Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ES 2008 96

Rubrum

V. Rechtspflege

1. Internationales Privatrecht

Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG. Anerkennung einer ausländischen Urkunde (Erbschein). Werden die einzelnen Erbschaftsanteile aufgrund des Geschlechts unterschiedlich festgelegt und sind die Erben mit der Anwendung der sie diskriminierenden islamischen Vorschriften einverstanden, müssen die zur Aufteilung des Nachlasses angerufenen Schweizer Behörden den diskriminierenden Charakter der islamischen Vorschriften nicht von Amtes wegen berücksichtigen.

Aus den Erwägungen

2.

Die Erblasserin war französische Staatsangehörige und hatte ihren letzten Wohnsitz in Syrien. Die Gesuchsteller sind ebenfalls französische Staatsangehörige und wohnen in Syrien. Vermögenswerte der Erblasserin liegen offenbar auf der Zuger Kantonalbank. Es liegt somit ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 IPRG vor.

3.

Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird (Art. 29 Abs. 1 IPRG). Im Kanton Zug ist hiefür der Einzelrichter im summarischen Verfahren zuständig (§ 135 Abs. 1 ZPO; § 226 bis ZPO analog).

4.

Mit der Einreichung des Schreibens der Zuger Kantonalbank vom 30. Januar 2008 und der Mailkorrespondenz zwischen einem der Gesuchsteller und der Zuger Kantonalbank haben die Gesuchsteller glaubhaft gemacht, dass sich bei der Zuger Kantonalbank Vermögenswerte der Erblasserin befinden, und dass diese Bank von den Gesuchstellern ein Exequaturverfahren verlangt hat, um die Gültigkeit des Legitimationsausweises feststellen zu lassen. Demzufolge haben die Gesuchsteller ein genügendes Rechtsschutzinteresse dargelegt, und das angerufene Gericht ist örtlich und sachlich zuständig.

5.

Vorliegend geht es um die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Anordnung Nr. 507. Assem Alakkar, Richter am Tribunal Légal Homs (Syrien; Justizministerium) bescheinigte in dieser Anordnung auf Begehren der Gesuchstellerin 4 den Tod der Erblasserin. Zudem wurde in der Anordnung festgehalten, dass der Nachlass auf die Kinder der Erblasserin (mithin die Gesuchsteller) beschränkt sei, und dass der Nachlass in sechs Teile aufgeteilt werde. Je zwei Anteile stünden den beiden Söhnen (Gesuchsteller 2 und 3), und je ein Anteil stehe den Töchtern (Gesuchstellerinnen 1 und 4) zu.

6.

Gegenstand der Anerkennung sind nicht nur Entscheidungen der streitigen und Massnahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern auch Urkunden sowie Rechte aus einem im Ausland eröffneten Nachlass. Von grosser praktischer Bedeutung sind Urkunden, mit denen der Vertreter des Nachlasses (Ausweis des Nachlassverwalters oder Willensvollstreckers) oder eine am Nachlass materiell berechtigte Person (Erbschein) legitimiert wird (Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, N 2 f. zu Art. 96 IPRG). Bei der in Frage stehenden Anordnung Nr. 507 handelt es sich (in Übereinstimmung mit der Ansicht des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung) um einen Entscheid der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welcher daher grundsätzlich anerkennungsfähig ist.

7.

Anerkennungsfähig im Sinne von Art. 25 – 29 IPRG sind ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden nur, wenn sie auf einem Verfahren beruhen oder von einer Person mit Amtsfunktion erlassen worden sind (Heini, a.a.O., N 4 zu Art. 96 IPRG). Diese Voraussetzung ist gegeben, da die in Frage stehende Anordnung Nr. 507 von einem Richter und damit zweifelsohne von einer Person mit Amtsfunktion erlassen worden ist. Das genaue Verfahren, das zur Anordnung geführt hat, muss von den Gesuchstellern daher nicht nachgewiesen werden.

8.

Ausländische Entscheidungen, Massnahmen und Urkunden, die den Nachlass betreffen, sowie Rechte aus diesem im Ausland eröffneten Nachlass werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des letzten Wohnsitzes des Erblassers oder im Staat, dessen Recht er gewählt hat, getroffen, ausgestellt oder festgestellt worden sind oder wenn sie in einem dieser Staaten anerkannt werden (Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG). Die von den Gesuchstellern eingereichte Sterbeurkunde bestätigt, dass die Erblasserin am 12. Februar 2006 in Homs (Syrien) verstorben ist. Die Anordnung Nr. 507 wurde demnach vom Richter am letzten Wohnsitz der Erblasserin ausgestellt, weshalb Art. 96 Abs. 1 lit. a IPRG erfüllt ist.

9.

