Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

EO 2008 277

Rubrum

Firmen in der Baubranche einerseits und in der Reisebranche andererseits der Fall wäre. Potenzielle Kunden könnten somit versucht sein anzunehmen, beide Unternehmungen seien in irgendeiner Weise miteinander verbunden, weshalb auch aus diesem Grund erhöhte Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der beiden Firmen zu stellen sind.

Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 22. Dezember 2009

Art. 1, 2 und 12 ff. PauRG – Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über Pauschalreisen (PauRG; SR 944.3). Rechtsfolgen der Schlechterfüllung des Pauschalreisevertrages.

Aus den Erwägungen

1.

Unbestritten ist, dass die Parteien einen Vertrag abgeschlossen haben, in welchem sich der Kläger verpflichtete, für eine von der Beklagten für die Zeit zwischen 26. Dezember 2007 und 24. Januar 2008 organisierte und durchgeführte «…-Heilreise» nach Ecuador und Kolumbien den Betrag von CHF 4’950.– zu bezahlen. Ebenso unbestritten ist, dass die Beklagte den Kläger am 1. Januar 2008 in Kolumbien von der Reisegruppe ausschloss, sich aber in der Folge bereiterklärte, ihn wieder nach Ecuador mitzunehmen, bevor er die Gruppe definitiv verlassen musste. Umstritten ist jedoch, wessen Verhalten zu diesem Ausschluss geführt hat und ob dieses Verhalten allenfalls Minderungs-, Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche begründet.

2.

Vorfrageweise ist zu prüfen, ob das Bundesgesetz über Pauschalreisen (PauRG) auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Anwendung findet. Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes hängt davon ab, ob die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Pauschalreise und ob die Parteien des Vertrages als Veranstalter, Vermittler oder Konsumenten im Sinne des PauRG zu qualifizieren sind (vgl. Art. 1 ff. PauRG).

2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 PauRG gilt als Pauschalreise die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, wenn diese Verbindung zu einem Gesamtpreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst: — Beförderung; — Unterbringung;

— andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Das Angebot der Beklagten beinhaltete zum Pauschalpreis von CHF 4’950.– (exkl. Flughafentaxe und allfälliger Treibstoffzuschlag) sämtliche Transporte (Flugzeug, Bus, Taxi), sämtliche Übernachtungen und die meisten Mahlzeiten. Darüber hinaus beinhaltete die Pauschale die Teilnahme an den Ritualen der Shuar-Schamanen, was der eigentliche Gegenstand dieser Heilreise war und deshalb nicht als Nebenleistung betrachtet werden kann. Dieses Gesamtangebot zum Pauschalpreis von CHF 4’950.– ist somit ohne Weiteres als Pauschalreise i.S.v. Art. 1 Abs. 1 PauRG zu qualifizieren.

2.2

Ein Veranstalter gemäss Art. 2 Abs. 1 PauRG ist eine Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet. Zur Beantwortung der Frage, ob jemand Pauschalreisen gelegentlich organisiert oder nicht, ist nicht bloss auf die Anzahl der Reisen, sondern v.a. auch darauf abzustellen, ob die Reisen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit veranstaltet werden (Roberto, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007, N 6 zu Art. 2 PauRG). Letzteres ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Beklagte betreibt in H. eine Schule und Praxis für Schamanismus, System- und Traumarbeit. Im Rahmen dieser Tätigkeit hat sie die streitgegenständliche Reise nach Ecuador und Kolumbien organisiert. Dabei verdiente sie nach eigenen Angaben ca. CHF 1’500.– pro Person. Diese Reise wird von ihr einmal jährlich organisiert. Schon diese Umstände genügen, um die Beklagte als Veranstalterin im vorgenannten Sinne zu qualifizieren. Aus der Homepage der Beklagten ist jedoch ersichtlich, dass die Beklagte regelmässig mehrtägige Seminare anbietet, welche als Pauschalreisen zu qualifizieren wären. Die Beklagte ist demnach eine Veranstalterin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 PauRG.

