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JA 2005 12

Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)

Vom 18. Aug. 2005

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zg/gvp/ja-2005-12/de/ja-2005-12

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  3. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug (GVP)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

JA 2005 12

Rubrum

Art. 100 SchKG, Art. 166 ff. IPRG. – Weist die ausseramtliche Konkursverwaltung die Forderungseingabe des Betreibungsamtes gemäss Art. 100 SchKG ohne materielle Prüfung ab und kolloziert im Gegenzug die Forderungseingabe des deutschen Konkursverwalters, so stellt die Abweisung der Forderungseingabe des Betreibungsamtes eine rein verfahrensrechtliche Nichteintretens-Verfügung dar, welche der Beschwerde nach Art. 17 SchKG unterliegt (Erw. 2). Ohne Anerkennung gemäss Art. 166 ff. IPRG kann ein deutsches Konkursdekret in der Schweiz keine Wirkungen entfalten, insbesondere kann ein deutscher Insolvenzverwalter nicht als Gläubiger-Vertreter in einem schweizerischen Konkurs anerkannt werden (Erw. 3).

Sachverhalt

Am 2. Februar bzw. 11. März 2004 vollzog das Betreibungsamt X. in verschiedenen Betreibungen gegen den Arrestschuldner A., z.Z. in der Justizvollzugsanstalt Y., (Pfändungsgruppe Nr. ...) die Pfändung. Dabei wurden sämtliche Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere das Konto- Nr. ... bei der N. AG in Liquidation, bis zur Deckung der Arrestforderung nebst Zins und Kosten gepfändet. Mit Beschluss des deutschen Amtsgerichts Y. vom 11. Oktober 2004 wurde über das Vermögen von A. das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt B. bestellt. Mit Forderungseingabe vom 16. November 2004 meldete B. – als Insolvenzverwalter von A. – im Konkurs der N. AG in Liq. für A. eine Forderung im Totalbetrag von CHF 8’660’123.17 an. Als Grund der Forderung gab er an: «Konto-Nr. ...». Gestützt auf den gleichen Forderungsgrund meldete das Betreibungsamt X. – als Vertreter von A. gemäss Art. 100 SchKG – mit Forderungseingabe vom 26. November 2004 im Konkurs der N. AG in Liq. eine Forderung im Totalbetrag von CHF 8’006’899.30 an. Am 22. Februar 2005 vollzog das Betreibungsamt X. in verschiedenen weiteren Betreibungen gegen den Arrestschuldner A. (Pfändungsgruppe Nr. ...) die Pfändung. Auch für diese Gruppe wurden sämtliche Vermögensgegenstände des Arrestschuldners, insbesondere das Konto Nr. ... bei der N. AG in Liq., gepfändet. Am 25. Februar 2005 erliess die M. AG als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der N. AG in Liq. die Kollokationsverfügung Nr. ..., mit der die von RA B. für A. angemeldete Forderung (Gläubiger-Nr.) im Umfange von CHF 7’038’413.68 in der dritten Klasse im Kollokationsplan zugelassen wurde. Mit Verfügung vom 4. März 2005 wies sodann die M. AG die Forderungseingabe des Betreibungsamtes X. vom 26. November 2004 im Betrag von CHF 8’006’899.30 im Sinne von Art. 69 KOV direkt ab mit der Begründung, die Gläubigerrechte von A. würden durch den zuständigen Insolvenzverwalter B. wahrgenommen. Hiergegen reichte das Betreibungsamt X. mit Eingabe vom 7. März 2005 – im eigenen und im Namen des von ihm gemäss Art. 100 SchKG vertretenen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) – Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein und beantragte, es sei als Vertre- ter von A. im Konkurs der N. AG in Liquidation alleine das Betreibungsamt

X. zuzulassen und es sei B., deutscher Insolvenzverwalter von A., als dessen Vertreter zu streichen.

Aus den Erwägungen

1.

