JA 2007 20
Rubrum
Schuldbetreibung und Konkurs
III. Schuldbetreibung und Konkurs
Art. 8a SchKG; Art. 265 Abs. 2 i.V.m. Art. 149a Abs. 3 SchKG. – Sachdienliche Angaben betreffend die Konkurseröffnung und -durchführung dürfen in das Betreibungsbuch eingetragen und durch Aufführung im Betreibungsregisterauszug nach aussen mitgeteilt werden. Kauft ein ehemaliger Konkursit die gegen ihn ausgestellten Konkursverlustscheine zurück, kann er beim Konkursamt gegen Vorlage der zurückgekauften und quittierten Verlustscheine die Löschung der fraglichen Registereinträge und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung verlangen. Gegen Vorlage einer solchen Bescheinigung hat das Betreibungsamt die im Betreibungsbuch eingetragenen Bemerkungen zum Konkurs durch einen entsprechenden – auch in der Betreibungsauskunft aufzuführenden – Hinweis zu ergänzen.
Aus den Erwägungen
(…)
2.1.3
Gemäss Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 17. August 2007 befindet sich die gegen ihn am 26. November 2004 eingeleitete Betreibung Nr. XXXX im Betrag von CHF 775’000.– im Status der «Konkurs-Eröffnung». Nach Art. 10 der Verordnung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) muss die Betreibung und die Art ihrer Erledigung bzw. ihr Status im Betreibungsbuch eingetragen werden, weshalb die entsprechenden Informationen ohne Weiteres auch im Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers aufzuführen sind. Das wird offenbar auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, welcher grundsätzlich nur die vom Betreibungsamt Z. zusätzlich aufgeführte Bemerkung betreffend Konkurseröffnung und Konkursdurchführung rügt. Die Eintragung einer solchen Bemerkung im Betreibungsbuch oder im Personenregister ist zwar durch die Bestimmungen der VFRR nicht vorgeschrieben, sie muss aber mit Blick auf die vom Betreibungsamt Z. geltend gemachte Erleichterung der Amtstätigkeit als sinnvoll und mithin klar zulässig erachtet werden. Auch ihre Mitteilung nach aussen durch Aufführung im Betreibungsregisterauszug ist nicht zu beanstanden, sondern nach dem vorstehend Gesagten im Gegenteil sogar angezeigt. Da nach Art. 206 Abs. 1 SchKG im Konkurs alle gegen den Schuldner hängigen Betreibungen aufgehoben werden, diese Betreibungen allerdings wieder
Schuldbetreibung und Konkurs
aufleben können, wenn der Konkurs mangels Aktiven eingestellt wird (Art. 230 Abs. 4 SchKG), hängt der Status einer durch Konkurs «erledigten» Betreibung nämlich vom rechtlichen Schicksal dieses Konkurses ab. Informationen betreffend Durchführung bzw. Einstellung eines entsprechenden Konkursverfahrens sind daher für allfällige Gläubiger des Beschwerdeführers von entscheidender Bedeutung. So enthält die beanstandete Bemerkung betreffend Durchführung und Abschluss des Konkurses über den Beschwerdeführer indirekt zugleich die Feststellung, dass die Betreibung Nr. XXXX definitiv aufgehoben, mithin definitiv erledigt wurde und nicht nach Art. 230 Abs. 4 SchKG erneut aufleben könnte. Ihre Aufführung im Betreibungsregisterauszug liegt insofern sogar im Interesse des Beschwerdeführers. Darüber hinaus handelt es sich bei den Daten zum Konkurs des Beschwerdeführers, wie das Betreibungsamt Z. zu Recht geltend macht, aufgrund der bereits erfolgten Publikation ohnehin nicht um sensible Daten, deren erneute Bekanntgabe die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen könnte, zumal jedermann durch eine einfache Recherche im Internet die entsprechende Publikation im SHAB auffinden kann.
3.
Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Art. 265 Abs. 2 i.V.m. Art. 149a Abs. 3 SchKG die Möglichkeit hat, beim Konkursamt gegen Vorlage der zurückgekauften und quittierten Verlustscheine die Löschung der fraglichen Registereinträge und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung zu verlangen (Ueli Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 8 zu Art. 265 SchKG; derselbe, SchKG II, N 10 ff. zu Art. 149a und N 3 ff. zu Art. 150; vgl. auch BGE 95 III 43). Obgleich Informationen betreffend Konkursverlustscheine grundsätzlich nicht Gegenstand einer Betreibungsauskunft bilden (vgl. auch Vonder Mühll, BlSchK 2007, S. 178), erscheint es mit Blick auf die Interessen des Schuldners, aber auch den Informationszweck gerechtfertigt, dass das Betreibungsamt aufgrund der Vorlage einer solchen Bescheinigung des Konkursamtes die fragliche Bemerkung im Betreibungsregister, und damit in der Auskunft, durch einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
Justizkommission als AB SchK, 29. Januar 2008