2.3

Als Konsument gilt derjenige, welcher touristische Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Geschäftsreisende sind demnach nicht als Konsumenten im Sinne des PauRG zu qualifizieren (Roberto, a.a.O., N 7 zu Art. 2 PauRG). Der Kläger ist gemäss dieser Definition ohne Weiteres ein Konsument im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PauRG.

2.4

Da somit sämtliche Voraussetzungen des PauRG erfüllt sind, ist der strittige Sachverhalt gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.

3.

Indem sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, die Reise sei schlecht organisiert gewesen, macht er sinngemäss eine Schlechterfüllung des Pauschalreisevertrages geltend. Die Schlechterfüllung ist in den Art. 12 ff. PauRG geregelt. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Reise bis zum vorzeitigen Ausschluss des Klägers aus der Reisegruppe am 1. Januar 2008, welcher später thematisiert wird, einen Mangel aufgewiesen hat. Ein Mangel liegt vor, wenn die Ist- negativ von der Sollbeschaffenheit abweicht. Dabei ist auf die Erwartung eines Durchschnittsreisenden und nicht auf die besondere Empfindlichkeit des Konsumenten abzustellen (Roberto, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 12 PauRG). Die als Zeugen einvernommenen J. K. und M. C. erklärten unabhängig voneinander, dass die Reise – abgesehen vom Verhalten des Klägers und dessen Partnerin – ihren Erwartungen entsprochen habe und gut organisiert gewesen sei. Auch von den übrigen Mitreisenden ist – abgesehen von der Lebenspartnerin des Klägers, die im Parallelverfahren selbst Partei ist – nichts Gegenteiliges bekannt. Der Kläger hat die Reise somit allenfalls subjektiv als mangelhaft empfunden, worauf jedoch nicht abzustellen ist. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Reise bis zum vorzeitigen Ausschluss des Klägers aus der Reisegruppe am 1. Januar 2008 keinen Mangel aufgewiesen hat.

4.

Die Beklagte hat den Kläger unbestrittenermassen am 1. Januar 2008 von der Reisegruppe ausgeschlossen, obwohl die Reise noch bis zum 24. Januar 2008 gedauert hätte. Somit hat die Beklagte einen erheblichen Teil der vereinbarten Dienstleistungen nicht erbracht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a PauRG hat der Veranstalter in diesem Fall angemessene Vorkehrungen für die weitere Durchführung der Pauschalreise zu treffen. Mit anderen Worten hat der Veranstalter den vertragsmässigen Zustand herbeizuführen. Dieses Recht auf Abhilfe ist somit ein modifizierter Erfüllungsanspruch des Reisenden. Schafft der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine (ordnungsgemässe) Abhilfe, steht dem Konsumenten ein Selbstabhilferecht (vgl. Art. 98 Abs. 1 OR) zu, wobei es in Analogie zu Art. 366 Abs. 2 OR keiner richterlichen Bewilligung bedarf. Der Reisende hat diesfalls Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wobei dieser Anspruch als Schadenersatz gemäss Art. 14 und 15 PauRG geltend zu machen ist, da die Rechtsprechung den Aufwendungsersatz als Schadenersatz- und nicht als Minderungsanspruch qualifiziert, welcher gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PauRG geltend zu machen wäre (Roberto, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 13 PauRG; vgl. auch BGE 116 II 314, 107 II 55). Grundsätzlich stehen diese Ansprüche dem Konsumenten unabhängig von einem Verschulden des Veranstalters zu, da dieser den Erfolg der Reise gewährleisten muss. Vorbehalten bleiben allerdings Fälle der höheren Gewalt und Störungen, die der Sphäre des Konsumenten zuzurechnen sind (sog. allgemeines Lebensrisiko; Roberto, a.a.O., N 3 zu Art. 13 PauRG).

