Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

F 2014 42

Rubrum

A Gerichtspraxis

des Vorsorgeauftrags ist schliesslich der Umstand, dass dieser vom 26. April 2013 datiert und somit als zeitnah zu qualifizieren ist. Die Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Gültigkeit und Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags festzustellen und auch die Geeignetheit der Vorsorgebeauftragten bzw. der beiden Ersatzvorsorgebeauftragten für ihre Aufgaben zu bejahen ist. Die KESB hat abzuklären, ob die Vorsorgebeauftragte bzw. allenfalls die Ersatzvorsorgebeauftragten den Auftrag annehmen. Ausserdem hat die KESB zu prüfen, ob der Vorsorgeauftrag zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers genügt oder ob ergänzend (nach wie vor) erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen notwendig sind. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich die Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Zeugenbefragung.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. November 2014 F 2014 30

9.3 Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB

Regeste: Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 EG ZGB – Fürsorgerische Unterbringung. Örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in casu bejaht.

Aus den Erwägungen

1.

Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in D SZ. Sie hält sich aber seit März 2014 im Wohnheim C bzw. aktuell in der Klinik E und damit im Kanton Zug auf und wurde zudem von einem Arzt im Kanton Zug in die Klinik eingewiesen, weshalb die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2014 F 2014 42

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 439 und Art. 450e — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.