Die Anerkennungsvorschrift von Art. 96 IPRG bezieht sich lediglich auf die so genannte indirekte Zuständigkeit ausländischer Behörden. Die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen beurteilen sich nach Art. 25 ff. IPRG (Schnyder/Liatowitsch, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 2. A., Basel 2007, N 1 zu Art. 96 IPRG). Gemäss Art. 31 IPRG gelten die Art. 25 bis 29 IPRG sinngemäss für die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Demnach sind im Folgenden die Voraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG zu prüfen.

9.1

Gemäss Art. 25 lit. b IPRG ist für die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung vorausgesetzt, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann, oder wenn die Entscheidung endgültig ist. Beim Begriff der Endgültigkeit hat der IPR-Gesetzgeber vor allem an die zahlreichen Entscheide der freiwilligen oder höchstens halbstreitigen Gerichtsbarkeit gedacht. Gerade den Entscheiden oder Verfügungen der feiwilligen Gerichtsbarkeit kommt nicht immer Rechtskraft in dem Sinne zu, dass sie von der verfügenden Behörde nicht mehr geändert oder aufgehoben werden könnten. Gegen solche Entscheide stehen also weiterhin «ordentliche» Rechtsmittel zur Verfügung. Dennoch sollten sie für die Zeit ihrer Geltung und bis zu einer allfälligen Abänderung durch die zuständige Behörde anerkannt werden können. Um auch solche Anerkennungen zu erfassen, verwendet Art. 25 lit. b IPRG den Begriff der Endgültigkeit (Volken, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. A., Zürich 2004, N 60 ff. zu Art. 25 IPRG). Hinzu kommt, dass alle Gesuchsteller die Anordnung anerkennen und keine Änderung verlangen. Die in Frage stehende Anordnung Nr. 507 ist daher endgültig im Sinne von Art. 25 lit. b IPRG.

9.2

Art. 25 lit. c IPRG verlangt, dass kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt.

In der Anordnung Nr. 507 wird der Umfang der einzelnen Erbschaftsanteile der Gesuchsteller auf Grund des Geschlechts unterschiedlich festgelegt. In casu stellt sich daher insbesondere die Frage, ob die Anordnung ordre publicwidrig ist. Sind die Erben mit der Anwendung der sie diskriminierenden islamischen Vorschriften einverstanden, müssen die zur Aufteilung des Nachlasses aufgerufenen Schweizer Behörden sowie die zur Übertragung des Nachlasses auf die Erben ersuchten Schweizer Banken den diskriminierenden Charakter der islamischen Vorschriften nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Salami Aldeeb Abu-Sahlieh, La Suisse face à l’inégalité entre homme et femme en droit musulman, in: Rapports suisse présentés au Xième Congrès international de droit comparé, Zürich 1998, S. 50). Diese Ansicht wird auch vom Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung vertreten. Vorliegend haben die beiden Gesuchstellerinnen der Diskriminierung ausdrücklich zugestimmt. Somit hat das angerufene Gericht den diskriminierenden Charakter der Anordnung Nr. 507 nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Im Übrigen darf die Anordnung Nr. 507 in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Art. 27 Abs. 3 IPRG). Dementsprechend ist nicht zu prüfen, ob sich der syrische Richter gestützt auf das syrische Kollisionsrecht richtigerweise für die Anwendung des syrischen materiellen Rechts entschieden hat und ob das syrische materielle Recht in der Folge korrekt angewendet worden ist. Es ist unerheblich, ob in casu tatsächlich französisches Recht hätte angewendet werden müssen und ob es korrekt war, dass das Erbschaftshindernis der Religionsverschiedenheit nicht beachtet worden ist.

10.

Im nichtstreitigen Verfahren sind die gerichtlichen Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen.

Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, 17. März 2008

2.

Zivilrechtspflege

§ 30 Abs. 1 ZPO – Eine zur blossen Umgehung des kantonalen Anwaltsrechts vorgenommene Abtretung hat einen gesetzlich unerlaubten Inhalt und ist daher gemäss Art. 20 OR nichtig.

Aus dem Sachverhalt: Die X. AG (nachfolgend «Klägerin») bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister insbesondere das Inkasso von Forderungen. Beim Kantonsgericht Zug reichte die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung von CHF 17’480.– nebst Akzessorien ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei durch die Forderungsabtretung der Y. AG aktivlegitimiert, den vorliegenden Prozess zu führen und trete damit automatisch in das Rechtsverhältnis zwischen der Y. AG und dem Beklagten ein.

Aus den Erwägungen:

2.

Der Beklagte bestreitet in erster Linie die Gültigkeit der von der Klägerin ins Recht gelegten «Zession». Die Abtretung der Forderung von der Y. AG an die Klägerin sei offensichtlich zur Umgehung der kantonalrechtlichen Vorschriften über den Anwaltsberuf erfolgt, was nicht zulässig sei. In einem ordentlichen Prozessverfahren vor den zuständigen Gerichten des Kantons Zug seien gemäss § 30 Abs. 1 ZPO nur vom Obergericht des Kantons Zug zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelas-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 20 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 1, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, Art. 31 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 30 und Art. 135 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.