5.

Die Beklagte hatte als Veranstalterin demzufolge sämtlichen Teilnehmern eine mängelfreie, vertragsgemässe Reise zu gewährleisten. Die Zeugen J. K. und M. C. haben allerdings unter Wahrheitspflicht übereinstimmend ausgesagt, dass das Verhalten des Klägers und dessen Partnerin die Stimmung in der Reisegruppe dermassen beeinträchtigt habe, dass eine Weiterführung der Reise mit ihnen für die übrigen Reiseteilnehmer unzumutbar gewesen wäre. Die Beklagte hätte unter diesen Umständen ihre Pflicht gegenüber den übrigen Reiseteilnehmern, diesen eine mängelfreie Reise zu gewährleisten, verletzt, wenn sie den Kläger und dessen Partnerin weiterhin an der Reise hätte teilnehmen lassen. Das Interesse des Klägers und dessen Partnerin, in der Reisegruppe zu verbleiben, ist dabei weniger schwer zu gewichten, als das Interesse der übrigen mindestens vier Reiseteilnehmern, die Reise ohne den Kläger und dessen Partnerin, deren Verhalten als sehr störend empfunden wurde, weiterzuführen. Aus diesem Grund ist der Ausschluss des Klägers und dessen Partnerin aus der Reisegruppe als gerechtfertigt zu qualifizieren. Dies sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob auch die Art und Weise des Ausschlusses rechtmässig war. Mit dem Ausschluss aus der Reisegruppe endete die Verantwortung der Beklagten gegenüber dem Kläger und dessen Partnerin nicht, da das Vertragsverhältnis zwischen ihnen immer noch bestand. Der Kläger und dessen Partnerin kannten sich in Ecuador nicht aus und sprachen kaum Spanisch. Unter diesen Umständen wäre die Beklagte als Veranstalterin verpflichtet gewesen, sich im zumutbaren Rahmen um deren weiteren Aufenthalt in Ecuador zu kümmern und diesen auch zu bezahlen, sofern diese Mehrkosten noch von den für die Pauschalreise bezahlten CHF 4’950.– (vgl. Erwägung 6.2.1 nachfolgend) gedeckt gewesen wären. Da die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war der Kläger gemäss den vorgängigen Erwägungen berechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen. Dies hat er in der Folge auch getan, indem er sich durch eine Drittperson eine Alternativreise durch Ecuador und auf die Galapagosinseln organisieren liess.

6.

Dadurch, dass sich der Kläger dafür entschieden hat, selbst Abhilfe zu schaffen, hat er den Anspruch, den Preis für die Pauschalreise gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b PauRG zu mindern, verwirkt (vgl. BGE 116 II 314). Dies hat zur Folge, dass nach den Bestimmungen von Art. 14 und 15 PauRG zu prüfen ist, ob der Kläger die von ihm eingeklagten Forderungen als Schadenersatz geltend machen kann (vgl. Erwägung 4).

6.1

Lehre und Rechtsprechung sind sich über die Rechtsnatur der Haftung gemäss Art. 14 und 15 PauRG uneinig. Während die Lehre davon ausgeht, dass es sich um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr beim Verschuldensnachweis handelt (Roberto, a.a.O., N 5 zu Art. 14/15 PauRG), stellt sich das Bundesgericht auf den Standpunkt, dass es sich um eine einfache Kausalhaftung handelt, welche die Verletzung einer Sorgfaltspflicht präsumiert (BGE 130 III 185). In der Sache führen allerdings beide Ansichten zum gleichen Resultat, nämlich dass der Veranstalter – bei Vorliegen der allgemeinen Haftungsvoraussetzungen – gemäss Art. 14 PauRG haftet, sofern die Haftung nicht gemäss einem der in Art. 15 PauRG genannten Befreiungsgründe entfällt.

