Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

F 2014 7

Rubrum

A Gerichtspraxis

Regeste: Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 29 BV – Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, entscheidet die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Die betroffene Person hat im Sinne des rechtlichen Gehörs das Recht auf eine Anhörung in einer ihr verständlichen Sprache, nicht aber auf eine solche in ihrer Muttersprache (Art. 29 Abs. 2 BV).

Aus den Erwägungen

(...)

3.

Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet ebenfalls in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).

Der Beschwerdeführer hat eine profunde Anhörung seiner Person verhindert, indem er zunächst zwar erklärte, er verstehe den Englisch und Arabisch sprechenden Dolmetscher, dann aber unvermittelt auf einem Dolmetscher seiner somalischen Muttersprache bestand. Dabei geriet er immer mehr in Rage – insbesondere auch wegen der bei der Ermahnung des Dolmetschers zur richtigen Übersetzung angedrohten Freiheitsstrafe, die er auf sich selber bezog – und schliesslich verliess er die Anhörung. Anschliessend wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers Klinikarzt Dr. C befragt und der gerichtliche Gutachter Dr. D erstattete sein Gutachten mündlich. Mit seinem Verhalten hat es der Beschwerdeführer dem Gericht verunmöglicht, innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde zu entscheiden, da es in Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs notwendig wurde, das Protokoll mit dem Sachverständigengutachten zu erstellen und dieses vor dem Entscheid dem Beschwerdeführer zu einer allfälligen Stellungnahme zukommen zu lassen. Eine Wiederholung der Anhörung hingegen ist nicht erforderlich. Einerseits hat der Beschwerdeführer zwar das Recht, dass die Anhörung in einer für ihn verständlichen Sprache geführt bzw. übersetzt wird, nicht aber, dass dies in seiner Muttersprache zu geschehen hat (s. dazu insbesondere BGE 118 Ia 462 zu aArt. 4 BV bzw. Art. 29 BV; vgl. dazu auch Art. 5 und 6 EMRK). Den Akten lässt sich mehrfach entnehmen, dass der seit 2007 in der Schweiz weilende Beschwerdeführer sehr wohl Englisch versteht und sich in dieser Sprache durchaus gewählt auszudrücken vermag. Mit der angebotenen Übersetzung auf Englisch (bzw. auch Arabisch) war dem Recht des Beschwerdeführers, der Verhandlung in einer ihm verständlichen Sprache folgen zu

können, jedenfalls ausreichend Genüge getan. Andererseits ist eine Wiederholung der Anhörung auch deshalb nicht erforderlich, weil das Gericht in den rund zehn Minuten, in denen der Beschwerdeführer an der Anhörung teilnahm, sehr wohl in der Lage war, sich einen Eindruck von ihm zu verschaffen, und er sich auch klar dahingehend äussern konnte, dass er nicht bereit sei, auch nur eine Sekunde länger in der Klinik zu bleiben.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 F 2014 7

9.6

Art. 580 ff. ZGB

Regeste: Art. 580 ff. ZGB – Öffentliches Inventar. Beistandsentschädigungen und Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz sind als öffentlichrechtliche Forderungen zu betrachten und deren unterlassene Anmeldung im öffentlichen Inventar bewirkt keine Befreiung der Erben.

Aus dem Sachverhalt:

Für A bestand eine altrechtliche kombinierte Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft. Nach seinem Tod am 28. September 2013 traten die beiden Söhne B und C die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an. Mit Entscheid vom 1. April 2014 genehmigte die KESB den Schlussbericht und die Schlussrechnung der Beiständin und setzte Fr. 400.– als Entschädigung für die Mandatsführung für die Dauer vom 1. Januar bis 28. September 2013 zulasten des Nachlassvermögens fest. Ebenfalls zulasten des Nachlassvermögens erhob die KESB eine Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 410.–. B erhob am 24. April 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wies unter anderem darauf hin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Forderungen der KESB nicht im Zuge des öffentlichen Inventars eingereicht worden seien. Da er die Erbschaft gemäss öffentlichem Inventar vom 17. Dezember 2013 angenommen habe, müsse er nachträglich eingereichte Forderungen nicht begleichen.

Aus den Erwägungen:

(...)

3.

Die Erbschaft wurde gemäss Erbenbescheinigung vom 15. Januar 2014 unter öffentlichem Inventar angetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 450e und Art. 580 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2013; der Erlass wurde am 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 29 — gelesen in der Fassung vom 3. März 2013; der Erlass wurde am 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 und Art. 6 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.