Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA), Zürich/Basel/Genf 2005, N 157 zu Art. 12 BGFA).
7.2 Der Sinn und Zweck von Art. 400 OR besteht demnach unter anderem darin, dass dem Auftraggeber die notwendigen Informationen zukommen, um entscheiden zu können, ob der Auftrag weitergeführt werden soll. Die von einem Anwalt generierten Kosten haben einen wesentlichen Einfluss auf die Weiterführung des Auftrags. Verursacht ein Anwalt zu hohe Kosten, kann dies durchaus zu einem Mandatsentzug führen. Es ist daher von zentraler Bedeutung, dass der Klient
Zivilrecht
immer weiss, wie hoch die bereits angefallenen Kosten ungefähr sind. In der Rechnung vom 8. Juni 2005 erwähnte der Kläger nicht, wie hoch die effektiv angefallenen Kosten im damaligen Zeitpunkt waren. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, wonach die Beklagte vom Kläger über die Höhe der angefallenen Kosten informiert worden wäre. Obwohl die Beklagte wissen musste, dass der aufgelaufene Aufwand höher war als CHF 3’000.–, konnte sie die Kosten ohne Angaben des Klägers dennoch nicht genau genug abschätzen. Der Kläger brachte vor, die Beklagte habe keine Abrechnung verlangt. Da die Informationspflicht unaufgefordert zu erfüllen ist und auch nicht wegbedungen werden kann, zielt dieses Argument ins Leere. Der Kläger hätte die Beklagte darüber informieren müssen, dass der tatsächliche Aufwand mehr als doppelt so hoch war wie der verlangte Betrag von CHF 3’000.–. Es ist somit festzuhalten, dass der Kläger seine Informationspflicht verletzt hat.
Kantonsgericht, Einzelrichter, 30. August 2007
Art. 404 OR. Rechtliche Qualifikation des Internatsvertrages. Die Anwendbarkeit von Art. 404 OR auf den Internatsvertrag ist in der Lehre umstritten.
5.3.1 Grundsätzlich unterstehen Innominatkontrakte der Privatautonomie. Betreffend die Frage der Gültigkeit allfälliger von den Parteien selbst getroffener Regeln kann sich im Einzelfall die Frage stellen, ob zwingendes Typenrecht auch auf einen Innominatvertrag und insbesondere einen gemischten Vertrag anwendbar ist, der Elemente des entsprechenden Vertragstypus aufweist. Der Richter hat daher zu prüfen, ob und wenn ja inwiefern dessen Atypizität die Schutzbedürftigkeitslage verändert, und auf Grund dessen zu entscheiden, ob die Anwendbarkeit des zwingenden Typenrechts sachgerecht ist oder nicht (Amstutz/Schluep, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007, N 11 ff. und N 79 Einl. vor Art. 184 ff. OR). Das reine Erteilen von Unterricht ist eine Arbeitsleistung. Da damit aber weder ein Subordinationsverhältnis noch eine Erfolgshaftung verbunden ist, kann diese Verpflichtung weder dem Arbeits- noch dem Werkvertrag unterstellt werden. Da auf die Unterrichtserteilung auch keine weiteren besonderen Arbeitsvertragstypen anwendbar sind, untersteht diese Arbeitsleistung den Bestimmungen des Auftragsrechts. Die weiteren Verpflichtungen des Internatsvertrages, wie das Überlassen von Wohn- und Schulräumen, die Verpflegung, die Abgabe von Lehrmitteln usw. sind grundsätzlich der Miete, dem Kauf bzw. dem Werklieferungsvertrag zuzurechnen.