6.2

Die Schadenersatzpflicht des Veranstalters gemäss Art. 14 PauRG umfasst alle Nichterfüllungs- und Mangelfolgeschäden (Roberto, a.a.O., N 9 zu Art. 14/15 Pau- RG). Somit stellt sowohl der vom Kläger geltend gemachte Nichterfüllungsschaden von CHF 4’000.– als auch der Mangelfolgeschaden von CHF 1’500.– (behauptete Mehrkosten für die Alternativreise) einen relevanten Schaden im Sinne des Art. 14 PauRG dar. Das schweizerische Obligationenrecht definiert den ersatzfähigen Schaden trotz seiner zentralen Bedeutung im Schadenersatzrecht nicht. Nach allgemeiner Auffassung entspricht der haftpflichtrechtlich relevante Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 127 III 73 E. 4a). Nach allgemeinen Grundsätzen hat die Schadenersatz beanspruchende Partei den Schaden zu beweisen (BGE 127 III 365 E. 2b). Demnach ist es am Kläger, den von ihm geltend gemachten Schaden zu beweisen. Der Beweis gilt dabei als erbracht, wenn der Richter aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist und allfällig vorhandene Zweifel nicht als erheblich erscheinen (Schmid, Basler Kommentar, 3.A., Basel 2006, N 17 zu Art. 8 ZGB).

6.2.1

Gemäss den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift entspricht der von ihm geltend gemachte Nichterfüllungsschaden von CHF 4’000.– der Differenz zwischen dem der Beklagten bezahlten Preis für die Reise von CHF 5’600.– und den von ihr erbrachten Leistungen im Wert von CHF 1’600.– (Flug von CHF 1’300.–, fünf Reisetage inkl. Übernachtung für CHF 300.–). Mit der Beklagten vereinbart wurde jedoch ein Pauschalpreis von CHF 4’950.–, exklusive Flughafentaxen von ca. USD 40.–. Zum Beweis, dass er der Beklagten CHF 5’600.– bezahlt habe, legt der Kläger drei Belege über die Bezahlung von CHF 4’900.–, CHF 5’000.– und CHF 1’080.– ins Recht, wobei diese Zahlungen jeweils für ihn und seine Partnerin erfolgt seien. Addiert man diese Zahlungen und teilt den Gesamtbetrag durch zwei, so erhält man den vom Kläger geltend gemachten Betrag von CHF 5’600.–. Zählt man jedoch lediglich die Zahlung über CHF 4’900.– und die Zahlung über CHF 5’000.– zusammen und teilt das Resultat durch zwei, so erhält man exakt den vereinbarten Pauschalpreis von CHF 4’950.–. Es ist deshalb wahrscheinlich, dass die dritte Zahlung über CHF 1’080.– nicht für die streitgegenständliche Reise nach Ecuador bestimmt war. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass auf der Fotokopie mit den vorgenannten drei Belegen neben dem Beleg über CHF 1’080.– der Vermerk «Heilzeremonienwochenende» angebracht ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger für die Reise wie vereinbart pauschal CHF 4’950.– bezahlt hat. Die vom Kläger vom Pauschalpreis gemachten Abzüge für die von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen betragen geschätzte CHF 1’300.– für den Flug und CHF 300.– für fünf Reisetage inkl. Übernachtung. Da der Kläger keine detaillierte Aufstellung über die Kosten der Reise von der Beklagten erhalten hat, ist es ihm bloss möglich, diese zu schätzen. Seine Schätzungen bewegen sich mit CHF 1’300.– für einen Flug von der Schweiz über Holland nach Ecuador und zurück und mit CHF 300.– für fünf Reisetage inklusive Übernachtung am unteren Rand dessen, was üblicherweise für solche Dienstleistungen zu entrichten ist. Sie erscheinen aber glaubhaft. Im Übrigen wäre es an der Beklagten gewesen, die klägerischen Behauptungen substantiiert zu bestreiten, da nur sie im Besitz der Abrechnungen über die tatsächlich angefallenen Kosten der Reise ist. Dies hat sie

jedoch unterlassen. Es ist deshalb als bewiesen zu erachten, dass die von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen in der Zeit, in welcher der Kläger der Reisegruppe angehörte, einen Wert von CHF 1’600.– gehabt haben. Bringt man diesen Betrag vom bezahlten Pauschalpreis für die Reise von CHF 4’950.– in Abzug, so ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden von CHF 3’350.–.