Die Beschwerdeführer bringen vor, das Betreibungsamt X. habe die Forderung von A. gegen die N. AG in Liquidation gepfändet. Gemäss Art. 100 SchKG verwalte deshalb das Betreibungsamt diese Forderung. Die deutsche Konkursverwaltung sei in der Schweiz nicht zugelassen. Demgemäss sei das Betreibungsamt X. als Vertreter von A. zuzulassen und B., deutscher Insolvenzverwalter von A., als dessen Vertreter zu streichen. Dagegen wendet die M. als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der N. AG in Liquidation ein, der vom Amtsgericht Y. bestellte Insolvenzverwalter sei der einzige anerkannte Vertreter des im Konkursverfahren der N. AG in Liquidation zugelassenen Gläubigers A. Nachdem über A. am 11. Oktober 2004 der Konkurs bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, seien im Sinne von Art. 206 SchKG alle gegen den Gemeinschuldner hängigen Betreibungen aufgehoben worden; neue Betreibungen könnten während der Dauer des Konkursverfahrens nicht angehoben werden. Nach Art. 199 SchKG würden Arrestgegenstände mit der Konkurseröffnung in die Konkursmasse des A. fallen. Folglich seien alle nach dem 11. Oktober 2004 ergangenen Betreibungshandlungen gegen den Schuldner A. nichtig.

2.

a) Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist, muss gemäss Art. 250 Abs. 1 SchKG innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richteramt am Konkursort gegen die Masse klagen. Die betreibungsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG steht nur insoweit zur Verfügung, als Formmängel des Kollokationsplanes geltend gemacht werden (BGE 103 III 14 E. 1 mit weiteren Hinweisen). Während auf dem Wege der gerichtlichen Kollokationsklage die materiell-rechtlichen Fragen zu beurteilen sind, sind die formell-rechtlichen Fragen auf dem Beschwerdeweg zu rügen (BGE 93 III 87, 96 III 76). In die Kompetenz der Aufsichtsbehörde fällt mithin nur die Frage, ob bei Aufstellung des Kollokationsplanes das gesetzliche Verfahren beobachtet worden ist (BGE 25 I 593); es kann mithin auf dem Beschwerdeweg nur die Verletzung von formellen Vorschriften über die Art und Weise der Aufstellung und Auflage des Kollokationsplanes gerügt werden (BGE 54 III 275). So wäre beispielsweise das Übersehen einer eingereichten Konkursforderung mit Beschwerde zu rügen (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 2, Zürich 1993, § 49 Rz 18 mit Hinweis auf BGE 53 III 101 und 140). b) Im vorliegenden Fall anerkannte die ausseramtliche Konkursverwaltung das Betreibungsamt X. nicht als berechtigt, die Forderung von A. im

Konkurs der N. AG anzumelden, sondern erachtete den deutschen Insolvenzverwalter von A. hierfür als kompetent. Entsprechend wies sie die Forderungseingabe des Betreibungsamtes X. mit Verfügung vom 4. März 2005 ohne materielle Prüfung ab und kollozierte im Gegenzug mit Verfügung vom 25. Februar 2005 die vom deutschen Insolvenzverwalter angemeldete Forderung von A. in reduzierter Höhe. Die Abweisung der Forderungseingabe des Betreibungsamtes stellt trotz ihres Wortlautes eine rein verfahrensrechtliche Nichteintretens-Verfügung dar und unterliegt damit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG.

3.

