ES 2010 775
Rubrum
Zivilrecht
II. Zivilrecht
1. Familienrecht
Art. 179 Abs. 1 ZGB und Art. 137 aZGB i.V.m. Art. 170 Abs. 1 ZGB – Ausnahmsweise Zulässigkeit der rückwirkenden Abänderung von Eheschutzmassnahmen oder vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens auf einen Zeitpunkt vor Gesuchseinreichung hin (E. 3.1.1). Ein Ehegatte ist gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB verpflichtet, dem anderen Ehegatten eine während des Eheschutz- oder Massnahmeverfahrens eingetretene Einkommenssteigerung mitzuteilen. Unterlässt ein Ehegatte diese Mitteilung, so verhält er sich treuwidrig. Der andere Ehegatte kann diesfalls in einem Abänderungsverfahren gestützt auf Art. 179 Abs. 1 ZGB die rückwirkende Anpassung der getroffenen Massnahmen auch auf einen Zeitpunkt vor Einreichung des Gesuches hin verlangen (E. 3.1.2).
Aus den Erwägungen
3.1.1
Soweit Eheschutz- oder Massnahmen während des Scheidungsverfahrens im summarischen Verfahren ergehen, was gemäss zugerischer Zivilprozessordnung der Fall ist (vgl. § 135 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO), werden diese Entscheide nicht materiell rechtskräftig. Ein Entscheid hat daher keinen bindenden Charakter zwischen den Ehegatten für spätere Verfahren. Eheschutzmassnahmen können folglich jederzeit den veränderten Verhältnissen angepasst werden (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich 1998, N 8 zu Art. 179 ZGB mit weiteren Hinweisen). Wirksam wird die Abänderung grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung bedarf es ganz besonderer Gründe oder Gerechtigkeitsüberlegungen (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, 2. Auflage, Bern 1999, N 14 zu Art. 179 ZGB mit weiteren Hinweisen; Leuenberger, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 18 zu Art. 137 ZGB). Dazu gehören namentlich der unbekannte Aufenthalt oder die Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei oder eine schwere Krankheit des Berechtigten (Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 22 07 84 vom 6. August 2007, LGVE 2007 Nr. 7).
3.1.2
Zu prüfen ist, ob der Gesuchsgegnerin ein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, welches aus Gerechtigkeitsüberlegungen eine Rückwirkung des Massnahmeentscheides vor der Gesuchseinreichung zu rechtfertigen vermag. Der Gesuchsteller erblickt ein solches Verhalten der Gesuchsgegnerin darin, dass sie während des Rechtsmittelverfahrens ihre eingetretene Einkommenssteigerung
Zivilrecht
verschwiegen habe, obwohl sie gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB zu deren Offenlegung verpflichtet gewesen wäre. Der Gesuchsteller sowie die Gerichtsinstanz seien daher von falschen Einkommensangaben der Gesuchsgegnerin ausgegangen.
Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die Bestimmung von Art. 170 ZGB sieht eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor. Während des Scheidungsprozesses trifft die Ehegatten eine erhöhte Pflicht, einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Die Auskunftspflicht umfasst somit alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig sind. Es besteht ein Anspruch, gegebenenfalls im Einzelnen und genau über das Einkommen und das Vermögen Auskunft zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5C.219/2005 vom 1. September 2006, E. 2.2).
Im vorliegenden Fall macht der Gesuchsteller zu Recht eine treuwidrige Unterlassung der Mitteilung der veränderten Einkommensverhältnisse durch die Gesuchsgegnerin geltend. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2010 selbst eingesteht, hatte sie ab August 2009 infolge von Personalausfällen und vermehrtem Pikettdienst Mehrstunden zu leisten und erzielte daher ein höheres Einkommen. Dasselbe gilt für das Jahr 2010. Die Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug datierte vom 9. August 2009. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin bereits bis zu diesem Zeitpunkt über die bevorstehende Leistung von Mehrstunden Bescheid wusste. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, diese Tatsache nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Indes datiert das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. November 2009. Die Gesuchsgegnerin wusste bis zu diesem Zeitpunkt sehr wohl Bescheid über ihr höheres Einkommen und wäre daher gestützt auf Art. 170 Abs. 1 ZGB und die vorgenannte bundesgerichtliche Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.219/2005 vom 1. September 2006, E. 2.2) verpflichtet gewesen, die Rechtsmittelinstanz und den Gesuchsteller über dieses Novum zu unterrichten. Dies muss umso mehr gelten, als gerade ihr Unterhaltsbeitrag zur Entscheidung stand und sich dieses Novum auf dessen Höhe ausgewirkt hätte. Die Gesuchsgegnerin hat sich mithin durch das bewusste Verschweigen dieser Tatsache treuwidrig verhalten, was eine rückwirkende Anpassung des Unterhaltsbeitrages rechtfertigt.
Kantonsgericht, Einzelrichterin, 27. Dezember 2010