6.2.2

Daneben macht der Kläger einen Mangelfolgeschaden von CHF 1’500.– geltend. Zum Beweis legt der Kläger diverse Quittungen ins Recht. Diese sollen die Mehrkosten belegen, welche dem Kläger durch den Ausschluss aus der Reisegruppe am 1. Januar 2008 entstanden seien. Während einige Quittungen eindeutig Kosten der Alternativreise ausweisen, sind andere nicht eindeutig zuzuordnen. Die Quittungen, welche eindeutig Reisekosten ausweisen, ergeben für den Kläger ein Total von USD 1’827.17 (Kosten für die Galapagostour und die Übernachtungen jeweils geteilt durch zwei). Dies entspricht bei einem Kurs von ca. USD 1.– = CHF

1.10

im Januar 2008 einem Betrag von rund CHF 2’010.–. Die ausgewiesenen Kosten sind demzufolge höher als die vom Kläger als Mangelfolgeschaden geltend gemachten. In Anwendung der Dispositionsmaxime (vgl. § 54 ZPO) ist deshalb der vom Kläger geltend gemachte Mangelfolgeschaden von CHF 1’500.– als erwiesen zu erachten. Die von der Beklagten dagegen bloss pauschal erhobene Bestreitung vermag daran nichts zu ändern.

6.3

Eine weitere allgemeine Voraussetzung für die Zusprechung von Schadenersatz ist das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden

Ereignis und dem Schaden (vgl. Schnyder, Basler Kommentar, 4. A., Basel 2007, N 15 ff. zu Art. 41 OR). Als schädigendes Ereignis ist vorliegend nicht der eigentliche Ausschluss aus der Reisegruppe zu betrachten, denn dieser war durch das Verhalten des Klägers gerechtfertigt (vgl. Erwägung 5), sondern die Art und Weise des Ausschlusses. Zu prüfen ist deshalb, ob die vorgängig erwähnten Nichterfüllungs- und Mangelfolgeschäden dadurch entstanden sind, dass die Beklagte den Kläger in Ecuador aus der Reisegruppe ausgeschlossen hat, ohne sich um seinen weiteren Aufenthalt in Südamerika zu kümmern. Die Beklagte behauptet, durch den Ausschluss des Klägers aus der Reisegruppe habe sie keine Minder- sondern gar Mehrkosten gehabt, da sie wegen des Verhaltens des Klägers und dessen Partnerin nach der Reise psychisch erkrankt sei und der Behandlung bedurft habe. Die Beklagte wendet somit sinngemäss ein, nach dem Ausschluss des Klägers aus der Gruppe sei von den für die Reise pauschal bezahlten CHF 4’950.– nichts mehr übrig gewesen. Dieser Einwand ist jedoch in keiner Weise belegt und auch wenig wahrscheinlich, da der Kläger ja bereits nach fünf Tagen am 1. Januar 2008 von der Reise ausgeschlossen wurde, welche noch bis zum 24. Januar 2008 gedauert hätte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es der Beklagten möglich gewesen wäre, mit dem Rest der für die Pauschalreise bezahlten CHF 4’950.– dem Kläger eine adäquate Ersatzreise zu organisieren und auch zu bezahlen. Dadurch dass sie dies pflichtwidrig nicht getan hat, sind dem Kläger überhaupt erst Nichterfüllungs- und Mangelfolgeschäden im Gesamtbetrag von CHF 4’850.– entstanden. Das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten ist deshalb als «conditio sine qua non» für den Schadenseintritt zu erachten, weshalb das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs zu bejahen ist. Da das Verhalten der Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Schaden von der vorgenannten Art zu verursachen, ist auch der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen.

