Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ES 2007 159

Rubrum

Rechtspflege

V. Rechtspflege

1. Internationales Privatrecht

Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG. Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erbschein). Zuständigkeit. Formulierung des Rechtsbegehrens. Weitere Voraussetzungen.

Aus den Erwägungen

3.

Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird (Art. 29 Abs. 1 IPRG). Im Kanton Zug ist hiefür der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (§ 135 Abs. 1 ZPO; § 226° ZPO analog).

3.1

Die Gesuchsteller führten aus, «bei einer zugerischen Bank» befänden sich noch Vermögenswerte des Erblassers. Um über diesen Nachlass verfügen zu können, müssten sich die Gesuchsteller als berechtigt ausweisen. Sie hätten das vorliegende Nachlassverzeichnis «einer Bank in Zug» zukommen lassen. Diese habe ein Exequaturverfahren verlangt, um die Gültigkeit des Legitimationsausweises feststellen zu lassen.

Im vorliegenden Fall haben die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller lediglich behauptet, aber keineswegs glaubhaft gemacht, dass sich bei einer Bank in Zug Vermögenswerte des Erblassers befinden und diese Bank von den Gesuchstellern ein Exequaturverfahren verlangt hat, um die Gültigkeit des Legitimationsausweises feststellen zu lassen. Die Gesuchsteller haben weder den Namen dieser Bank genannt, noch über die Art der Vermögenswerte Angaben gemacht. Entsprechende Beweise wurden auch nicht offeriert. Somit ist weder die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums Zug noch ein Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller gegeben. Auf das Gesuch kann somit nicht eingetreten werden.

3.2

Es kommt hinzu, dass der Antrag der Gesuchsteller unklar formuliert ist. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Rechtsbegehren so zu

formulieren, dass es bei vollständiger Gutheissung zum Inhalt des Dispositivs ge-

Rechtspflege macht und ohne weitere Verdeutlichung auch vollstreckt werden kann (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 6 zu 8 100 ZPO-ZH). Die Gesuchsteller beantragten, es sei das Nachlassverzeichnis von X. vom 13. Oktober 2006 als «Legitimationsausweis der Antragsteller» anzuerkennen. Worauf sich die Legitimation der Antragstellter beziehen soll, kann dem Antrag nicht entnommen werden. Auch aus diesem Grund kann auf das Gesuch nicht eingetreten werden.

4.

Aber selbst wenn auf das Gesuch eingetreten werden könnte, müsste dieses aus folgenden Gründen abgewiesen werden:

4.1

Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus diesem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG). Gegenstand der Anerkennung sind nicht nur Entscheidungen der streitigen und Massnahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch Urkunden sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass. Anerkennungsfähig im Sinne von Art. 25-29 IPRG sind ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden aber nur, wenn sie auf einem Verfahren beruhen oder von einer Person mit Amtsfunktion erlassen worden sind. Von grosser praktischer Bedeutung sind Urkunden, mit denen der Vertreter des Nachlasses (Ausweis des Nachlassverwalters oder Willensvollstreckers) oder eine am Nachlass materiell berechtigte Person (Erbschein) legitimiert wird. Mit der Anerkennung einer ausländischen Urkunde als Legitimationsausweis wird lediglich deren Gültigkeit festgestellt. Ob jedoch eine solche Urkunde die erforderliche Legitimationswirkung entfaltet, entscheidet das Geschäfts- oder Vertragsstatut (Heini, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich 2004, N 2 ff. zu Art. 96 IPRG).

Anders als ein Urteil gibt der Erbschein keine definitive, sondern eine provisorische, jederzeit abänderbare Entscheidung über die materielle Erbberechtigung wieder. Wie weit das im Erbschein verurkundete Erbrecht tatsächlich geht, insbesondere auch im Verhältnis zu Dritten endgültig wirken soll, ergibt sich erst aus den mit dem Erbschein zusammenhängenden Normen des Rechts, aufgrund dessen er ausgestellt wurde. Um den Umfang des beurkundeten und anzuerkennenden Rechts zu bestimmen, muss folglich auf das der Beurkundung zugrunde liegende Recht zurückgegriffen werden. Die Anerkennung eines Erbscheines bedeutet damit soweit nötig auch die Anerkennung des zugrunde liegenden Rechtes. Der

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entscheidende Unterschied zur Anerkennung eines Urteils liegt somit darin, dass bei Benutzung des Erbscheines immer wieder auf das seiner Ausstellung zugrunde liegende Recht zurückgegriffen werden muss. Für das internationale Zertifikat ist das Problem so gelöst, dass die dem Inhaber gemäss dem angewandten Recht zustehenden Befugnisse direkt auf dem Zertifikat aufgeführt werden. Mit der Anerkennung werden die im Entscheidungsstaat eingetretenen Wirkungen des Erbscheins auf die Schweiz erstreckt (Dallafior, Die Legitimation des Erben, Diss. Zürich 1990, S. 159 ff.).

4.2

Die Gesuchsteller führten in ihrem Gesuch aus, nach schwedischem Recht (Kapitel 19, $ 2 Ärvdabalk) sei ein registriertes Inventar geeignet, bestimmte Personen als Rechtsnachfolger des Erblassers auszuweisen. Die Gesuchsteller wollen somit diesem Inventar zumindest ähnliche Rechtswirkungen beimessen wie einer Erbenbescheinigung nach schweizerischem Recht (Art. 559 ZGB), beabsichtigen sie doch, über die angeblich bei einer Bank in Zug liegenden Vermögenswerte des Erblassers zu verfügen. Beim von den Gesuchstellern eingereichten Inventar des Finanzamtes K. handelt es sich nicht um einen Erbschein, sondern um ein Nachlassinventar, ähnlich dem Inventar der schweizerischen Bundessteuer. Richtig ist zwar, dass die Gesuchsteller in diesem Inventar als zur Nachlassinventur geladene Personen und «Nachlass-Teilhaber» aufgeführt sind. Die Gesuchsteller haben es jedoch unterlassen, die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechtsnachfolge im schwedischen Erbrecht darzulegen. Dem eingereichten Inventar kann nicht entnommen werden, welche Rechte den Gesuchstellern in der fraglichen Nachlassangelegenheit zustehen. Kapitel 19, § 2 Arvdabalk bestimmt lediglich, dass einem Antrag auf Einsetzung eines Nachlassverwalters eine Kopie des Inventars beizulegen sei. Aus dem Inventar geht zudem hervor, dass offenbar ein Testament des Erblassers und seiner vorverstorbenen Ehefrau Y. vorliegt und deren Bruder das Testament auch vorgelegt worden sei. Es ist somit unklar, ob neben den Gesuchstellern noch weitere Teilhaber des Nachlasses vorhanden sind oder ob fiir den Nachlass eine Nachlassverwaltung angeordnet worden ist. Schliesslich sind auch die Rechtswirkungen des Nachlassinventars nach schwedischem Recht unbekannt. Bei dieser Sachlage müsste der Antrag der Gesuchsteller, sofern die formellen Voraussetzungen (vgl. E. 3) gegeben wären, abgewiesen werden.

Kantonsgericht, Einzelrichter, 7. Mai 2007

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 559 — gelesen in der Fassung vom 1. Mai 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2007; der Erlass wurde am 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.