JA 2005 17
Rubrum
III. Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 17 SchKG. – Legitimation zur Beschwerde. Der übergangene Drittinteressent bei einem Freihandverkauf ist nicht zur Beschwerde legitimiert, da er nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird.
Aus den Erwägungen
1.
Die Beschwerdelegitimation ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. A., Bd. I, Zürich 1997, N 20 zu Art. 17). Fehlt sie, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar, Basel/Genf/München 2000, N 167 zu Art. 17 mit Hinweisen). Die Aktivlegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung für das Eintreten und die materielle Behandlung der Beschwerde dar (Flavio Cometta, Basler Kommentar zum SchKG I, Basel/Genf/Mün-chen 1998, N 37 zu Art. 17). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist, wer durch eine Verfügung eines Vollstreckungsorgans (oder wegen Unterlassung einer solchen) in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen, dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung (bzw. der Anordnung einer solchen) hat (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
7.
A., Bern 2003, § 6 Rz 24 mit Hinweis auf BGE 119 III 83, 112 III 1). Dritten, also am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligten, steht das Beschwerderecht nur in ganz bestimmten Konstellationen zu, dann nämlich, wenn die fragliche Verfügung ihre rechtlich geschützten Interessen tangiert (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N 25 zu Art. 17; Flavio Cometta, a.a.O., N 45 zu Art. 17). So muss die Aktivlegitimation namentlich dem übergangenen Interessenten bei einem Freihandverkauf - im Gegensatz zur Steigerung - abgesprochen werden, selbst wenn er ein höheres Angebot gemacht hat als der Erwerber, da er eben nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird. Während bei der Steigerung der Meistbietende kraft Gesetzes den Zuschlag beanspruchen kann, gibt es beim Freihandverkauf keine entsprechende Regelung (Franco Lorandi, a.a.O, N 218 zu Art. 17 mit Hinweis auf BlSchK 1978, S. 48; derselbe, Der Freihandverkauf im schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1994, S. 57 und 199). Hat aber sogar der höher bietende, übergangene Interessent keinen Anspruch darauf, dass das Objekt an ihn verkauft wird, muss das ganz allgemein für den Drittinteressenten bei einem Freihandverkauf gelten, wenn die Konkursverwaltung nicht bereit ist, bestimmte Massaobjekte an ihn zu verkaufen.
Die Beschwerdeführerin macht nun nicht geltend, dass sie auch Gläubigerin in diesem Konkursverfahren sei. Sie ist deshalb als reine Interessentin am vorliegenden Freihandverkauf nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Justizkommission als AB SchK, 19. September 2005
Art. 82 SchKG; Art. 112 OR. – Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung an sich selber beanspruchen, beim zuletzt erwähnten Vertrag allerdings nur solange als der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Recht Gebrauch machen zu wollen. Der unechte oder echte Vertrag zugunsten eines Dritten stellt daher grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel zugunsten des Promissars dar.
Aus den Erwägungen:
3.
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich daraus ableiten, dass der Verkaufspreis von CHF 50’000.— gemäss dem «Agreement» vom 15. Oktober 2003 an die Z. AG und nicht an den Beschwerdegegner zu leisten ist. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entweder um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten nach Art. 112 OR. Nach der neueren Lehre kann der Promissar beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten die Leistung ohne Einschränkung an sich selber beanspruchen, da der Schuldner auch sonst regelmässig mit einer Richtungsänderung der Leistungserbringung zu rechnen hat. Dasselbe gilt beim echten Vertrag zugunsten eines Dritten, solange der Dritte dem Promittenten nicht erklärt hat, von seinem Rechte Gebrauch machen zu wollen (Rainer Gonzenbach, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 14 f. zu Art. 112; Rolf H. Weber, Berner Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Das Obligationenrecht, Bd. VI/1/6, Bern 2002, N 124 und 141 zu Art. 112; Patrick Krauskopf, Der Vertrag zugunsten Dritter, Freiburg i. Ue. 2000, N 559 f. und 1402). Nachdem vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden ist, die Z. AG habe vom Beschwerdegegner die im «Agreement» vom 15. Oktober 2003 erwähnte Zahlung verlangt, kann der Beschwerdeführer, unbesehen darum, ob es sich bei dieser Vereinbarung um einen unechten oder echten Vertrag zugunsten eines Dritten handelt, vom Beschwerdegegner Zahlung an sich selber verlangen. Justizkommission, 28. April 2005