6.4

Gemäss den Ausführungen in Erwägung 6.1 haftet die Beklagte verschuldensunabhängig, kann sich aber bei Vorliegen eines der in Art. 15 PauRG genannten Entlastungsgründe von der Haftung befreien. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a PauRG haftet der Veranstalter dem Konsumenten nicht, wenn die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung des Vertrages auf ein Versäumnis des Konsumenten zurückzuführen ist. Vorliegend sind dem Kläger schwere Versäumnisse vorzuwerfen. Wie die Zeugen C. und K. unter Wahrheitspflicht glaubhaft ausgesagt haben, hat sich der Kläger gegenüber der Beklagten und den übrigen Reiseteilnehmern derart aggressiv Verhalten, dass sein Ausschluss aus der Reisegruppe die einzig zumutbare Lösung für die übrigen Reiseteilnehmer war. Hätte sich der Kläger so verhalten, wie man dies von einem durchschnittlichen Reiseteilnehmer erwarten darf, so wäre ein Ausschluss aus der Reisegruppe sehr unwahrscheinlich gewesen und dem Kläger wäre kein Schaden entstanden. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Beklagte dadurch, dass sie den Kläger in Ecuador quasi «seinem Schicksal überlassen» hat, ihre Sorgfaltspflichten ihm gegenüber massiv verletzt hat. Unter diesen Umständen reicht das Verhalten des Klägers nicht aus, um die Beklagte von ihrer Haftung zu befreien. Allerdings ist es bei der Schadenersatzbemessung angemessen zu berücksichtigen.

6.5

Die Schadenersatzbemessung im Pauschalreisegesetz richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Art. 43 und 44 OR (vgl. BGE 130 III 189). Gemäss Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben. Wie bereits in Erwägung 6.4 ausgeführt, hat der Kläger durch sein Verhalten in der Reisegruppe entscheidend zur Entstehung des Schadens beigetragen. Allerdings wäre der Schaden zumindest geringer ausgefallen, wenn sich die Beklagte nach dem Ausschluss des Klägers aus der Reisegruppe pflichtgemäss verhalten hätte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Ersatzpflicht der Beklagten auf die Hälfte zu reduzieren. Bei einem Gesamtschaden von CHF 4’850.– (vgl. Erwägung 6.2.1 und 6.2.2) ergibt sich demzufolge ein von der Beklagten zu leistender Schadenersatz von CHF 2’425.–.

7.

Neben dem Schadenersatz verlangt der Kläger wegen des «gravierend eigenartigen und gefährdenden Umgangs während des Ausschlusses aus der Gruppenreise, der anhaltenden Verweigerung einer normalen Hilfe oder eines unterstützenden Kompromisses» eine Genugtuung von CHF 500.–. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, dem Kläger eine Genugtuung zuzusprechen. Die Beklagte hat zwar angedroht, ihn in Kolumbien zurückzulassen, sich aber nach kurzer Zeit dazu bereit erklärt, ihn wieder nach Ecuador zurückzubringen. Die vom Kläger als «sehr stressig» empfundene Situation, nicht zu wissen, wie er wieder aus Kolumbien ausreisen könne, dauerte demzufolge nur kurze Zeit, weshalb eine allfällige Verletzung seiner Persönlichkeit zum vornherein als nicht schwer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. Im Übrigen hat der Kläger durch sein Verhalten entscheidend dazu beigetragen, in diese «stressige» Situation zu gelangen. Bereits deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, dem Kläger eine Genugtuung zuzusprechen.

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 5. Oktober 2009

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 43, Art. 44, Art. 49 und Art. 98 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 54 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.