a) Das Betreibungsamt X. vollzog am 2. Februar bzw. 11. März 2004 in verschiedenen Betreibungen gegen den Arrestschuldner A. (Pfändungsgruppe Nr.) die Pfändung. Mit dem Vollzug der Pfändung ist der Schuldner in seiner Verfügungsmacht über das gepfändete Vermögen eingeschränkt (Art. 96 SchKG). Das Betreibungsamt hat daher im Interesse der Gläubiger und stellvertretend für den Schuldner für die Erhaltung der gepfändeten Rechte und die Eintreibung fälliger Forderungen zu sorgen. Beispielweise ist es verpflichtet, eine Forderung des Schuldners im Konkurs (Art. 232 SchKG) einzugeben (vgl. Lebrecht, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 1 und 5 zu Art. 100). Gestützt auf Art. 100 SchKG war das Betreibungsamt X. daher berechtigt und verpflichtet, die Forderung des Arrestschuldners A. gegen die N. AG im Konkurs der N. AG in Liquidation einzugeben. b) Daran vermag entgegen der Ansicht der M. nichts zu ändern, dass das Amtsgericht Y. am 11. Oktober 2004 das Insolvenzverfahren über A. eröffnete und als Insolvenzverwalter Rechtsanwalt B. bestellte. aa) Mit der Konkurseröffnung sind zwar gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben, und neue Betreibungen für Forderungen, die vor der Konkurseröffnung entstanden sind, können während des Konkursverfahrens nicht eingeleitet werden. Die noch nicht verwerteten Pfandgegenstände fallen in die Konkursmasse (Art. 199 Abs. 1 SchKG). In Missachtung von Art. 206 SchKG erfolgte Betreibungshandlungen sind nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. Wohlfahrt, Basler Kommentar, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, N 14 zu Art. 206, mit zahlreichen Hinweisen). Vorausgesetzt ist aber grundsätzlich ein inländischer Konkurs; eine im Ausland ergangene Konkurseröffnung hat für die Schweiz nicht die Wirkung der Aufhebung der hier pendenten Betreibungen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., Zürich 1997/99, N 2 zu Art. 206). Ein ausländisches Konkursdekret kann in der Schweiz erst Wirkungen entfalten, wenn es – vom zuständigen schweizerischen Gericht - anerkannt ist (vgl. Art. 166 ff. IPRG). bb) Art. 166 Abs. 1 IPRG regelt abschliessend – vorbehältlich der (hier nicht in Frage stehenden) Staatsverträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG) – die kumula- tiv zu erfüllenden Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen

Konkursdekrets in der Schweiz (vgl. Berti, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996, N 1 zu Art. 166). Nach dieser Bestimmung wird ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt, wenn es im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist (lit. a), wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt (lit. b), und wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält (lit. c). Ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten (Art. 167 IPRG). Wird die formelle Exequatur erteilt, treten grundsätzlich die allgemeinen konkursrechtlichen Folgen nach schweizerischem Recht ein, soweit nicht wegen Art. 170 Abs. 1 IPRG die speziellen konkurstypischen Rechtsfolgen von Art. 170 Abs. 2, 3, 171, 172 IPRG zum Tragen kommen (vgl. Jolanta Kren Kostkiewicz, Internationales Konkursrecht: Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Durchführung eines Sekundärkonkurses in der Schweiz, in: BlSchK 1993/94, S. 1 ff.). cc) Im vorliegenden Fall ist den Akten nicht zu entnehmen und es wird denn auch nicht behauptet, dass das Konkursdekret des Amtsgerichts Y. vom 11. Oktober 2004 in der Schweiz anerkannt wurde. Ohne Anerkennung gemäss Art. 166 ff. IPRG kann das deutsche Konkursdekret aber in der Schweiz keine Wirkungen entfalten, insbesondere kann der deutsche Insolvenzverwalter, B., nicht als Vertreter des A. im Konkurs der N. AG anerkannt werden, solange die fragliche Forderung vom Betreibungsamt X. gepfändet ist. Dementsprechend hätte die Konkursverwaltung nicht auf die Forderungsanmeldung des deutschen Insolvenzverwalters, sondern auf diejenige des Betreibungsamts X. eintreten und diese entsprechend kollozieren sollen. Nachdem das Betreibungsamt X. die Kollokation der vom Insolvenzverwalter angemeldeten Forderung von A. im zugelassenen Umfang von CHF 7’038’413.68 nicht anficht und im Kollokationsplan der Vertreter von A. nicht aufgeführt wird, erübrigt es sich, den Kollokationsplan abzuändern bzw. zu ergänzen. Die ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der N. AG ist daher lediglich anzuweisen, künftig das Betreibungsamt X. als

Vertreter und entsprechend auch als Inkassobevollmächtigten des Konkursgläubigers A. anzuerkennen, solange die Pfändung der eingegebenen Konkursforderung besteht. Dementsprechend ist die Verfügung der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom 4. März 2005 ersatzlos aufzuheben. Justizkommission als AB SchK, 18. August 2005

Art. 174 Abs. 2 SchKG. - Nach konstanter Rechtsprechung der Justizkommission muss sich der geltend gemachte Konkurshinderungsgrund (Tilgung, Hinter-

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 96, Art. 100, Art. 174, Art. 199, Art. 206, Art. 232 und Art. 250 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 1, Art. 3, Art. 27, Art. 166, Art. 167, Art. 170, Art. 171 und Art. 172 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2005; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Art. 69 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. August 2021 erneut konsolidiert.